Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.8.10

Radiohead und das Thema Filesharing

Eine interessante Geschichte zu Radiohead, eine der bekanntesten und besten Rockbands der Gegenwart, und dem Thema Filesharing hat TorrentFreak ausgegraben.

Radiohead haben 2007 ihr Album „In Rainbows“ exklusiv über die Website „inrainbows.com“ vertrieben und zunächst auf alle klassischen Vertriebswege der Musikindustrie verzichtet. Beim Download des Albums musste der Musikfan zwar einen Bezahlvorgang durchlaufen, wobei er als Zahlbetrag auch 0 eingeben konnte, weshalb man das Album damals ganz legal kostenlos aus dem Netz downloaden konnte. Diesen Vertriebsweg hat die Band nach ein paar Monaten allerdings wieder eingestellt. Auf „inrainbows.com“ liest man seither den Satz „IN RAINBOWS IS NO LONGER AVAILABLE AS A DOWNLOAD“. Im Anschluss wurde das Album weltweit an verschiedene Labels lizensiert, zum Vertrieb als CD und Vinyl-Schallplatte, sowie für den Vertrieb über kostenpflichtige Download-Plattformen wie iTunes.

Wie TorrentFreak jetzt berichtet, nimmt die Recording Industry Association of America (RIAA) nach wie vor die Rechte von Radiohead mit Blick auf das Album „In Rainbows“ wahr und hat u.a. Google aufgefordert, Blogs zu sperren oder zu filtern, die das Album weiterhin zum Download anbieten.

Das betrachtet TorrentFreak u.a. deshalb als merkwürdig, weil Radiohead Gründungsmitglied derFeatured Artists Coalition (FAC) ist, die neue urheberrechtliche Wege beschreiten will und mehr Kontrolle und Einfluss der Künstler beim Vertrieb ihrer Werke verlangt.

Im konkreten Fall verletzt das Anbieten der Musik von Radiohead, durch wen auch immer, zweifellos die Urheberrechte der Band. Ob die RIAA diese Rechtsverletzungen allerdings verfolgen kann, hängt davon ab, ein Mitglied der RIAA (ein Label) über die Rechte verfügt, das Album „In Rainbows“ öffentlich zugänglich zu machen.

Ein Blick in den deutschen iTunes-Store zeigt, dass das Album dort von einem Label namens „Xurbia Xendless Limited“ vertrieben wird. Das ist meines Wissens aber das eigene Label der Band. Es wäre in der Tat merkwürdig, wenn Radiohead auch den Onlinevertrieb des Albums einem Major-Label überlassen hätte. Ich bin gespannt, ob sich die Band zu dieser Sache äußern wird.

posted by Stadler at 13:19  

4 Comments

  1. Danke für dieses Beispiel! Zeigt es doch, wie WICHTIG es ist, bei Streitigkeiten schlicht und einfach die entsprechenden Verträge auf’n Tisch zu legen. Denn neben dem UrhG gibt es i.d.R. viele weitere Vereinbarungen, die so verworren zu sein scheinen, daß es meiner Meinung sowieso fahrlässig ist, was Gerichte/ Richter so entscheiden – aus’m hohlen Bauch raus… nach gut dünken!

    Da ich mich mit dem Thema schon ’ne Weile beschäftige kennt man seine „üblichen Verdächtigen“. Die sind IMMER mit im Spiel. Auch in diesem Fall…

    Siehe zunächst und als Beispiel folgende Quelle(n): http://www.discogs.com/Radiohead-In-Rainbows/release/1099957 , bzw. für die download-Version: http://www.discogs.com/Radiohead-In-Rainbows/release/1475766

    Radiohead – „in rainbows“

    „The download was hosted by W.A.S.T.E., the official Radiohead fanclub. Purchases were handled by Xurbia Xendless, the secure server owned by W.A.S.T.E.

    All tracks published by Warner Chappell Music Publishing.“

    Label „digital“: Das label ist „Xurbia Xendless Limited“, also quasi „self-released“ im Bezug auf die Digitalversion.
    Label „physikalisch“: XL recordings, die CDs, Vinyl, also Lizenznehmer für den Vertrieb physikalischer Datenträger.
    Publisher: Der publisher ist Warner Chappell Music Publishing Ltd. und kümmert um die licensing agreements für sämtliche releases. „Publisher“ ist ja im deutschen der Verleger.

    Und in dem Zusammenhang kommt ein Gesetz ins Spiel, welches ich schon immer in den Diskussionen vermisst habe: Das Verlagsrecht! So heißt es beispielsweise im § 2 VerlG ( http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/__2.html ) wie folgt:

    (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.

    Persönliches Fazit: Ohne die Vertragsinhalte (Dauer, zeitl. sowie räumliche Bedingungen und so weiter) SÄMTLICHER (Lizenz-)Verträge ist es müßig über die Rechte zu diskutieren.

    Wenn das die Richter endlich kapieren, dann sind wir meiner Meinung nach einen Schritt weiter.

    Oftmals ist das label und der Verlag auch unter einem Dach – macht es für die somit leichter (z.B. Sony Music Entertainment und Sony/AVT music publishing…).

    Ob die Nutzungsrechte (§ 31 UrhG), die Vergütung (§ 32 UrhG), die Wahrnehmung der Urheberrechte (UrhWahrnG), der sog. Bandübernahmevertrag, der Verlagsvertrag und so weiter, in dem entsprechenden Fall dann überhaupt in Gesamtheit passt, darf man m.E. ruhig hinterfragen. Oftmals ist dem nicht so…

    DAS ist aber dann m.E. deren Problem, denn Absahnen durch das Versenden von Massenabmahnschreiben kann jeder – die entsprechenden Verträge „vernünftig“ aufsetzen bzw. entsprechend anpassen….das ist m.E. die große Frage die man ruhig einmal kontrollieren sollte!

    Übrigens: So’n Lizenzvertrag ist kein Geheimnis und auch kein Hexenwerk. Wer zum Beispiel eine software kauft, die 3 Nutzerlizenzen beinhaltet, dann darf derjenige das auf 3 Rechnern installieren. Die Lizenzbedingungen werden i.d.R. als *.pdf-Datei mitgeliefert. D.h. daß man in dem Fall gewisse Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat, allerdings nur für die den Lizenzbedingungen entsprechenden Nutzungsart!
    D.h. wenn derjenige dann munter Leute mit Massenabmahnungen wegen der „Verbreitung des Werkes“ zuschmeissen würde, dann wäre das nicht rechtens da derjenige eine Lizenz (eingeräumtes Nutzungsrecht) mit einer Nutzungsart hat, die das nun ‚mal nicht beinhalten würde!

    Fazit: Wie Richter so etwas, d.h. ganz ohne Verträge, immer aus dem hohlen Bauch heraus entscheiden und wie an den Auskunftgerichten mit der Einschränkung unserer Grundrechte umgegangen wird ist meiner Meinung nach skandalös und eine offensichtliche einseitige (also im Grunde befangene Richter) Vorverurteilung durch die deutsche Justiz!

    In diesem Sinne, Baxter
    _____________________________________________
    P.S.: @Thomas Stadler – ich bin kein Anwalt, sondern Ingenieur. Wenn ich also totalen Unfug geschrieben haben sollte, dann bitte ich dies zu korrigieren oder wenigstens kurz darauf hinzuweisen. Das heißt das dieser Beitrag selbstverständlich auch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhebt!

    Comment by Baxter — 2.08, 2010 @ 17:25

  2. Nachtrag:

    ‚Ne Menge zum Thema (Seite 10 ff. der unten angegebenen Quelle):

    „[…] In October 2007, as some will recall, the pop band Radiohead released its album In Rainbows. What was remarkable about this album, again as some may
    remember, was that the band released it as a “pay-what-you-will” download, bypassing traditional record label distribution entirely. […]“

    „[…]Warner Music, who owns the publishing rights to Radioheadʼs work.“

    –> http://nkhstudio.com/assets/FU.pdf

    Und auf dieser Seite wird die Rolle von Warner noch etwas deutlicher: ttp://musically.com/blog/2008/10/15/exclusive-warner-chappell-reveals-radioheads-in-rainbows-pot-of-gold/

    „For Warner it served to prove a point that by licensing directly (ie outside the collecting society network) and by offering a genuine one stop shop for licensing (ie combining all the digital rights into one offer from a single entity) the publisher was able to generate far more money for both themselves and the band than would have been possible under the traditional system.“

    Und abschließend noch einen Punkt, den man m.E. auch nicht vergessen darf und auch nicht vergessen sollte:

    Good news for them but bad news for collecting societies such as the MCPS-PRS Alliance which was forced to bend its own rules in order to allow an initiative to go ahead, which then served to prove how much more money can be made without their involvement.

    Diese „PRS“ ist sozusagen die britische GEMA…

    Comment by Baxter — 2.08, 2010 @ 18:27

  3. Wenn das die Richter endlich kapieren, dann sind wir meiner Meinung nach einen Schritt weiter. <<

    Das heisst aber idR viel unbezahlte Fleissarbeit wird nötig…

    Comment by RA Michael Langhans — 3.08, 2010 @ 07:26

  4. Danke für die Info! Was ist, wenn ich das damals legal kostenlos herunter geladen habe. Ist das jetzt illegal, es noch auf meiner Platte zu haben?

    Comment by silvia — 5.08, 2010 @ 09:43

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