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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.9.09

EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage des Wertersatzes im Fernabsatzrecht liegt jetzt vor.

Nach deutschem Recht konnte der Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, Wertersatz für die erfolgte Benutzung der Ware verlangen.

Das Amtsgericht Lahr war der Ansicht, dass die deutsche Regelung möglicherweise mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar ist und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.

Damit dürfte jedenfalls bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kaufsache ein Wertersatz ausgeschlossen sein. Unklar bleibt freilich, wann eine Benutzung entgegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache nach dem BGB ja grundsätzlich das Recht hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 3. September 2009 (Rechtssache C‑489/07)

posted by Stadler at 16:00  

Keine Kommentare

  1. Haben Sie die Entscheidung, über die Sie berichten, wirklich gelesen?

    Erstens hat natürlich nicht der BGH vorgelegt, sondern ein Amtsgericht.

    Und zweitens lässt der EuGH ausdrücklich auch eine Wertersatzpflicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Käufers zu. Kostenlos ausprobieren geht also, länger kostenlos nutzen dagegen gerade nicht.

    Comment by JM — 6.09, 2009 @ 23:17

  2. Danke für den Hinweis auf das AG Lahr.

    Ihre inhaltliche Kritik kann ich allerdings nicht wirklich nachvollziehen. Ich habe doch gerade auf den Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung hingewiesen. Insoweit ist die Entscheidung des EuGH allerdings unklar und widersprüchlich.

    Sobald eine Kaufsache, und sei es nur zur Erprobung, in Benutzung genommen wird, tritt eine Wertminderung ein. Wenn man also einerseits sagt, dass nicht jede Benutzung zu einer Wertersatzpflicht führt, aber die Grundsätze einer ungerechtfertigten Bereicherung dennoch anwendbar bleiben sollen, dann passt das nicht zusammen und schafft weitere Unklarheit.

    Comment by Pavement — 7.09, 2009 @ 08:18

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