§ 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?
Die Generalanwältin beim EuGH vertritt in ihren Schlussanträgen im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters PLUS die Ansicht, dass das grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten im Zusammenhang mit Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen (§ 4 Nr. 6 UWG) nicht richtlinienkonform ist.
Der BGH hatte diese Frage in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH an den EuGH vorgelegt.
Die Schlussanträge sind zwar für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in aller Regel.