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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.9.10

BVerfG: Geräteabgabe auf Drucker und Plotter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05) zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte eine urheberrechtliche Geräteabgabe nach § 54 UrhG (a.F.) auf solche Geräte abgelehnt.

Das BVerfG sah zunächst das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil der BGH die Frage nicht an den EuGH vorgelegt hat.

Daneben tendiert das BVerfG aber auch dazu, dass bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verletzt ist und betont einmal mehr, dass das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen ist. Wer also den Begriff des „geistigen Eigentums“ als Kampfbegriff ablehnt, muss zumindest erkennen, dass er sich damit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befindet. Wieder einmal eine Entscheidung zugunsten der Verwertungsgesellschaften (hier: VG Wort).

Der BGH wird also entweder an den EuGH vorlegen müssen oder seine bisherige Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgabe des BVerfG aufgeben.

Allerdings steht wiederum eine Entscheidung des EuGH zur Geräteabgabe nach spanischem Recht an, die auch die deutsche Geräteabgabe nach § 54 UrhG in Frage stellen könnte. Die Rechtslage ist also derzeit etwas unübersichtlich.

posted by Stadler at 07:51  

4 Comments

  1. Den Begriff „geistiges Eigentum“ als Kampfbegriff abzulehnen (imho zurecht), ist nicht gleichbedeutend damit, das Urheberrecht an sich abzulehnen.
    Die Ablehnung bezieht sich auf die mit diesem Begriff absichtlich einhergehende Übervereinfachung eines Sachverhalts mit eigentlich vielen Facetten.
    Da kommt dann sowas raus, wie bei ACTA: Produktpiraterie (Konsumentengefährdung) und Filesharing (Schüler tauschen Musikstücke) ist absolut das gleiche, weil ja alles „geistiges Eigentum“ und so…

    Grüße, Lars

    Comment by Lars — 21.09, 2010 @ 09:51

  2. Womit man den Begriff „geistiges Eigentum“ füllt, ist die eine Frage, die andere, ob urheberrechtliche Schutzpositionen unter Art. 14 GG fallen. Letztere ist freilich nur eine rhetorische, weil sie nach der gängigen Definition des verfassungsrechtlichen Eigentums eigentlich nicht anders als mit „ja“ beantwortet werden kann.

    Comment by ElGraf — 21.09, 2010 @ 11:18

  3. *heul* und ich schreib darüber grad Studienarbeit, immer schön wenn mal wieder alles komplizierter wird ;-)

    Comment by fidl — 21.09, 2010 @ 11:50

  4. @fidl: Worüber? Und was wird wodurch komplizierter? Und was für ne „Studienarbeit“ überhaupt?

    Comment by ElGraf — 21.09, 2010 @ 13:31

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