Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.4.09

Kinderporno-Sperrgesetz nicht verfassungskonform

Telemedicus hat sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des geplanten Gesetzes beschäftigt und spricht von den zahlreichen kritischen Aspekten zwei an, nämlich die Gesetzegebungskompetenz des Bundes und die Frage der Auswahl der Sperrmethode.

Sperrungsanordungen waren bislang ausschließlich in Landesgesetzen vorgesehen. Das hat seinen Grund darin, dass es sich hierbei um sog. Gefahrenabwehr handelt, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Eine Kompetenz des Bundes dafür, den Zugriff auf kinderpornografische Inhalte zu erschweren, dürfte kaum zu konstruieren sein. Denn es geht im Schwerpunkt nicht um Strafverfolgung und auch nicht um das Recht der Wirtschaft. Telemedicus weist zutreffend darauf hin, dass hier nicht das wirtschaftliche Verhalten der Internetprovider geregelt wird, sondern nur deren Einbindung in die Gefahrenabwehr als eine Art Hilfssherriff. Der Bund kann sich daher nicht auf seine Kompetenz für das recht der Wirtschaft stützen. Das Gesetz ist aus diesem Grund bereits formell verfassungswidrig.

Telemedicus sieht es zudem kritisch, dass im Ergebnis den Providern die Auswahl der konkreten „Sperrmaßnahme“ überlasen wird, was deshalb problematisch ist, weil der Gesetzgeber die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden hat und nicht der Verwaltung überlassen darf. Das ist ein Ausfluss des Grundsatzes vom sog. Vorbehalt des Gesetzes. Selbst wenn man die Regelung insoweit als noch konkret genug betrachten möchte, ist der Umstand, den Providern die Entscheidung über die technische Auswahl zu überlassen, auch deshalb problematisch, weil dann wirklich alle in Betracht kommenden Sperrtechniken rechtmäßig sein müssen. Denn es ist nie auszuschließen, dass sich der einzelne Provider ansonsten gerade für diejenige Sperrtechnik entscheidet, die nicht verfassungskonform ist. Mit dieser Problematik habe ich mich bereits im Jahre 2002 in meinem Aufsatz für die MMR beschäftigt.

Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ergibt sich daraus, dass die Provider auf eigene Kosten quasi als Hilfssherriff des Staates agieren müssen, ohne für ihren Aufwand nach dem Gesetz entschädigt zu werden.

Kernpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Durch die Vorschrift des § 8a TMG wird in jedem Fall in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) und der Informationsfreiheit der Bürger (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe muss bezweifelt werden.

Die Maßnahmen bewegen sich an der Grenze zur Ungeeignetheit und sind jedenfalls wenig effektiv. Gerade im Bereich der Kinderpornografie gibt es zudem andere besser geeignete Mittel der Bekämpfung, da die Kinderpornografie in fast allen zivilsierten Staaten untersagt und strafbar ist. Deshalb kann im Wege der Einschaltung der zuständigen Behörden am Standort des Servers erreicht werden, diese Inhalte tatsächlich vom Netz zu bekommen. In vielen Fällen ist es sogar ausreichend Abuse-Mails an die Provider vor Ort zu verschicken. Access-Sperren könnten somit allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie sich auf Angebote aus Staaten beschränken, in denen Kinderpornografie nicht verfolgt wird. Tatsächlich ist es aber so, dass ein großer Teil der zu sperrenden Angebote, zumnindest auf den skandinavischen Sperrlisten, sogar aus den USA oder der EU stammen.

Analysen der skandinavischen Sperrlisten haben außerdem gezeigt, dass dort überwiegend Angebote gesperrt werden, die keine kinderpornografischen Inhalte enthalten. Es steht also auch hier zu befürchten, dass durch diese Maßnahme in großem Umfang legale Inhaltsangebote beeinträchtigt werden. Eine Maßnahme die wenig Erfolg verspricht aber gleichzeitig in erheblichem Umfang die Inhalte und damit Rechtspositionen anderer beeinträchtigt, ist nicht verhältnismäßig.

§ 8a TMG-E ist deshalb formell und materiell verfassungswidrig.

posted by Stadler at 12:37  

5 Comments

  1. voila, dann brauchen wir jetzt nur noch einen Kläger. Wie schade, dass man nicht schon vor in Kraft treten gegen ein Gesetz klagen kann.

    Comment by Anonymous — 24.04, 2009 @ 14:57

  2. Das ist doch wunderbar, das Gesetz sollte wirklich so schnell wie möglich beschlossen werden, so wie es ist..
    Vorallen kommt es nicht von der EU.. das ist toll. Die Politik braucht mal wieder so ne richtige „Klatsche“ vom BvG .. und ich glaube das wäre doch ein tolles Grundsatzurteil zum Thema Zensur

    Comment by Anonymous — 24.04, 2009 @ 15:45

  3. „Die Politik … so ne richtige „Klatsche“ vom BvG“
    Was soll das bringen, jemanden zu „klatschen“ der komplett schmerzfrei ist? Dazu noch beratungsresitent

    Comment by Anonymous — 24.04, 2009 @ 16:58

  4. Das war aber jetzt ungeschickt. Nun wird man das Gesetz doch in den Auschüssen wieder so gerade biegen, dass es so gerade an der Verfassung langschrammt. Man hätte doch besser daran getan, zu warten bis der Bundestag es beschliesst, um es dann zu kippen. Nach der Bundestagswahl wird so ein Gesetz keine Chance mehr haben.

    Comment by Anonymous — 24.04, 2009 @ 23:41

  5. Mit-Initiator Wolfgang Schäuble argumentierte am 13.1.09 übrigens mit dem Recht der Wirtschaft „74.9 über Wirtschaftsrecht umsetzen“, und leitete aus der Bundeskommpetenz seine Zuständigkeit ab.

    Comment by Anonymous — 5.05, 2009 @ 12:24

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.