Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.8.10

Verletzt die GVU selbst das Urheberrecht?

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) deckt nicht nur Urheberrechtsverletzungen auf, wie es auf ihrer eigenen Website heißt, sondern sie begeht möglicherweise auch selbst welche. Die GVU hat nämlich die Löschung von 4 Video des „elektrischen Reporters“ sowie der vielbeachteten Animation „Du bist Terrorist“ von der Plattform Vimeo veranlasst und zwar offenbar gegen den Willen der Urheber.

Dies würde allerdings einen widerrechtlichen Eingriff in die Verwertungsrechte der Urheber darstellen. Vielleicht sollten sich die beiden Rechteinhaber deshalb überlegen, den Spieß einmal umzudrehen und die GVU zur Unterlassung aufzufordern.

Update vom 10.08.2010:
Die beiden betroffenen Urheber Alexander Lehmann und Mario Sixtus haben zwischenzeitlichen den geschätzten Kollegen Vetter beauftragt, der die GVU zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Mal sehen, ob die GVU als Urheberrechtsverletzer über die Einsicht verfügt, die sie von anderen stets einfordert und die Erklärung zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung fristgerecht abgeben wird.

Die GVU hat mittlerweile das „Versehen“ auch eingeräumt. An dieser Stelle sollte man sich allerdings nicht mit Beschönigungen zufrieden geben. Denn die GVU hat widerrechtlich in das Veröffentlichungsrecht der Urheber eingegriffen und hat gegenüber dem Portal Vimeo den Eindruck erweckt, hierzu von den Urhebern ermächtigt worden zu sein. Und dieses Vorgehen hat ganz offenbar System. Es stellt sich deshalb die Frage, wie oft es vorkommt, dass die GVU im Namen von Rechteinhabern ohne deren Zustimmung agiert. Bereits die Bezeichnung des von der GVU betriebenen Anti-Piraterie-Projekts mit „Portalschließungen“ verheißt insoweit nichts Gutes.

posted by Stadler at 22:36  

24 Comments

  1. Der urheberrechtlichen Einschätzung des Kollegen Stadler kann ich (und muss man m. E.) nur folgen.

    Ein gutes Beispiel für – auf der einen Seite – „Messen mit zweierlei Maß“ und – auf der anderen Seite – für ein „Schlagen mit den eigenen Waffen“.

    Und dafür, das der klare Blick eines Querdenkers häufig schnell zu hilfreichen Erkenntnissen führt.

    Schönen Dank für die aktuelle Blitz-Idee.

    Gruß

    Ralf Petring, Bielefeld

    Comment by Ralf Petring — 9.08, 2010 @ 22:53

  2. Könnte ein Betroffener auch weiter gegen die GVU vorgehen? Neben der Verletzung des Urheberrechts durch die Löschung hat man ja auch dem öffentlich Uploader unterstellt, daß er seinerseits gegen das Urheberrecht verstossen hat, er ein Raubkopierer ist. Raubkopierer sind Verbrecher, also hat man öffentlich behauptet, daß er ein Verbrecher ist. Was ich persönlich ziemlich unverschämt und beleidigend finde.

    Comment by Herr Martigan — 9.08, 2010 @ 23:01

  3. Dieses Unwort „Raubkopierer“ wird wohl nie aussterben. Urheberrechtsverletzer begehen weder das Delikt Raub, noch sind sie Verbrecher.

    Falsche Tatsachen werden auch dann nicht wahrer, wenn man sie ständig wiederholt.

    Comment by Seb — 10.08, 2010 @ 09:28

  4. Diesen Raublöschern (Diebstahl des Veröffentlichungsrechts unter Androhung juristischer Folgen) muss das Handwerk gelegt werden, denn das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein! ;-)

    Comment by Mnementh — 10.08, 2010 @ 10:20

  5. „Vielleicht sollten sich die beiden Rechteinhaber deshalb überlegen, den Spieß einmal umzudrehen und die GVU zur Unterlassung aufzufordern.“

    Ich zitiere mal Fekix v. Leitner:
    „Wenn ihr mich fragt: verbrannte Erde. Keine Gefangenen.“

    Comment by Felix Nagel — 10.08, 2010 @ 12:54

  6. Das „mit den eigenen Waffen schlagen“ scheint swchon in Arbeit zu sein. Mal sehen was daraus wird.

    http://sixtus.cc/in-sachen-gvu

    […]Ich habe Hernn Leonardy daher aufgefordert, eine rechtsverbindliche und strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da eine Wiederholungsgefahr geradezu indiziert ist. […]
    Auf mein telefonisches Angebot, diese Unterlassungserklärung von sich aus abzugeben, wollte Herr Leonardy nicht eingehen, daher hat mein Anwalt [RA U. Vetter] diese nun offiziell eingefordert. Fristsetzung: Donnerstag 12:00 Uhr.[…]

    Bei Sixtus oder im lawblog werden wir sicher lesen können was daraus wird.

    Comment by Jamiro — 10.08, 2010 @ 13:00

  7. Ich kann den Gedanken nicht nachvollziehen. Es gibt doch kein Urheberrecht darauf, dass das eigene Werk veröffentlicht wird. Meines Wissens kann man sich nur vor einer unerlaubten Veröffentlichung, oder Veränderung schützen, nicht jedoch vor einer Nichtveröffentlichung oder einer Vernichtung des Werkes.

    Comment by ostcar — 10.08, 2010 @ 14:40

  8. @6: Die GVU soll also dem Urheber verbieten können, wo er sein Werk veröffentlicht, indem er der benutzten Videoplattform vimeo sagt, das Video sei illegal dort hochgeladen worden?

    Interessante Sichtweise.

    Comment by Andreas Spengler — 10.08, 2010 @ 14:47

  9. @ostcar: Siehe § 12 Abs. 1 UrhG. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. In dieses Veröffentlichungsrecht hat die GVU eingegriffen, indem sie eine vom Urheber gebilligte Veröffentlichung unterbunden hat und damit gleichzeitig eine eigene Rechtsstellung angemaßt hat, die sie nicht inne hatte.

    Comment by Stadler — 10.08, 2010 @ 14:54

  10. @Stadler: Dem kann ich nicht zustimmen. § 12 I UrhG regelt lediglich ein Abwehrrecht gegen unerlaubte Veröffentlichungen, er gibt jedoch kein Recht auf Veröffentlichung.[Dreier/Schulze 3. Auflage 2008 Rn. 18]

    Comment by ostcar — 10.08, 2010 @ 15:37

  11. @9: vimeo hat offensichtlich das Video des Urhebers bereits veröffentlicht und erst auf die wahrheitswidrigen Behauptung eines Dritten (der GVU), das Video verletze die Rechte Dritter, von der Veröffentlichung Abstand genommen.

    Comment by Andreas Spengler — 10.08, 2010 @ 16:14

  12. @Andreas Spengler: Da haben Sie natürlich recht. Jedoch hat auch ein Urheber kein gesetzliches Recht, dass sein Werk veröffentlicht bleibt. Wenn überhaupt bestand daher ein vertragliches Recht gegen vimeo. Ein solches kann natürlich nicht zulasten der GVU verstanden werden.

    Comment by ostcar — 10.08, 2010 @ 16:32

  13. Mindestens wegen Verleumndung sollte er die GVU drankriegen. Zur Not auch wegen unlauterem Wettbewerb und dem äquivalent der Amtsanmaßung (gibt es Mandatsanmaßung?).

    Vorspiegelung falscher Tatsachen?

    Der Urheber mag kein Recht haben, dass sein Werk überall veröffentlicht wird. Er hat aber das Recht, dass niemand anders über sein Werk bestimmt.

    Immerhin will die GVU nicht, dass ich die von ihnen vertretenen Werke weitergebe.

    Jetzt maßen sie sich an, über das Werk eines anderen zu bestimmen.

    Beides ist eine Urheberrechtsverletzung, denn in beiden Fällen wird ohne Einverständnis des Autors der Veröffentlichungszustand des Werkes geändert.

    Ich würde gerne wissen, wie die GVU schreien würde, wenn ich ihrem Provider weismachen würde, dass ich von ihnen beauftragt bin, ihre Webseite aus dem Netz zu nehmen und alle Backups zu löschen.

    Das wäre genau das gleiche, was sie getan haben.

    Comment by Arne Babenhauserheide — 10.08, 2010 @ 17:20

  14. @ostcar: Das Veröffentlichungsrecht ist kein bloßes Abwehrrecht, sondern bildet die Grundnorm des Urheberrechtsschutzes.

    Es geht hier gar nicht um ein Recht auf Veröffentlichung, sondern darum, dass die Veröffentlichung bereits mit Zustimmung des Urhebers erfolgt ist und diese Veröffentlichung nunmehr in deliktischer Art und Weise beeinträchtigt wird.

    Comment by Stadler — 10.08, 2010 @ 17:24

  15. So langsam habe ich den Eindruck, hier hat sich ein Troll eingenistet…

    Comment by Andreas Spengler — 10.08, 2010 @ 18:17

  16. @Stadler: Wenn mein Nachfragen stören sollte bitte ich um einen kurzen Hinweis, ich werde dann sofort aufhören.

    Ich bin Jurastudent und insofern lediglich daran interessiert zu erfahren auf welche Rechtsgrundlage sich ein möglicher Anspruch gegen die GVU stützt.

    Eine Beeinträchtigung eines im Urheberrecht definierten Rechts kann ich nach wie vor nicht sehen. Insbesondere kann auch ohne die Zustimmung des Urhebers ein Werk entfernt werden (Felseneiland mit Sirenen). Somit kommt meiner Ansicht nach lediglich ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB analog in Betracht. Hierfür bräuchte es ein absolutes Recht. Ein Werk hat jedoch kein dem Persönlichkeitsrecht gleichstehendes Recht, weshalb eine Aussage in Bezug auf das Werk kaum rechtswidrig sein kann. Rechtswidrig wäre die Behauptung der GVU daher nur, wenn sie sich gegen die Urheber selbst richten würden, was in dem falschen anzeigen eines Urheberrechtsverstoßes wohl kaum gesehen werden kann.

    Comment by ostcar — 10.08, 2010 @ 18:35

  17. Ich glaube auch, dass § 12 eher ungünstig ist, da es nach Dreier/Schulze 3. Aufl. § 12 Rz. 18 nur ein Abwehrrecht gegen unerlaubte Veröffentlichungen gebe. Ich sehe auch einen unerlaubten Eingriff ins Urheberrecht, nur noch nicht, wo ich diesen im UrhG festmachen kann. Die Anmaßung fremder Urheberrechte ist sicher nicht legal.

    Zum UWG finde ich aaO § 14 Rz. 37, dass es irreführend ist, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt (LG München I 28.2.1992, 21 O 19381/91 – liegt mir nicht vor und ist wohl auch nicht veröffentlicht).

    Die Löschung der Videos und auch aller Kommentare könnte man vielleicht als Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen.

    Im Augenblick bin ich eher etwas ratlos, was die Anspruchsgrundlage angeht.

    Hier wird vielleicht Ihr Kollege Vetter eher kreativ formulieren müssen …

    Comment by Dr. phil. Klaus Graf — 10.08, 2010 @ 21:58

  18. Ich komme zwar von der technischen Seite, bin also kein Anwalt, kann mir aber trotzdem so ‚was wie § 303a StGB in Verbindung mit § 202a StGB oder evtl. § 303b StGB ganz gut vorstellen…!?

    Man sollte meiner persönlichen Meinung nach bei diesen kuriosen / dubiosen „anti-piracy“-Vereinen endlich einmal ein Exempel statuieren und diesen absolut unnützen Vereinen, die Kinderzimmer kriminalisieren und unsere Kinder als „Verbrecher“ und „Räuber“ diffamieren, endlich einen Riegel vorschieben!

    Mal ganz blöd an die Juristen gefragt:

    Hat überhaupt schon einmal jemand den Vertrag gesehen, der die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte (gemäß § 31 UrhG) mit der entsprechenden Nutzungsart vom URHEBER an den ominösen Dienstleister schwarz auf weiß darlegt?

    Ich persönlich hege ganz laienhaft und ganz ehrlich gesagt erhebliche Zweifel daran, denn wenn dem so gewesen wäre, dann wäre dieses „Versehen“ ja erst gar nicht passiert, denn schließlich wird nach § 32 UrhG in Einem auch eine „angemessene Vergütung“ vereinbart…

    Diese Verträge wären doch einmal interessant zu sichten und es wäre doch auch m.E. SO EINFACH als verteidigender Anwalt danach zu fragen, oder bin ich da evtl. etwas zu naiv!? Wenn ich bedenke, daß beispielsweise die Werke eines verstorbener Michael Jackson u.s.w. gelöscht werden, dann ist m.E. die Frage doch berechtigt, wer denn als Urheber die Rechte eingeräumt hat (für die selbst kompnierten songs, natürlich).

    In dem Zusammenhang möchte ich gerne noch eine Frage loswerden: Sollten die „irgendwie“ über den § 108 UrhG gehen, dann darf eine Strafverfolgung doch nach § 109 UrhG nur auf Antrag erfolgen. Oder? Wenn dem so sein sollte, dann steht dieses Antragsrecht aber nach § 1 Abs. 3 UrhWahrnG nur Verwertungsgesellschaften zu!

    Weder der Verein GVU e.V. noch dieser „Dienstleister“ sind meines Wissens nach eine Verwertungsgesellschaft.

    Wie gesagt: Nur ein paar Gedanken eines absoluten (juristischen) Laien!

    Abschließend noch ‚was zu diesem „Super-Duper“-Dienstleister, der ja scheinbar diese OpSec-Dingsbums GmbH sein soll. Bis letztes Jahr hießen die übrigens noch P4M („Internetagenten“) und haben zum Beispiel solche „Eigenwerbung“ veröffentlicht: http://www.mittel-stand.de/html/p4m_-_decoy_producer.html

    Also Bitte!

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 11.08, 2010 @ 09:07

  19. @ Klaus Graf: Dass § 12 nur ein Abwehrrecht darstellt, ist nur eine Rechtsansicht. Wenn man § 12 als eine Zentralnorm betrachet, die das Bestimmungsrecht des Urhebers regelt, dann muss man diese Art von Verstößen auch dort zuordnen. Dieses spezielle Problem ist bislang vermutlich eher selten aufgetreten, weshalb sich die Rechtswissenschaft damit auch noch nicht befasst hat.

    Es geht hier ja darum, dass eine Veröffentlichung rückgängig gemacht wird. Insoweit kommen wir vermutlich sogar mit der Vorstellung des Abwehrrechts ans Ziel. Wenn der Urheber Veröffentlichungen verhindern kann, dann muss er auch verhindern können, dass von ihm autorisierte Veröffentlichungen durch unbefugte Dritte rückgängig gemacht werden. Das wäre auch die Ausübung eines Abwehrrechts. Beide Eingriffe halte ich für gleichwertig. Das Recht muss sich immer wieder mit neuartigen Sachverhalten auseinandersetzen.

    Comment by Stadler — 11.08, 2010 @ 09:43

  20. UrhG § 12 (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
    Wenn ein Dritter die vom Rechteinhaber/Urheber veranlasste bzw. genehmigte Publikation des Werkes beendet, ohne dazu z. B. auf Grund eines Vertrages mit dem Urheber berechtigt zu sein, greift er in unzulässiger Weise in dessen Rechte ein, weil er sich selbst das Recht anmaßt seinerseits zu bestimmen ob das Werk veröffentlich wird (bzw. bleibt). So gesehen taugt UrhG § 12(1) m. E. durchaus zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung/Schadenersatz etc.

    Comment by M. Boettcher — 11.08, 2010 @ 13:48

  21. Es wurde zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hinsichtlich der Raublöschung. Man wird, denke ich, besser bei § 97 UrhG ansetzen müssen. Grundlage des Anspruchs sind die Berechtigungen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und aus dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers. Angesichts der Fokussierung von § 12 UrhG auf das Erstveröffentlichungsrecht ist unabhängig von den Einzelberechtigungen der Verweis auf § 11 UrhG möglich (Wild in Schricker, UrhG 3. Aufl. § 97 Rz. 2b). § 12 UrhG zählt zum Urheberpersönlichkeitsrecht, es sind aber auch Fälle denkbar, bei denen eine Raublöschung einen Vermögensschaden verursacht, also in die Verwertungsrechte eingreift. Wer sie veranlasst, handelt als Störer (während primärer Adressat natürlich der Content Provider ist, den eine Vertragsbeziehung mit dem Urheber verbindet). Aber ob diese ganzen Konstruktionen gerichtsfest sind?

    Comment by Dr. Klaus Graf — 12.08, 2010 @ 14:19

  22. @Klaus Graf: Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch ist immer auf § 97 gestützt, weil dies die eigentliche Anspruchsgrundlage darstellt. Es muss aber dennoch geklärt werden, welche der Rechtspositionen des Urhebers verletzt sind.

    Comment by Stadler — 12.08, 2010 @ 16:23

  23. @Stadler:

    a) Haben die Verletzten nicht das Recht § 101a UrhG zu ziehen?

    b) Haben die Verletzten nicht das Recht § 108b UrhG zu ziehen, also hinsichtlich „Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen“. Meines Erachtens handelt es sich seitens OpSec um einen unerlaubten Eingriff und das Löschen des kompletten Werkes ist -denke ich- so ziemlich alles an „erforderlichen Informationen“

    Wenn die OpSec Security GmbH -wie es ja auf einmal heißt- „einfach so“, d.h. ohne Auftrag gehandelt hat dann weiß ich persönlich ehrlich gesagt nicht, wie die den Vorwurf einer „fahrlässigen Handlung“ ernsthaft entkräften wollten. Damit zu Frage c)

    c) Absatz 1 von §97 UrhG wurde ja erfüllt. Wie hoch wird denn der zu leistende Schadensersatz gemäß § 97 Absatz 2 sein?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 12.08, 2010 @ 17:25

  24. Das habe ich schon verstanden. Ich habe aber nach wie vor gravierende Bedenken bezüglich des § 12 UrhG als Begründung der Rechtsposition. Zumindest hinsichtlich des Urheberpersönlichkeitsrechts bietet sich nach Wild aaO aber der § 11 als „Generalklausel“ oder „Auffangvorschrift“ an. Die ganze Konstellation wurde von der juristischen Literatur noch nicht refelektiert, wie es aussieht. Hier den § 12 aus dem Ärmel zu ziehen, ist mir doch ein wenig zu nassforsch.

    In meiner „Urheberrechtsfibel“ schreibe ich: „Überwiegend wird § 12 nur auf das Recht der Erstveröffentlichung
    bezogen. Ist das Werk einmal an die Öffentlichkeit gelangt, ist das Veröffentlichungsrecht
    „verbraucht“. Eine Minderheitsposition vertrat das
    Landgericht Berlin am 9. Juni 1983, als es einem Künstler, der ein Bild
    (Porträt des Herausgebers des Tagesspiegels) in einer Ausstellung erstveröffentlicht
    hatte, zugestand, nach § 12 gegen eine Fernsehsendung
    vorzugehen, die das Gemälde in einem Bericht über Tagesspiegel-Querelen verwendet hatte (Az.: 16 S 5/83).“

    Comment by Dr. Klaus Graf — 12.08, 2010 @ 18:29

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