Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen
Das Urteil des BGH, über das ich hier schon vor ein paar Wochen berichtet habe, ist nunmehr im Volltext online.
Der Bundesgerichtshof stärkt einmal mehr die Meinungsfreiheit und erteilt der z.t. meinungsfeindlichen hanseatischen Rechtsprechung eine Absage.
Der BGH führt u.a. aus:
„So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (…) Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden“