BGH: Schoenenberger Artischockensaft
Der BGH hatte sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die in § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verpflichtung, in der Arzneimittelwerbung den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erteilen, gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht verstößt. Der BGH hat einen Verstoß verneint und dem klagenden Wettbewerbsverband Recht gegeben.
Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04