Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.3.10

Haftung für privates W-LAN

Gerade bin ich auf einen interessanten Beitrag des Kollegen Dr. Roggenkamp zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung seines W-LANs, gestoßen. Diese Frage wird der BGH in einigen Wochen verhandeln und anschließend auch entscheiden. Rechtsanwalt Dr. Roggenkamp vertritt nun die These, dass der BGH die Schutzbehauptung der missbräuchlichen Nutzung des W-LANs nicht durchgehen lassen wird und entsprechend der Grundsätze der sog. „Halzband-Entscheidung“ den Anschlussinhaber sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilen wird.

Wenn man sich diesem Themenkomplex nähert, muss man sich zunächst die Tragweite derartiger Schlussfolgerungen vor Augen führen. Hierzu gilt es, die ganze Bandbreite der Thematik zu betrachten. Es geht nämlich gerade auch um die Zukunft öffentlicher Hotspots und offener Netze im Allgemeinen. Auf meinem Tisch landen auch regelmäßig Fälle von Hotels und Pensionen, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil Gäste, denen im Hotel Netzzugang gewährt worden ist, dem Filesharing gefröhnt haben. Auch die Studenten-WG, bei der man sich einen Anschluss teilt, zählt zu den Klassikern. Der Dumme ist dort schlicht derjenige, der den Anschluss angemeldet hat.

Die entscheidenden Fragen lauten, ob der Betreiber/Anschlussinhaber verpflichtet ist, sein W-LAN so zu verschlüsseln, dass ein Missbrauch ausscheidet und ob ihn zudem die Pflicht trifft, das Internetnutzungsverhalten seiner Familienangehörigen und Mitbewohner so zu überwachen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Hier stellt sich zuerst die ganz banale Frage der Möglichkeit einer solchen Kontrolle. Kann der Familienvater die Internetnutzung seines 16-jährigen Sohnes so überwachen, dass sichergestellt ist, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt? Und wie ist das in einer Studenten-WG? Wer diese Möglichkeit bejaht, der möge mir bitte genau erklären, wie man sich das vorstellen darf. Die einzige realistische Alternative besteht in diesen Fällen nämlich darin, sämtliche Mitbwohner und Familenmitglieder gänzlich von der Internetnutzung auszuschließen. Denn anders lässt sich die Gefahr des Missbrauchs und damit der eigenen Haftung, nicht beseitigen.

Der BGH wird also die Frage zu prüfen haben, ob dies dem Anschlussinhaber möglich und zumutbar ist. Die Kriterien sind bei der Störerhaftung und der Verschuldenshaftung im Grunde dieselben. Was bei der Störerhaftung Prüfpflichten heißt, nennt der BGH im Bereich der deliktischen Haftung Verkehrspflichten.

Ob die „Halzband-Entscheidung“ insoweit tatsächlich aufschlussreiche Anhaltspunkte liefert, darf bezweifelt werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts durch einen Dritten. Der BGH geht in diesem Fall davon aus, dass der Inhaber eines eBay-Accounts gehalten ist, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sorgfältig zu verwahren. Verstößt er hiergegen und kann ein Dritter deshalb unter seinem Mitgliedsnamen agieren, muss er sich so behandeln lasen, als hätte er selbst gehandelt. Der BGH betont insoweit auch, dass ein eBay-Account gerade die Möglichkeit eröffnet unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr zu handeln. Es geht also letztlich auch um die Frage einer Rechtsscheinshaftung.

Diese ganzen Überlegungen treffen auf den Betreiber eines W-LANs nicht zu. Er handelt von vornherein nicht, nach außen erkennbar, unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr. Dem Inhaber eines eBay-Accounts ist es außerdem auch ohne weiteres möglich, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf das Mitgliedskonto nehmen können. Auch insoweit ist die Ausgangslage eine gänzlich andere. Denn der Betrieb eines W-LANs dient regelmäßig ja gerade auch dem Zweck, mehreren Personen Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Wenn man die Halzband-Entscheidung auf den Betrieb eines W-LANs übertragen wollte, dann würde das beispielsweise bedeuten, dass ein Familenvater und Anschlussinhaber die Zugangsdaten seines W-LAN-Routers strikt geheim halten müsste und keinesfalls seiner Ehefrau und seinen Kindern gestatten dürfte, seinen Internetzugang mitzubenutzen. Eine absurde Vorstellung. Bei eBay kann sich auch jeder ohne weiteres ein eigenes Profil anlegen, weshalb gar keine Notwendigkeit besteht, die Identität eines anderen zu nutzen. Demgegenüber besteht allerdings ein unabweisbares praktisches Bedürfnis dafür, dass sich mehrere Personen einen Internetzugang teilen.

Bei der Frage der Haftung für die missbräuchliche Nutzung von W-LANs spielt aber noch ein anderer Aspekt eine Rolle, der bislang wenig beachtet wurde. Der Betreiber eines W-LANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als eine Art Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des § 8 TMG stellt. Und das ist zumindest für die Bejahung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen von Bedeutung.

In der Diskussion fehlt es auch an einer klaren Differenzierung zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Aspekten. Es mag durchaus sein, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten trifft. Das sollte man allerdings nicht mit der materiell-rechtlichen Schlussfolgerung, der Inhaber eines Internetanschlusses würde als Störer oder gar Täter für Rechtsverletzungen haften, verwechseln. Denn diese Schlussfolgerung wird der BGH in der anhängigen Streitsache nach meiner Einschätzung nicht ziehen.

posted by Stadler at 20:46  

29 Comments

  1. Doch.. es wäre möglich den Zugang für andere freizugeben und trotzdem zu verhindern dass jemand über seine Identität unsinn macht… Aber solche Dinge würden unweigerlich zum Thema "Netzausweis" führen.. und zur Eindeutigen Kennung für jeden Internetnutzer… Aber nur mal technisch:

    Es werden alle Port mit außnahme UDP 500 (IKE) , TCP 1723 , UDP/TCP 4500 (ESP Kapeslung) und der Protokolle GRE, ESP .
    DNS Auflösung nur einen bestimmten DNS Server möglich

    Der User müsste zwangsweise über eine VPN Verbindung gehen und hätte dann eine eigene IP Adresse mit der sichtbar wäre. Der Provider könnte entsprechende Dienste gegen PostIdent nachweis einrichten.

    Aber wie gesagt.. das nur technisch.. nicht dass ich sowas haben will.. ganz sicher nicht !

    Comment by Anonymous — 6.03, 2010 @ 21:09

  2. Dem Verfasser ist in allen Punkten zuzustimmen. Die Halzband-Entscheidung lag ein fundamental anderer Sachverhalt zu Grunde. Trotzdem fürchte ich, dass der BGH nach dem Motto, es kann nicht sein, was nicht sein darf ein Urteil fällen wird, was rein am Ergebnis orientiert sein wird.

    Comment by RA_Dury — 6.03, 2010 @ 21:19

  3. @anonym: Selbst mit deiner technischen "Lösung" wird nichts gelöst. Die Problematik (der Haftung) wird nur verschoben. Vom WLAN Anbieter zum VPN Anbieter. Insofern ist das Bockmist.

    Comment by Anonymous — 6.03, 2010 @ 22:28

  4. Sollte man nicht eher Parallelen zur Halterhaftung bei KFZ sehen? Also z.B. nach dem ersten Missbrauchsfall den "Halter" verpflichten ein Logfile der MAC-Adressen zu führen? (Nicht, dass das technisch viel bringt, weil MAC-Adressen nicht verfolgbar und leicht fälschbar sind.)

    Comment by Anonymous — 6.03, 2010 @ 23:00

  5. Sollte wirklich der Anschlussinhaber für alles haften und sogar direkt als Verursacher verurteilt werden, kann ich demnächst Firewallappliances als managed Service für jeden Vater anbieten…
    Auch wenn ich das privat mache, finanziell sicherlich interessant, aber für mich andererseits eine vollkommen falsche Entscheidung.
    Wie viele von 1000 Menschen sind in der Lage ihren Internetzugang so gut abzusichern, bzw. später nachweisen zu können, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat?
    Ich vermute auf 1000 Personen kommt bestenfalls eine Person, die ihren Zugang so einrichten kann, das nachgewiesen werden kann wer es war.
    Das Nachweisen würde wieder auf Datensammeln in Firewalls hinauslaufen, die eigentlich genauso aussagekräftig wie die Vorratsdaten sind, da dann ja protokolliert werden muss, wann welche IP mit welcher IP und Port kommuniziert hat.
    Für den Fall das sich das Urteil an der "Halsband" Entscheidung orientiert, wird aus meiner Sicht der Traffic am DeCIX mindestens um ein drittel einbrechen und die Anzahl der Internetzugänge würde in Deutschland bestimmt um gute 20% zurück gehen.

    Comment by Karsten — 6.03, 2010 @ 23:10

  6. Die Halzband-Entscheidung ist mE über das Knie gebrochen und hinsichtlich der Begründung der Haftungskausalität nich mehr vom Gesetz gedeckt.

    Es ist Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, wer als Täter haftet und nicht Sache des BGH das über eine Figur der „allgemeinen Zurechnungsgründe“ zu lösen.

    Die Kategorie "Was nicht sein darf, das nicht sein kann" wurde ja schon angeführt…

    Comment by le D — 7.03, 2010 @ 00:00

  7. Ein Mitglied einer Familie (z.B. Kind) kann jederzeit ein eigenen ebay-Account eröffnen.
    Es kann jedoch keinen eigenen Internet-Anschluss eröffnen.

    Wenn man schon eine Analogie anführt bleibt als einzig sinnvolle Variante das Telefon übrig.

    Somit Frage: wenn jemand über ein Telefon unter Angabe von Name, Telefonnummer und Adresse etwas absurdes bestellt oder jemanden mit dem Telefon terrorisiert. Haftet der Anschlussinhaber?

    Grüße
    ALOA

    Comment by Anonymous — 7.03, 2010 @ 08:01

  8. @anonym: was mal eben zu mindestens einer Verdoppelung der benötigten IP-Adressen führen würde, praktisch also mit IPv4 nicht machbar. IPv6 steht zwar in den Startlöchern, aber bis das überall einsatzbereit ist, bleibt NAT der Königsweg und der impliziert nun mal, dass sich mehrere Nutzer die Adressen teilen.
    Außerdem löst das nicht das Problem, dass Accounts (auch VPN-Accounts) gehackt werden können. Über Trojaner und Phising-Malware wäre es ein leichtes für 3te an diese Daten heranzukommen, die recthl. Problematik aus Sicht eines Anschlussinhaber (bei VPN dann virtueller Anschlussinhaber) werden also nicht gelöst.

    Comment by Anonymous — 7.03, 2010 @ 11:44

  9. "Halzband" hat mit filesharing nix zu tun! Auch nicht annähernd!

    Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 7.03, 2010 @ 12:45

  10. Da ich gerade von der "Halsband"-Entscheidung lese, möchte ich kurz sagen, dass es keineswegs so ist, dass ein ebay-Nutzer mit absoluter Sicherheit ausschließen kann, dass sein ebay-Nutzerkonto missbraucht wird. Zuerst einmal weiß der Mailserver, über den die E-Mail mit den Nutzerdaten von ebay geht, und dessen Mitarbeiter, von dem ebay-Logindaten, zumindest aber können sie es leicht in Erfahrung bringen. Darauf hat der Nutzer keinerlei Einfluss, weil ebay E-Mails nicht verschlüsselt.

    Darüber hinaus könnte man noch viele Fälle konstruieren, in dem der Nutzer das ihm Mögliche getan hat und seine Daten doch ausgespäht wurden. Ich kann das BGH-Urteil insofern nicht nachvollziehen.

    Comment by Tharben — 7.03, 2010 @ 16:47

  11. Offen gestanden ist der Artikel des Herrn Dr. Jan Dirk Roggenkamp enorm minderer polemisierender Qualität und folgt ("einer beliebten “Verteidigungsstrategie” für Filesharer") der Tradition der Abmahner kurz vor der mündlichen Verhandlung noch (am Besten Öffentlich) mit polarisierende Einfluß zu nehmen.

    Ich selbst hatte ja bereits das Vergnügen gegen die aktuelle BGH-Klägerin "Verteidigungsstrategien" erfolgreich anzuwenden, wobei ich dem RA Dr. Roggenkamp versichern darf, dass seine geäußerten Ansichten wie "Verteidigungsstrategien" angeblich aussehen vollständig falsch sind.

    Der BGH hat jedoch bereits "grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße" im Urteil vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 2/08 als "eigene[n], gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständige[n] Zurechnungsgründe" erkannt.

    Ungeschütztes W-LAN = Ungenügende Vorsorge. Wie sich dieses in Einzelfall der verhandelt wird (Urlaubsabwesenheit + Router abgeschaltet) einordnen läßt wird man erleben. Der BGH hat im obigen Urteil auch die Haftung im Einzelfall hat in Grenzen verwiesen. Sie kann nicht uferlos auf alle möglichen Beteiligten an der Verletzung ausdehnt werden.

    Comment by Shual — 8.03, 2010 @ 03:43

  12. Ich fänd es toll, wenn es ein Urteil gäbe das das Teilen von Breitbandanschlüssen via WLAN fördern würde. Nicht nur der Umwelt wegen:
    http://unkreativ.net/wordpress/?p=8648

    Comment by Stefan — 8.03, 2010 @ 10:47

  13. Es hat in diesem "Thread" zwar nichts zu suchen, aber auch ich halte das Halzband-Urteil aus rechtsstaatlicher Sicht für fatal, insbesondere wenn es auf vermeintlich analoge Fälle übertragen wird. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern.

    Spätestens mit dem ePass werden diese Fragen lebenswichtig, also was passiert, wenn jemand sich Zugang zu der ePass-PIN verschafft und Rechtsgeschäfte an meiner Stelle vornimmt. Mit Unterschriftsgutachten – wie bisher – wird man da nichts mehr widerlegen können.

    Comment by Anonymous — 8.03, 2010 @ 11:10

  14. Ich befürchte, dass der BGH nur eine Einzelfallentscheidung treffen wird, welche nicht schlichtweg auf andere Fälle übertragen werden kann. Zu unterscheiden sind doch folgende Fallgestaltungen: Normaler Internetzugang über einen Router, gesichertes WLAN, ungesi-chertes WLAN, WLAN in privaten Haushalten, „öffentlicher“ bzw. kommerziell genutztes WLAN, Familienverbund, einmal mit minderjährigen Kindern und einmal mit volljährigen Kindern/Hausbewohnern, ggf. noch die Fallgruppe Studenten-WG bzw. zufällige Haus- oder Wohngemeinschaft.

    Jede einzelne Fallgruppe wirft grundsätzlich die gleiche Frage auf: Haftet der (vertragliche) Anschlussinhaber für die über diesen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen, sei es urhe-ber-, marken- oder sogar wettbewerbsrechtlich.

    Unabhängig von der Frage der Haftung als Täter oder Störer stellen sich in jedem Fall die Fragen nach der Eröffnung einer Gefahrenquelle sowie der kausalen Beteiligungshandlung an der eigentlichen Rechtsverletzung. Sowohl in der „Halzband“-Entscheidung, als auch in den Internetanschluss-Fällen wird man die Eröffnung einer Gefahrenquelle zu bejahen haben. An-dernfalls würde es zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes ohne jedwede weitere Differen-zierung kommen. Die kausale Beteiligungshandlung kann man auf der einen Seite in dem nicht gesicherten Aufbewahren und somit der Zurverfügungstellung der Account-Daten, auf der anderen Seite in dem Bereithalten des Internetanschlusses sehen. Sei es nun im Hinblick auf die Haftung als Täter oder als Störer ist weitere Voraussetzung die Verletzung einer Pflicht – sei es einer Verkehrspflicht, Prüfpflicht oder einer ggf. anderen Pflicht. Und genau an diesem Punkt stellt sich die entscheidungserhebliche Frage – welche konkrete (zumutbare) Pflicht obliegt dem Internetanschlussinhaber in den einzelnen oben genannten Fällen.

    Bezogen auf den Einzelfall (!) – ein privat genutztes WLAN – wäre doch die Absicherung mit einem (einfachen) Passwortschutz – unabhängig von den Umgehungsmöglichkeiten ein einfa-ches Mittel eine missbräuchliche Verwendung, zumindest außenstehende Dritter, zu verhin-dern. Dies freilich sagt nichts über die anderen Fallgestaltungen aus! Gleichfalls stellt sich die Frage nach dem Argumentationsverhältnis zu öffentlichen und kommerziellen WLAN Hot-Spots.

    Interessant ist sicherlich auch die Frage, ob das TMG Anwendung findet. Insofern stellt sich die Frage nach den dort verankerten Haftungsprivilegien, insbesondere – wie der Kollege Stadler ausführt – § 8 TMG. Das TMG ist gemäß § 2 Nr.1 TMG dann anwendbar, wenn es sich um Anbieter von Telediensten handelt. Meiner Meinung nach sind sowohl der private drahtgebundene- und WLAN-Anschlussinhaber als auch die Betreiber von Hot-Spots als An-bieter von Telediensten zu qualifizieren. Meiner Ansicht nach sind auch private und unent-geltliche Dienste erfasst (str.). Es bleibt allerdings zu beachten, dass die Haftungsprivilegie-rungen des TMG – mit Ausnahme des Verbotes einer allgemeinen Überwachungspflicht – nach h.M. insbesondere in der Rechtsprechung nicht auf die Störerhaftung (Unterlassungsan-spruch) anzuwenden ist.

    Comment by RA B. Dimsic, LL.M. — 8.03, 2010 @ 16:53

  15. Man kann ur hoffen das es nicht zu dieser (doch auch als "Störerhaft" bezeichneten) Auslegung geltenden Rechts kommen wird. Was ein Super GAU für die ahnungslosen Nutzer und welch ein gefundenes Fressen für die Abmahnanwälte.

    Falls es dazu kommen sollte bin ich dafür das man alle beteiligten Richter / StaAnwa mal besucht und schaut ob man nicht ihr WLAN etwas…
    …nur damit die Herren den Himmelschreienden Schwachsinn ihrer Entscheidung am eigenen Leib nachvollziehen können.

    Comment by Felix Nagel — 8.03, 2010 @ 17:57

  16. Dem schließe ih mich an.

    Comment by Chris — 8.03, 2010 @ 22:20

  17. Natürlich können Accounts gehackt werden, aber auch Geld, Reisepässe und ähnliche Dokumente lassen sich fälschen. Eine absolute Lösung des Problems gibt es nicht.
    Ich halte die VPN-Idee (nicht nur weil sie auch Bestandteil meiner Diplomarbeit zu diesem Thema ist) für eine vorläufige Teillösung. Die Fremdnutzung eines offenen oder weniger gut geschützten WLAN ist nahezu trivial und für fast jedermann möglich. Das Knacken einer Verschlüsselung, wie sie bei WPA2 mit IEEE 802.1x oder üblichen VPN-Verbindungen verwendet wird, hingegen erfordert höhere Kenntnisse (und je nach Schlüssel auch Glück), die nicht gerade üblich für den gewöhnlichen WLAN-Nutzer sind.
    Eine Verlagerung des Problems zum VPN-Anbieter, welcher z. B. der ISP des mobilen Nutzers sein könnte, sehe ich nicht als "Bockmist" an. Schliesslich lassen sich ja auch die Zugangsdaten der Internetzugänge knacken. DSL-Zugänge laufen zwar über eine an einen festen Ort gebundene Leitung, sind aber nicht zwingend an diesen gebunden…
    Für konstruktive Kritik bin ich sehr dankbar! ;-)

    Comment by Maurice — 19.03, 2010 @ 10:09

  18. @Maurice: WPA2 ist einfach zum absichern, aber wer hat zuhause 802.1x implementiert?
    Bei 802.1X sehe auch das Problem der Unterstützung, meine Laptops und die Smartphones die sich mit dem WLAN verbinden können das glaube ich sogar, aber was macht man, wenn man z.B. WLAN Streaminggeräte anschließen möchte, die das nicht unterstützen?
    Bei so etwas gilt ganz oder gar nicht.
    Daher bei dem Punkt aufpassen, ob das Praktikabel ist, einen Server braucht man ja nicht unbedingt, wenn der WLAN-Router den RADIUS-Server spielt, aber solche Router kosten auch wieder "etwas" Geld.
    Bei dem VPN könnte man das so machen, das der eigene Provider dann der VPN-Endpunkt ist, trotzdem halte ich das mit VPN für Mist.
    Für mehr Kritik und Anregungen muss ich mehr zum lesen haben, als ein Post.

    Comment by Karsten — 19.03, 2010 @ 11:22

  19. @Karsten: Für mehr reicht aber einerseits dieses Fenster nicht aus und muss ich andererseits erst Rücksprache mit dem "Träger" meiner Diplomarbeit halten…

    Comment by Maurice — 19.03, 2010 @ 12:05

  20. Interessant ist doch auch eine dogmatische Fragestellung. Es geht um die Verletzung von Urheberrechten. § 97 Abs. UrhG besagt: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“ Nach dieser Norm haften sowohl der unmittelbar handelnde Täter, als auch der lediglich mittelbar Beteiligte, also der Störer für die Verletzung von Urheberrechten. Hier lässt sich durchaus die Parallele zur Haftung als Täter aufgrund der Verletzung von Verkerspflichten im UWG ( § 3 UWG) ziehen (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2007, Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ebenso lassen sich solche „Verkehrspflichten“ – hierunter kann man durchaus Prüf- und Überwachungspflichten etc. subsumieren – in § 97 UrhG integrieren (der BGH sagte bereits in der genannte Entscheidung, dass sich die Verkehrspflichten regelmäßig als Prüfpflichten konkretisieren).

    Comment by RA B.Dimsic, LL.M. — 20.03, 2010 @ 12:59

  21. […] Stadler, Haftung fuer privates W-LAN (Internet-Law) […]

    Pingback by Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs für die Handlungen seiner Nutzer, JurPC Web-Dok. 95/2010 « Offene Netze und Recht — 4.05, 2010 @ 18:14

  22. Hallo,

    ich bin bzgl. der BGH-Rspr. auch sehr skeptisch, d.h. m.E. wird der BGH die Entscheidung des OLG Ffm. kippen. Einen anderen Ausgang würde ich mir wünschen, halte es aber für eher fernliegend.

    Persönlich teile ich jedoch die Meinung des Autors, insb. was die Frage nach der Übertragbarkeit der sog. Halzbandentscheidung angeht. Richtig erkannt hatte das z.B. auch das AG Ffm., während u.a. das LG Düsseldorf und – wie sollte es anders auch sein – die Abmahnkanzleien von der Übertragbarkeit ausgehen.

    Gruß

    Comment by anwalt-in-mol.de — 6.05, 2010 @ 09:25

  23. […] RA Stadler antwortet auf RA Roggenkamp […]

    Pingback by Der BGH und die Störerhaftung bei offenem WLAN | Schwarz-Surfen — 11.05, 2010 @ 19:50

  24. Der BGH hat doch keine andere Wahl als diese Störerhaftung zu bejahen. Ohne Störerhaftung würde sich doch jeder der „Filesharing“ betreiben möchte, hinter einem unverschlüsseltem WLAN verstecken. Kommt eine Abmahnung kann man das ja auf einen „Unbekannten“ schieben, der das WLAN mitbenutzt hat. Damit würde das Urheberrecht im Bereich Musik, Film und eBooks doch mehr oder weniger ausgehöhlt. Dieses Szenario haben bestimmt auch die BGH-Richter vor Augen und deshalb wird es bei der Störerhaftung bleiben.

    Comment by Andrea Doria — 12.05, 2010 @ 00:17

  25. Ich befürchte auch, dass der BGH hier eine Störerhaftung bejahen wird, aber einschränkende Kriterien definieren wird und evtl. auch die Vorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) weiter auslegen wird, als die meisten Instanzgerichte bisher. Wir werden es heute ohnehin erfahren.

    Comment by admin — 12.05, 2010 @ 07:46

  26. […] RA Stadler antwortet auf RA Roggenkamp […]

    Pingback by Bundesgerichtshof (BGH) zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb | Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf — 12.05, 2010 @ 09:52

  27. Entscheidung des BGH zu ungesicherten WLAN-Anschlüssen…

    Zur Frage der Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse, hat der BGH heute eine Entscheidung getroffen: „Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausre…

    Trackback by Datenschutzbeauftragter — 14.05, 2010 @ 11:45

  28. Ist es Hotels eigentlich erlaubt den Gastzugang zu ueberwachen und auszuwerten? D.h. welche Webseiten ein Gast benutzt und was fuer Gespraeche er ueber Skype/IM fuehrt?

    Comment by Hotelgast — 22.07, 2010 @ 15:42

  29. Ich habe heute mehr als vier Stunden im Browser gesucht, doch ich habe nie einen interessanteren Artikel wie diesen hier gefunden. Für mich ist er ziemlich brauchbar.
    Würden mehrere Portalbetreiber gute Inhalte wie Sie schreiben würden, wäre das
    Internet viel bedeutender.

    Comment by beste Ferienwohnung — 6.06, 2020 @ 02:12

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