Fall Tauss: Staatsanwaltschaft müsste gegen ihre eigenen Polizeibeamten ermitteln
Im Fall Tauss hat sich der Spiegel unlängst auf einen internen polizeilichen Ermittlungsbericht berufen, der dem Magazin vorliegt.
Dieser interne Ermittlungsbericht – der polizeiliche Abschlussbericht – ist Bestandteil der Ermittlungsakte. Das Mitteilen amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens im Wortlaut, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, ist nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Dieser Ermittlungsbericht kann dem Spiegel aber nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zugespielt worden sein. Und genau das ist strafbar. Nachdem bekanntlich im deutschen Strafrecht das Legalitätsprinzip gilt, ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, wegen dieser verfolgbaren Straftat einzuschreiten und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).
Da kann man gespannt sein, ob das auch wirklich passieren wird.