Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.11.10

Versammlungsfreiheit auch auf Flughäfen?

Berechtigen die Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit auch dazu, in einem Flughafen Flugblätter zu verteilen? Über diese Frage hat gestern das Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Sechs Mitglieder einer „Initiative gegen Abschiebungen“ hatten an einem Abfertigungsschalter des Frankfurter Flughafens Flugblätter verteilt. Der Flughafenbetreiber Fraport  erteilte den Aktivisten darauf hin Hausverbot. Die hiergegen gerichteten Klagen vor den Zivilgerichten blieben erfolglos. Einer der Aktivisten erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde.

Von entscheidender Bedeutung könnte sein, dass die Fraport AG zwar eine zivilrechtliche Gesellschaftsform aufweist, Mehrheitsgesellschafter allerdings die öffentlichen Hand ist. Der grundrechtsverpflichtete Staat kann sich nämlich seiner Grundrechtsbindung nicht ohne weiteres durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen.

Möglicherweise wird man aber grundsätzlich zu dem Ergebnis gelangen, dass in einem öffentlich zugänglichen Raum immer ein gewisses Maß an Meinungskundgabe zulässig sein muss. Prozessbeobachter wollen erkannt haben, dass der Senat dazu neigt, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben.

posted by Stadler at 08:23  

3 Comments

  1. Würde das nicht auch Auswirkung auf die gängige (missbräuchliche) Praxis haben, dass Informationsstände auf Stadtfesten und saisonalen Märkten regelmässig an der Veranstaltung gehindert werden, indem die Marktfläche von der Stadt komplett an einen Privatveranstalter abgegeben wird, der dann das Teilnahmerecht nach Gutdünken (Parteipräferenz) vergibt?

    Comment by Ein Mensch — 24.11, 2010 @ 10:21

  2. Zum Kommentar oben: Das ist schon schwer zu vergleichen, weil’s zumindest sachverhaltsmäßig beinahe als „gegenteilig“ zu bezeichnen ist – Flughafen: „Privater“ Raum, der aber am Ende doch in öffentlicher Hand ist; Stadtteilfest: Öffentlicher Raum, der in private Hand abgegeben wird. Und gegen „einseitige Vergabe“ darf man natürlich demonstrieren…

    Aber noch ein anderer Punkt: Vergleichbar zur Flughafengeschichte sind ja Proteste in Bahnhöfen; zB gab es früher regelmäßig Demonstranten, die Flugblätter an den Rekrutenzügen verteilt haben – bzw. genau daran regelmäßig gehindert wurden. Soweit an Verwaltungsgerichten hierüber entschieden wurde, ist mein Kenntnisstand, dass die Einschränkung des Demonstrationsrecht dort als fehlerhaft erkannt wurde.

    So oder so sind solche Entscheidungen welche aus der Schublade: „Wichtige, aber im Alltag leider total unbedeutende Grundrechtsentscheidungen“ – denn: An den Bahnhöfen wie an den Flughäfen wird jede solche Demo weiterhin, ggf. unter Einsatz nicht gerade geringer Gewaltmittel, unterbunden werden.

    Ist ein bisschen wie bei den Castor-Demo-Verboten: Es war zB so, dass das OVG ein Jahr nach – und wenige Tage vor – einem Transport den Verbotsumfang aufhob, der allerdings aktuell wieder angewendet wurde.

    Kurzum: Es ist mitunter sehr bequem für den Staat, Grundrechte zuzulassen – solange sie nur vor Gerichten zugelassen werden…

    Comment by Detlev Beutner — 24.11, 2010 @ 11:41

  3. Wenn das so entschieden würde, wäre das gut.

    Ich ärgere mich schon lange darüber, daß die Bundesregierung die Ausgaben in Milliardenhöhe im Forschungsbereich gegen jeden Rechtsweg und jeden Auskunftsanspruch schützt, indem sie das alles über die DFG laufen läßt, die rechtlich nur ein ordinärer Verein ist, an dem bisher sowohl zivil-, als auch verwaltungsrechtliche Klagen (Widerspruch, Auskunft, IFG usw.) abprallen und die Gelder da völlig undurchsichtig versickern.

    Ich hoffe, daß diese BVerfG-Entscheidung dafür was hergibt.

    Comment by Hadmut Danisch — 24.11, 2010 @ 22:24

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