Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.8.09

BGH: Hohe Sorgfaltsanforderung wenn fremde Software zum Download ins Netz gestellt wird

Der Bundesgerichtshof hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) darüber zu befinden, welcher Sorgfaltsmaßstab für die Frage des Verschuldens anzulegen ist, wenn ein fremdes Computerprogramm zum Download ins Netz gestellt wird. Der BGH führt wörtlich aus:

„Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (…). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.“

posted by Stadler at 17:00  

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