Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.7.09

BGH: Mambo Nr. 5

Der Bundesgerichtshof durfte einen (urheberrechtlichen) Ausflug in die Welt der Popmusik machen. Manche werden sich noch an den Radiohit „Mambo Nr. 5“ von Lou Bega erinnern, der Gegenstand des Rechtsstreits war, den der BGH zu entscheiden hatte. Streitgegenstand waren die Verlagsrechte an dem Songtext.

Der Leitsatz des BGH:
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZR 49/06

posted by Stadler at 13:55  

3 Comments

  1. … das ist mal wieder so ein Leitsatz, den man als Nichtjurist auch nach mehrmaligem Lesen nicht versteht ;-)

    … heisst das jetzt dass nicht der Urheber wegen Urheberrechtsverletzungen klagen kann, sonder nur noch die GEMA?

    Comment by Chris — 7.07, 2009 @ 19:20

  2. Bei diesem Hickhack – wer kann es Lou Bega verdenken, dass er keinen weiteren Hit wollte?

    Comment by Anonymous — 8.07, 2009 @ 10:17

  3. David Lubega (Lou Bega) und sein Partner hatten vorher bereits eine Vereinbarung mit der GEMA abgeschlossen und haben dann mit der Klägerin (nochmals) einen Vertrag über eine Rechtseinräumung geschlossen. Der zweite Vertrag läuft daher leer.

    Jetzt ist aber die Klägerin auf die Idee gekommen, dass Lou Bega trotz der Rechtseinräumung gegenüber der GEMA ja weiterhin als Urheber berechtigt ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und meint, diese persönlichen Ansprüche könne sie auch geltend machen. Und genau das verneint der BGH.

    Comment by Pavement — 8.07, 2009 @ 14:31

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