BGH: Preisnachlass nur für Vorratsware
Der BGH hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil (Urt. v. 10. Dezember 2009, Az.: I ZR 195/07) entschieden, dass bei einer Werbung mit einem erheblichen Preisnachlass darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Preisnachlass nur für die im Ladengeschäft vorrätige Ware gilt. Andernfalls wird gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verstoßen.
In der Sache ging es um eine Werbung des Media-Markts, der in Prospekten für einen eintägigen Preisnachlass von 19 % („ohne 19 % Mehrwertsteuer“) geworben hatte.
Das dürfte dann ja auch für „20% auf alles außer [$Holzbeinäquivalent] gelten oder?
Comment by Paul — 11.06, 2010 @ 11:59