Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.09

Verantwortliche von YouTube wegen Urheberrechtsverletzung strafbar?

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen die Verantwortlichen von YouTube und deren Mutter Google wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen.

Anlass der Ermittlungen ist offenbar eine Strafanzeige eines Hamburger Rechtsanwalts, der Musiker, Autoren, Produzenten und Musikverlage vertritt, die sich daran stören, dass ihre Musik ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wird.

Eine Strafbarkeit und auch eine zivilrechtliche Haftung von YouTube kommt zumindest dann in Betracht, wenn YouTube (vom Rechteinhaber) auf die Urheberrechtsverletzung bzw. darauf hingewiesen wird, dass er mit der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks nicht einverstanden ist und dann nicht sofort handelt und den beanstandeten Content vom Netz nimmt. Das dürfte hier vermutlich der Fall sein.

Nachdem sich die großen Plattenlabels mit YouTube arrangiert haben, blieben Verfahren wie dieses bisher der Ausnahme. Man darf gespannt sein, wie gerade Google, das ja offenbar weiter ins Musikgeschäft vordringen will, mit diesem Problem umgeht. Es wird vermutlich vorher zu einer wirtschaftlichen Lösung kommen, verbunden mit einer Rücknahme der gestellten Strafanträge.

Update vom 26.10.09: Die Strafanzeige bzw. Strafanträge wurden laut Medienberichten an ein bereits laufendes zivilgerichtliches Verfahren angehängt, in dem es offenbar in der Tat darum geht, YouTube zu Vorkehrungen zu zwingen, die verhindern sollen, dass die Musik der beteiligten Künstler (z.B. Sarah Brightman) überhaupt auf YouTube geladen werden kann. Wirtschaftlich betrachet, dürfte es darum gehen, dass YouTube an die klagenden Künstler pro Abruf einen bestimmten Betrag bezahlt. Und insowweit dient die Strafanzeige wohl nur dazu, zusätzlichen Druck aufbauen um YouTube bzw. Google zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu bewegen.

posted by Stadler at 13:34  

Keine Kommentare

  1. "Strafbarkeit und […] Haftung von YouTube kommt […] dann in Betracht, wenn YouTube […] auf die Urheberrechtsverletzung […] hingewiesen wird, […] und dann nicht sofort handelt und den beanstandeten Content vom Netz nimmt."

    Sicher, aber das ist ja so gut wie nie der Fall, auch nicht in Deutschland. Vergl. hier: http://immateriblog.de/?p=1035>Viacom vs. Youtube, deutsche Version

    Comment by Matthias Spielkamp — 25.10, 2009 @ 16:44

  2. @Matthias Spielkamp: Kennen Sie den konkreten deutschen Sachverhalt?

    Wenn YouTube auf die Beanstandung des Rechtsinhabers hin, die Musik runter genommen haben sollte, dürfte eine Haftung oder gar eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommen.

    Comment by Pavement — 26.10, 2009 @ 10:03

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