Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.10.10

Das Ende der Störerhaftung im Internet?

Unter dem bewusst spekulativen Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ gehe ich in einem aktuellen Aufsatz für AnwaltZertifikatOnline der Frage nach, ob die Rechtsprechung des BGH, wonach die Haftungsprivilegierungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelten, im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH noch aufrecht erhalten bleiben kann. Der Aufsatz wird voraussichtlich nur kurze Zeit als kostenlose Leseprobe online sein.

posted by Stadler at 10:10  

17 Comments

  1. Die Thematik wird noch viele durchaus widersprüchliche Meinungen und Entscheidungen zur Folge haben.

    Ich bin auf folgende These gestossen, die sich in der Wissenschaft seit einiger Zeit öfter finden lässt:

    Suchmaschinen, etwa Google, stellen nicht fremde Inhalte zur Verfügung, sondern EIGENE. DENN ( jetzt kommt es ):

    Google etwa liefert ein mit eigenen Ressourcen hergestelltes Medienprodukt, nämlich die Suchergebnisseiten. Die Methode, wie die Treffer auf den Seiten präsentiert werden, hat sich Google patentieren lassen, das Patent kann man herunterladen.

    Es spricht also durchaus alles dafür, das Produkt
    „Suchergebnisseiten“ als Original-Google-Produkt anzusehen, welches ja auch für durchaus teures Geld dann an Adwords-Kunden verkauft wird.

    Dann wäre etwa Google.de den entsprechenden Regelungen
    des TMG für EIGENE Inhalte zu unterwerfen. Google müsste dann nicht nur den staatlichen und sonstigen Zensurbeauftragten Hilfe leisten, sondern auch selbst prüfen, ob das redaktionell gestylte Produkt mit den geltenden Gesetzen zu vereinbaren ist, wie jede Zeitung oder Fernsehsender auch.

    Das nächste Problem ist, dass etwa Youtube die wohl größte Sammlung von Raubkopien besitzt, die jemals existiert hat (?). Nun wollen wir nicht den urheberrechtlichen Fanatismus gewisser Medienkonzerne walten lassen….aber….Was tun ? Auch hier werden Ergebnisseiten generiert, die voll auf das Konto von YouTube gehen – dessen Chef hat sich gerade dankbar verabschiedet. Vermutlich hatte er einen begabten Rechtsberater.

    Was ist mit den automatisch abgespeicherten / kopierten Inhalten, die Google u.a. quasi als Sicherungskopie und für die historische Auswertung vorhält ?

    Der BGH etwa hat sich bis dato nur über Thumbnails ausgelassen, nicht über die 1 zu 1 – Kopie ganzer Webseiten, die milliardenfach erfolgt ist.

    Google u.a. werden sich zu einem paradiesischen Szenario für Juristen entwickeln.

    Ich würde eher damit rechnen, dass die Haftungsprivilegien deutlich reduziert werden.

    Comment by Arne Rathjen, RA — 29.10, 2010 @ 16:03

  2. @Arne Rathjen,

    Danke für diesen Einblick in die Denkweise eines Juristen! Für mich persönlich -offen gesagt- eher befremdlich.
    Das nächste Mal wären übrigens Quellangaben nicht verkehrt (Patent kann man runterladen: WO? „These, die sich in der Wissenschaft…“ WO, zum Beispiel? U.s.w. …)
    Und nebenbei: Ein gewisser Herr Vint G. Cerf soll folgendes ‚mal gesagt haben:
    “Das Netz ist wie ein Blatt Papier. Es ist nichts als ein weiteres Werkzeug für die Kommunikation und kann als solches genutzt und auch missbraucht werden.”
    Wer das ist? Der hier: http://www.google.com/intl/de/corporate/execs.html#vint
    „[…] Anführern einer digitalen Revolution geworden sind, die den globalen Handel, die globale Kommunikation und das globale Entertainment verändert hat“.

    Nun wollen wir nicht den urheberrechtlichen Fanatismus gewisser Medienkonzerne walten lassen….

    Nein, natürlich nicht… Vielleicht darf ich dazu noch einmal den Herrn Cerf, „Vater des Internets“ zitieren, der zur Zukunft des Internets im Jahre 2006 bereits so etwas z.B. von sich gab:

    All dies habe weitreichende Konsequenzen für die politisch-rechtlichen Rahmenbedingungen und die existierenden Geschäftsmodelle der weiter expandieren Informationswirtschaft. Die Zeit der großen Telekommunikations-, Kabel und Fernsehgesellschaften sei vorbei. Nationalstaatliche Regulierungen griffen mehr und mehr ins Leere. So wie Napster einst die Musikindustrie das Fürchten gelehrt habe, sei es nun BitTorrent, das den Markt der bewegten Bilder durcheinander bringe. Nach Cerfs Ansicht wird es zukünftig vier koexistierende Geschäftsmodelle geben: Free, Pay per View, Subscription und Sponsored Services. Eine der Folgen des Vormarschs des Internet im Bereich von Voice und Video werde zudem sein, dass sich der Werbemarkt zu verändern beginne. Von den 420 Milliarden US-Dollar, die im vergangenen Jahr für Werbung in den USA ausgegeben wurden, werde sich ein substanzieller Teil von den traditionellen Medien zum Internet bewegen.

    Quelle: http://tinyurl.com/heise-vint-cerf-2006

    Es gibt wohl scheinbar Menschen, die bereits wesentlich weiter denken…!

    Google u.a. werden sich zu einem paradiesischen Szenario für Juristen entwickeln.

    Weshalb?

    In diesem Sinne, Baxter (Dipl.-Ing.)

    Comment by Baxter — 29.10, 2010 @ 18:01

  3. Lieber Herr Rathjen, da sind Sie ja einem ganz großen Skandal auf der Spur: Google speichert auf eigenen Servern urheberrechtlich geschützte Werke? Was Sie nicht sagen.

    Und welche Literatur ist das denn, die die Google-Suchergebnisseite als „eigene“ Inhalte klassifizieren will?

    Schließlich: Wer oder was sind „sonstige Zensurbeauftragte“?

    Comment by ElGraf — 29.10, 2010 @ 18:20

  4. „Dann wäre etwa Google.de den entsprechenden Regelungen
    des TMG für EIGENE Inhalte zu unterwerfen. Google müsste dann nicht nur den staatlichen und sonstigen Zensurbeauftragten Hilfe leisten, sondern auch selbst prüfen, ob das redaktionell gestylte Produkt mit den geltenden Gesetzen zu vereinbaren ist, wie jede Zeitung oder Fernsehsender auch.“

    Das macht google schon lange…

    Comment by Christian — 29.10, 2010 @ 18:54

  5. Zum Artikel: Die Schlussfolgerung, dass der EuGH für die ECRL nicht zwischen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen differenziert heiße gleichzeitig, dass er die Haftungsprivilegierungen für anwendbar halte, ist nicht überzeugend. Diese Frage hat in dem Verfahren schlicht keine Rolle gespielt. Im Übrigen ist für meine Begriffe der Wortlaut der Artt. 12 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 Richtlinie 2000/31/EG eindeutig. Was ist eigentlich aus der Studie von Prof. Spindler geworden, die zu diesem Thema in Auftrag gegeben wurde?

    Comment by ElGraf — 1.11, 2010 @ 13:50

  6. Es fehlt was in meinem Beitrag:
    dass er die Haftungsprivilegierungen _auch für Unterlassungsansprüche_ für anwendbar halte

    Comment by ElGraf — 1.11, 2010 @ 13:52

  7. @ElGraf: Es ist zunächst einmal so, dass der EuGH die Haftungsprivilegierungen unterschiedslos anwendet.

    Den 12 Abs. 3, 14 Abs. 3 ECRL vermag ich nicht zwingend zu entnehmen, dass die ECRL auf Unterlassungsansprüche generell nicht anwendbar sein soll.

    Comment by Stadler — 1.11, 2010 @ 15:07

  8. Warum sollte der EuGH explizit einen Unterschied machen zwischen SE und Unterlassung, wenn das für die Vorlagefrage bedeutungslos ist?

    Comment by ElGraf — 1.11, 2010 @ 15:42

  9. Weil der EuGH feststellt, dass sich Google auf die Haftungsprivilegierungen der ECRL berufen kann und ein Hinweis naheliegend wäre, sollte dies nur eingeschränkt der Fall sein.

    Comment by Stadler — 1.11, 2010 @ 15:52

  10. Zu Art. 14 Abs. 3: Was könnte denn sonst damit gemeint sein, dass Gerichte vom Anbieter die „Abstellung“ oder „Verhinderung“ einer Rechtsverletzung verlangen können? Ich gebe aber natürlich zu: Zwingend ist wie fast immer in der Juristerei auch hier nichts.

    Comment by ElGraf — 1.11, 2010 @ 15:56

  11. @9.: Entschuldigung, aber das ist doch eher zweifelhaft. Warum soll denn solch ein Hinweis naheliegend sein? Der EuGH ist nicht unbedingt für ausufernde obiter dicta bekannt, insbesondere nicht in Vorlageverfahren. Zudem ging es doch in dem Verfahren nicht um die sachliche Reichweite der Privilegierungen, sondern um den Anwendungsbereich in Bezug auf bestimmte Dienste! Überspitzt: Es hätte genau so wenig nahe gelegen darauf hinzuweisen, dass Art. 14 ECRL nicht vor behördlichen Sperrverfügungen schützt.

    Comment by ElGraf — 1.11, 2010 @ 16:01

  12. Schade, dass hier nicht weiterdiskutiert wird, die Antworten auf meine Fragen hätten mich dann doch schon interessiert.

    Comment by ElGraf — 3.11, 2010 @ 11:40

  13. @ElGraf: Sie möchten noch eine Reaktion auf Ihren Beitrag (11)?
    Der EuGH hat (im Tenor) über die Auslegeung von Art. 14 der ECRL entschieden und zwar dahingehend, dass sich Google als Refernzierungsdienst auf die Privilegierung berufen kann und deshalb für eine Rechtsverletzung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

    Ich weiß nicht, ob man vor diesem Hintergrund davon sprechen kann, dass die Klärung der Frage, ob sich dieser Ausspruch auf Unterlassungsansprüche oder nur auf weitere Ansprüche wie solche auf Schadensersatz beziehen, tatsächlich als obiter dictum zu bewerten wäre.

    Mein Aufsatz ist bewusst spekulativ und es war mir bewusst, dass sich Widerspruch regt.

    Comment by Stadler — 3.11, 2010 @ 13:57

  14. Der Aufsatz erhebt aber doch den Anspruch, Spekulation auf einer verlässlichen argumentativen Basis zu betreiben, oder?

    Dann jedenfalls muss man sich aber jenseits Kristallkugelkuckerei die Frage stellen, ob aus dem „WENN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind“ irgendein vernünftiger Rückschluss darauf gezogen werden kann, WANN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Auch Art. 14 Abs. 3 ECRL hätte man dann jedenfalls thematisieren müssen.

    Meine (ebenfalls spekulative) Auffassung: Das Ende der Störerhaftung kommt – so es denn aus Europa kommen wird – allenfalls in einer derzeit noch völlig in den Sternen stehenden Novellierung der ECRL (für die Prof. Spindlers Studie ja die Grundlage liefern soll, deshalb ja auch meine Nachfrage danach. Wissen Sie da zufällig Näheres?).

    Comment by ElGraf — 3.11, 2010 @ 17:43

  15. Zu 14 III ECRL ist schon relativ viel geschrieben worden. Der Wortlaut bietet sicherlich Raum für unterschiedliche Auslegungen. Man kann ihn m.E. so verstehen, dass der nationale Gesetzgeber nicht gehindert ist, spezifische Regelungen zu schaffen, die eine Handlungspflicht von Providern normieren. Solche Regelungen existieren aber in Deutschland nicht. Ob damit allerdings auch, wie der BGH meint, zwingend folgt, dass Unterlassungsansprüche generell ausgeschlossen sind, ist zumindest nicht zwingend. Wenn der Wortlaut aber nicht eindeutig ist, kann man mittels teleologischer Auslegung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als der BGH. Der Sinn und Zweck der Regelung und der ECRL besteht wohl kaum darin, die Mehrzahl der Fälle der Providerhaftung von den Privilegierungen auszunehmen. Ich habe in früheren Veröffentlichungen übrigens immer die Ansicht vertreten, dass die Ansicht des BGH vertretbar ist. Mir erscheint die neue Rechtsprechung des EuGH allerdings wenig Raum zu bieten, die bisherige Rechtsprechung des BGH aufrecht zu erhalten. Ich bin gespannt, ob der BGH den Punkt demnächst thematisieren wird.

    Comment by Stadler — 4.11, 2010 @ 09:18

  16. Wir drehen uns im Kreis, da ich in der neuen Rspr. des EuGH (und auch in der Vorlagefrage zu C-324/09, die Sie am Ende Ihres Beitrags zitieren, finden sich keine Anhaltspunkte für den EuGH, sich zu Unterlassungsansprüchen zu äußern) keinerlei zwingende Gründe für den BGH sehe, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, aber dieser Dissens ist ja nun mittlerweile immerhin offen.

    Warten wirs also ab.

    Comment by ElGraf — 4.11, 2010 @ 12:37

  17. @ElGraf: Mit der Spindler-Studie meinten Sie vermutlich diese hier: http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf

    Comment by Stadler — 5.11, 2010 @ 14:47

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