Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.10.09

BGH zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.09 entschieden, dass dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Der BGH scheint also in solchen Fällen offenbar zum Schutz des Verbrauchers davon auszugehen, dass eine Art Vermutung für ein Handeln als Verbraucher besteht, sofern sich aus den konkreten Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt. Ob dies auch im Sinne einer Beweislastregelung zu verstehen ist, wird wohl erst der Volltext der Entscheidung zeigen. Die Abgrenzung von Verbaucher und Unternehmer ist von erheblicher praktischer Bedeutung, wiel von ihr u.a. abhängt, ob beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften besteht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH (Nr. 200/2009) – Urteil vom 30. September 2009 (Az.: VIII ZR 7/09)

posted by Stadler at 10:18  

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