Längere Wortfolgen nicht als Marke schutzfähig
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2010 (Az.: I ZB 35/09), der heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass längeren Wortfolgen regelmäßig jegliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt und sie deshalb nicht als Marken eintragungsfähig sind.
Konkret ging es um die Wortfolge:
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
Mh. Das klingt so, als käme es direkt aus dem Sloganizer.
Comment by Jo — 19.08, 2010 @ 17:55
Eine richtige Entscheidung des BGH. Anderenfalls würde mit dem Instrument des Markenrechtes Inhalte geschützt, die nach Urheberrecht keinen Schutz genössen. Und wer kann sich schon sicher sein, bei solch langen Zeichenfolgen nicht mal aus Versehen eine Markenverletzung zu begehen.
Wer auch immer auf die Idee kam, diesen komischen Slogan als Marke eintragen lassen zu wollen und das Ganze dann noch bis zum BGH durchzuboxen hat entweder sehr viel Mut oder Schlimmeres. Verantwortungsvolle Rechtsberatung ist das jedenfalls nicht.
Comment by Duke — 20.08, 2010 @ 16:58