OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anbieters von Domain-Parking
Plattformbetreiber, die wie z.B. sedo die Dienstleistung des Domain-Parking anbieten, haften jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer konkreten Kenntnis vom Rechtsverstoß nicht für Markenrechtsverletzungen die dadurch entstehen, dass die Domain aus einem verwechslungsfähigen Zeichen besteht und gleichzeitig Werbeeinblendungen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen. So hat zumindest das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25.02.2010 (Az.: 6 U 70/09) entschieden. Anders als das OLG München in einem ähnlichen Fall, hat das OLG Frankfurt die Revision nicht zugelassen. Die Rechtsfrage wird bis zu einer Entscheidung des BGH in jedem Fall umstritten bleiben.