Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.8.09

Weitere Indiskretionen im Fall Tauss

Im Fall des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss, dem der Besitz kinderpornografischen Materials vorgworfen wird, reißen die Indiskretionen der Ermittlungsbehörden nicht ab. Die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens erscheint mir eklatant.

Der Abschlussbericht der Polizei war offenbar wieder schneller beim Spiegel als beim Verteidiger. Was aber der Spiegel nicht begriffen hat, ist, dass es sich nicht um einen neuen Ermittlungsbericht handelt, sondern nur um die abschließende Zusammenfassung der bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnisse. Auch mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft darf dieser Bericht nicht verwechselt werden. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt (§§ 169a, 170 StPO) den Abschluss des Ermittlungsverfahrens erst verfügen und entweder Anklage erheben oder das Verfahren einstellen. Und diese Abschlussverfügung steht offenbar noch aus.

posted by Stadler at 14:38  

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