Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution – einer „Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken“ – wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien – DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner – werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

posted by Stadler at 10:40  

Keine Kommentare

  1. Guten Tag!

    Wie naiv muß man sein, sich über diese Praxis zu beklagen?

    TATSACHE ist: Wenn ich ein geschütztes Programm (oder Werk) ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwende oder verbreite, begehe ich Rechtsbruch. Punkt aus und Schluß!

    Filesharing ist legal, wenn man seine EIGENEN Fotos oder selbts hergestellte Musik an andere User verteilt. Aber nicht, wenn man z.B. Adobe Photoshop anderen – ohne bei Adobe zu zahlen – zugänglich macht.

    Klauen = Klauen

    Comment by Anonymous — 16.10, 2009 @ 10:40

  2. > Wie naiv muß man sein, sich über diese Praxis zu beklagen?

    Nur weil ein Dritter etwas illegales tut, gibt es dir als Rechteinhaber nicht das Recht es ihm gleich zu tun.

    Comment by Anonymous — 20.10, 2009 @ 14:09

  3. natürlich ist klauen klauen. töten ist ja auch töten und ein fahrrad ist ein fahrrad.

    ob aber eigenmächtige vervielfältigung gegen urheberrecht und lizenzbestimmungen diebstahl ist, ist fraglich. mir ist kein verfahren bekannt, in dem filesharer wegen §242 stgb verklagt wurden.

    filesharing ist nicht nur in den im ersten kommentar genannten fällen legal, es gibt weitere völlig gesetzeskonforme szenarien. so zum beispiel die verbreitung von inhalten, deren lizenzbestimmungen dies ausdrücklich erlauben.

    und das dürfte noch nicht alles sein.

    .~.

    Comment by Anonymous — 10.11, 2009 @ 11:40

  4. Anonym kann jeder alles meinen.

    Comment by Anonymous — 28.01, 2010 @ 17:15

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