OLG Oldenburg: Unzulässige Gegendarstellung
Die presserechtliche Gegendarstellung muss sich grundsätzlich auf tatsächliche Angaben, auf sog. Gegentatsachen, beschränken. Wenn in dem Ausgangsbericht ein unzutreffender Eindruck – der sich allerdings als Tatsachenbehauptung aufdrängen muss – erweckt wird, so formuliert man in der Gegendarstellung zumeist „hierzu stelle(n) ich/wir fest…„.
Die Formulierung „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist,…stellen wir hiermit richtig…“ ist demgegenüber nach Ansicht des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.08.2010, Az.: 13 U 23/10) unzulässig. Denn sie lässt das Verständnis zu, dass es sich um eine Richtigstellung der Redaktion handelt und nicht lediglich um eine Erklärung des Betroffenen. Damit ist die Gegendarstellung nach dem sog. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ insgesamt nicht abzudrucken.