Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.4.10

LG Köln: Veröffentlichung von Schuldnerdaten im Netz

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 17.03.2010(Az.: 28 O 612/09) ist eine Veröffentlichung von Schuldnerdaten zu rechtskräftig titulierten Forderungen im Internet im Rahmen einer sog. Titelbörse, auf der Vollstreckungstitiel gehandelt werden, zulässig.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint und insbesondere auch keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzrechts erkennen können. Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist die Datenübermittlung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG zulässig.

posted by Stadler at 16:53  

2 Comments

  1. Das LG lässt übersieht in der Abwägung mE die Stigmatisierung von Menschen, durch eine nicht überprüfbare, womöglich lebenslang einsehbare Veröffentlichung im Internet mit sich bringt, bedenkt man zB den Grund einer Forderung. Dem stehen lediglich geringfügige wirtschaftliche Interessen (Mehrerlös durch Versteigerung) entgegen. Die Auslegung von § 29 II Nr. 2 BDSG durch das LG Köln ist daher meiner Meinung nach rechtsfehlerhaft.

    Comment by Peter Hense — 23.04, 2010 @ 10:36

  2. @ Peter Hense: die Daten sind nicht frei einsehbar, sondern nur in einem gesicherten Bereich zu finden, wie es auch im Urteil steht.

    Die Veröffentlichung werden durchaus überprüft z.B. durch die zuständigen Gerichte und die Datenschutzzentrale.

    Titel können mit sofortiger Wirkung gelöscht werden und sind dann nicht mehr einsebhar.

    Comment by Ralf — 30.04, 2010 @ 11:36

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