Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.10

OLG Köln zu Unterlassungserklärungen gegenüber mehreren Rechteinhabern

Jens Ferner weist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10) zu Filesharing-Abmahnungen hin.

Das OLG Köln hält eine Unterlassungserklärung, in der sich der Verletzer nicht nur dazu verpflichtet, künftig keine Werke des abmahnenden Rechteinhabers mehr öffentlich zugänglich zu machen, sondern zusätzlich noch dazu, dasselbe auch im Hinblick auf fünf weitere Rechteinhaber zu tun, für wirksam.

Aus der Entscheidung sollten allerdings keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden. Das Gericht entscheidet immer nur über den konkreten Streitgegenstand. Nachdem die Erklärung gegenüber fünf weiteren Rechteinhabern nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, besagt die Entscheidung auch nichts darüber, ob die Erklärung gegenüber diesen Rechteinhabern, die auch nicht Parteien des Rechtsstreits waren, wirksam sind. Das Oberlandesgericht Köln betont deshalb auch, dass jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme von der Unterlassungserklärung abgedeckt ist. Über mehr hat das Gericht nicht entschieden.

Das OLG Köln bringt also lediglich zum Ausdruck, dass die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden nicht deshalb unwirksam ist, weil sie sich daneben noch auf weitere Rechteinhaber erstreckt.

Ob die Erklärung darüber hinaus auch gegenüber diesen weiteren Rechteinhabern rechtswirksam ist, lässt das OLG offen.

Warum die freiwillige Abagbe vorbeugender Unterlassungserklärungen aber keinen Königsweg darstellt, habe ich in einem Beitrag für die c’t (zusammen mit Holger Bleich und Joerg Heidrich) erläutert.

posted by Stadler at 14:06  

2 Comments

  1. „Ob die Erklärung darüber hinaus auch gegenüber diesen weiteren Rechteinhabern rechtswirksam ist, lässt das OLG offen.“

    Da das OLG von 5 weiteren Rechteinhabern spricht glaube ich eher das Gericht hat die Lizengeber von Digiprotect logischer Weise als eigenständige Rechteinhaber gesehen.

    Denn wenn die Digiprotect nun mal Lizenzen für die Verbreitung von zB Pornos in p2p-Tauschbörsen erwirbt, man aber erklärt man werde die Pornos umfassend nicht mehr öffentlich machen betrifft dies nicht mehr die Rechte der digiprotect.

    Ich werde mal bei Gelegenheit diesen Punkt beim Thema Streitwert aufgreifen. Die Streitwertansätze die man so kennt scheinen mir in Richtung „generelle Öffentlichmachung“ zu gehen und nicht zu berücksichtigen das die Digiprotect sich ein Recht zusichern läßt das für die Verwertung eines Werks im positiven Sinne nur einen 0%-Anteil darstellt.

    Das alte Thema. Der Digiprotect entsteht kein Schaden. Sie hat nur das negative Verbotsrecht das sie ausübt. (Eigenaussage).

    Comment by Shual — 26.11, 2010 @ 17:26

  2. Danach klang es nicht. Die UE hat sich aber offenbar auf 5 weitere Unternehmen erstreckt, die nicht Partei des Verfahrens waren.

    Um Pornos ging es in dem Verfahren auch nicht.

    Comment by Stadler — 26.11, 2010 @ 18:50

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