Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.8.10

Die strafbare Markenrechtsverletzung

Die wenigen Strafrechtsmandate die ich übernehme, haben zumeist Bezug zum IT-Recht oder zum gewerblichen Rechtsschutz. Und die Erfahrungen, die man in diesem Bereich bei Strafgerichten macht, sind oftmals verblüffend. Eine Verurteilung wegen strafbarer Markenrechtsverletzung durch ein niederbayerisches Amtsgericht, führt bei mir aktuell zu einer gewissen Ratlosigkeit. Denn diesem Urteil, wie der gesamten Ermittlungsakte, fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer Verletzung von Markenrechten völlig.

Bereits der Umstand, dass auf einer Stofftasche der Begriff Playboy aufgebracht ist, reicht einem Strafrichter für die Annahme einer Verletzung von Marken der Fa. Playboy Enterprises.

Aus dem Urteil und aus der Ermittlungsakte ergibt sich aber noch nicht einmal, welche konkrete Marke (mit welchem Schutzumfang) verletzt worden sein soll. Vielleicht hätte man auch mal neuere BGH-Entscheidungen wie „CCCP“ oder „Opel-Blitz II“ lesen sollen, um zu erkennen, dass es so einfach nicht geht. Bin gespannt, was die Berufungskammer dazu meint.

posted by Stadler at 11:01  

Ein Kommentar

  1. Autsch. Naja Amtsgerichte halt ;-). Bleibt nur zu hoffen, dass das Landgericht der Berufung statt gibt. Halt uns auf dem Laufenden.

    Lg
    Alagos

    Comment by Alagos — 6.08, 2010 @ 11:08

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.