Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.2.10

BGH zur doppelten Schriftform

In einer neuen urheberrechtlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.09.2009, Az.: I ZR 43/07) finden sich etwas versteckt interessante Ausführungen zur Zulässigkeit von Klauseln, die eine sog. doppelte Schriftform vorsehen.

In vielen Verträgen findet man häufig Klauseln, die so oder so ähnlich lauten:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.“

In letzter Zeit war die Meinung auf dem Vormarsch, dass derartige Klauseln generell unwirksam seien, weil durch das Verbot abweichender mündlicher Vereinbarungen gegen die Vertragsfreiheit verstoßen würde oder es zumindest treuwidrig sei, sich auf eine solche Klausel zu berufen.

Das sieht der BGH zumindest für Individualverträge im kaufmännischen Verkehr anders. Die m.E. insoweit entscheidende Passage aus den Urteilsgründen lautet

Eine solche „doppelte“ Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie – wie hier – zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (…). Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit Rücksicht auf die „gelebte Vertragspraxis“ rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, dass die Klägerin sich auf die Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinbarung (…) berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist.

posted by Stadler at 10:35  

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