Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.8.09

Fall Tauss: Staatsanwaltschaft müsste gegen ihre eigenen Polizeibeamten ermitteln

Im Fall Tauss hat sich der Spiegel unlängst auf einen internen polizeilichen Ermittlungsbericht berufen, der dem Magazin vorliegt.

Dieser interne Ermittlungsbericht – der polizeiliche Abschlussbericht – ist Bestandteil der Ermittlungsakte. Das Mitteilen amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens im Wortlaut, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, ist nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Dieser Ermittlungsbericht kann dem Spiegel aber nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zugespielt worden sein. Und genau das ist strafbar. Nachdem bekanntlich im deutschen Strafrecht das Legalitätsprinzip gilt, ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, wegen dieser verfolgbaren Straftat einzuschreiten und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).

Da kann man gespannt sein, ob das auch wirklich passieren wird.

posted by Stadler at 13:20  

7 Comments

  1. leider leider – wie oft liest man (v.a. im Spiegel), daß behördeninterne Papiere "vorliegen"? Und wie oft liest man, daß wegen dieser Papiere behördenintern ermittelt wird ?

    Comment by sigi — 12.08, 2009 @ 13:37

  2. Nun ist doch aber die Frage – und ich bin kein Jurist – wem man auf die Füße treten müsste, wenn kein Verfahren eingeleitet wird und wer das auf die Füße treten übernehmen könnte?
    Ich lese ja nun schon länger einige Law-Blogs, aber keiner der bloggenden Juristen hat in ähnlich gelagerten Fällen etwas unternomen, außer sich aufzuregen… Hmm…
    Oder geht das als außenstehender nicht?

    Comment by Poseidon — 12.08, 2009 @ 14:02

  3. Es kann natürlich auch der Verteidiger gewesen sein oder jamand aus seinem Büro.

    Comment by Gerd — 12.08, 2009 @ 14:17

  4. @Gerd:

    Angeblich lag der "geleakte" Ermittlungsbericht dem RA von Tauss zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vor.

    Erwischte Beamte hätten übrigens auch mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen zu rechnen.

    Comment by Anonymous — 12.08, 2009 @ 17:59

  5. Ich habe mir mal erlaubt, deswegen online anzuzeigen…

    Comment by Dietz Proepper — 13.08, 2009 @ 02:00

  6. Wird dann mal wieder die Redaktion des SPIEGEL durchsucht?

    lol

    Comment by Anonymous — 13.08, 2009 @ 04:53

  7. Herr Stadler, ich denke nicht, dass hier eine Straftat vorliegt, weshalb die Staatsanwaltschaft auch nicht ermitteln muss: Es liegt ja keine öffentliche "wörtliche" Wiedergabe vor. Siehe auch hier:
    http://blog.beck.de/2009/08/07/%C2%A7-184-b-stgb-einstellungsverfuegung-im-verfahren-gegen-frau-von-der-leyen-bedeutung-fuer-den-fall-tauss#comment-19406

    Comment by Henning Ernst Müller — 30.08, 2009 @ 21:16

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