BGH: Opel Blitz II
In einer heute veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: I ZR 88/08) führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Benutzung des Opel-Blitz-Zeichens auf einem Modellauto die Herkunftsfunktion der Marke der Adam Opel AG nicht beeinträchtigt und deshalb keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Obwohl die Bildmarke Opels auch für Spielzeug eingetragen ist, haben die Instanzgerichte angenommen, die angesprochenen Verkehrskreis hätten nicht die Vorstellung, dass das Spielzeugauto von Opel selbst oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Das hat der BGH unbeanstandet gelassen.
Warum muss sich der BGH mit so einem Schwachfug herumärgern. Soweit kommt es noch, dass man nicht mehr einen Blitz auf dem Modellauto haben darf…
Comment by Herr Unsinn — 1.07, 2010 @ 15:12