Umfang des Unterlassungsanspruchs beim Spamming
Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) – via MIR
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