VG Köln: Telekom muss IP-Adressen an Sicherheitsbehörden übermitteln
Die Telekom bleibt vorerst verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit dynamischen IP-Adressen zu erteilen. Einen im September 2008 beim Verwaltungsgericht Köln gestellten Eilantrag mit dem Ziel, diese Verpflichtung vorerst auszusetzen, lehnte das Gericht ab(Az.: 21 L 1398/08). Mit ihrem Eilantrag hatte sich die Telekom gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur gewandt.
Das Verwaltungsgericht begründet seinen Beschluss damit, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Gleichzeitig war das Gericht aber der Ansicht, dass bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung wegen der Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung und effektiven Gefahrenabwehr überwiegt.
Das Gericht hat somit einer Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Bundesnetzagentur noch nicht vorgenommen, wenngleich solche Eilentscheidungen häufig schon eine Tendenz andeuten.
Gegen den Beschluss kan die Telekom Beschwerde zum OVG Münster einlegen.
In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG gegegben ist und ob hierfür insbesondere § 113 TKG eine ausreichende rechtliche Grundlage bietet. Zur Klärung dieser Frage sah sich das VG Köln zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht imstande.
Pressemitteilung des VG Köln vom 18.12.08