Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.6.09

BGH verhandelt heute „spickmich.de“

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 196/08) verhandelt heute die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Köln, in der es um die Zulässigkeit des Portals „spickmich.de“ geht, auf dem Lehrer (durch Schüler) bewertet und benotet werden. Das OLG Köln hat diese Form der öffentlichen Bewertung im Netz für zulässig erachtet.

Kläger ist der Philologenverband des Landes NRW. Es ist bezeichnend, dass gerade die Berufsgruppe, die täglich Menschen benotet und bewertet offenbar selbt nicht damit zu Recht kommt, von anderen bewertet zu werden.

Es wird erwartet, dass der BGH grundsätzliche Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsschutz und öffentlicher Bewertung von Personen im Internet macht. Auch datenschutzrechtliche Aspekte werden wohl thematisiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 60/2009

posted by Stadler at 10:31  

Ein Kommentar

  1. Anlässlich eines aktuellen Rechtsstreits hatte ich mit dem Rechtsproblem "Identifizierende Negativberichterstattung im Internet" zu tun. Dabei habe ich mich von der Entscheidung des BGH zu spickmich.de beflügeln lassen. An meinen Überlegungen, die unter http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/ vollständig nachlesbar sind, will ich auch andere teil haben lassen. Ich zitiere aus meinem Beitrag:

    "5. Zusammenfassung:

    a) Stets unzulässig sind bewusst unwahre Tatsachenmitteilungen. Bei einer Berichterstattung unter Namensnennung ist auch danach zu unterscheiden, wie eine solche Berichterstattung erfolgt. Grundsätzlich ist die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob eine solche Berichterstattung durch Presseunternehmen, sonstige Unternehmen oder einen Privatmann erfolgt. Der Presse obliegen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung der Wahrheit. Eine negative Berichterstattung muss alle wesentlichen Umstände mitteilen, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass ein falsches Bild vermittelt wird. Auch besteht eine Störereigenschaft, wenn auf rechtswidrige Websites verlinkt wird und das Presseunternehmen sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat oder auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurde. Sonstige Unternehmen müssen über Zugangsbeschränkungen verhindern, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Demgegenüber dürfen von Privatleuten nur insofern erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt werden, wie es deren eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich betrifft.

    b) Des weiteren ist nach der Eingriffsintensität zu unterscheiden. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur aufgrund einer Güterabwägung zulässig, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist oder der Betroffene die Tatsachen der Öffentlichkeit selbst preisgegeben hat. Eingriffe in die Sozialsphäre sind demgegenüber nicht mehr zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nie zulässig.

    c) Nach der hier vertretenen Meinung haben Forenbetreiber entweder durch Zugangsbeschränkungen sicher zu stellen, dass die Berichterstattung nicht öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Durch eine entsprechende Moderation können diese aber auch in den Genuss des Medienprivilegs nach § 41 BDSG gelangen. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben sie dann aber im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass sie hier die Äußerungen relativieren bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löschen.

    d) Auch juristische Personen sind nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG in Frage kommt. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch das Markenrecht besteht hingegen nicht."

    Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher aus Overath

    Comment by Heinz-Jürgen Höher — 16.10, 2009 @ 21:17

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