Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.09

BGH: Schoenenberger Artischockensaft

Der BGH hatte sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die in § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verpflichtung, in der Arzneimittelwerbung den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erteilen, gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht verstößt. Der BGH hat einen Verstoß verneint und dem klagenden Wettbewerbsverband Recht gegeben.
Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04

posted by Stadler at 12:56  

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