Keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung durch allgemein gehaltene Klausel
Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.2009 – 6 U 218/08) hat sich mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts standhält.
Zumindest eine allgemein gehalte Klausel, die die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen ermöglicht, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beanstanden.
Quelle: justiz.nrw.de
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