Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

posted by Stadler at 10:00  

15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution – einer „Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken“ – wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien – DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner – werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

posted by Stadler at 09:40  

15.10.09

BGH: Räumungsverkauf wegen Umbau

Mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 66/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht worden ist, hat der BGH entschieden, dass ein Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, sich weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen muss. Damit bestätigt der BGH nochmals eine Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH GRUR 2008). Es kommt nach Ansicht des BGH hinzu, dass in Fällen, in denen sich der mutmaßliche Endtermin der Verkaufsförderungsmaßnahme nur einigermaßen genau abschätzen lässt, in dieser Hinsicht noch gar keine klare und eindeutige Angabe gemacht werden kann, wie sie § 4 Nr. 4 UWG voraussetzt.

posted by Stadler at 09:00  

13.10.09

Linktipp

Das aktuelle EDRi-gram ist online, u.a. befasst sich u.a. mit folgenden Themen:
-Frankreich will Online-Glückspielseiten blockieren
-Pirate Bay könnte in Italien verboten werden
-Türkei sperrt tausende ausländischer Websites

posted by Stadler at 22:05  

13.10.09

Linktipp

Das aktuelle EDRi-gram ist online, u.a. befasst sich u.a. mit folgenden Themen:
-Frankreich will Online-Glückspielseiten blockieren
-Pirate Bay könnte in Italien verboten werden
-Türkei sperrt tausende ausländischer Websites

posted by Stadler at 21:05  

13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

posted by Stadler at 13:00  

13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

posted by Stadler at 12:00  

13.10.09

Der führende europäische Überwachungsstaat

Wer hierzulande das schleichende Aufkommen eines Überwachungsstaats befürchtet, der sollte mal einen Blick nach Großbritannien werfen. Daran, dass dort öffentliche Straßen und Plätze mittlerweile mit Überwachungskameras vollgepflastert sind, hat man sich dort längst gewöhnt. Das sog. CCTV steht als Abkürzung für Closed Circuit Television, aber passenderweise auch für China Central Television.

Gerade hat man in England wieder einen neuen Meilenstein gesetzt. Jeder, der regelmäßig mit fremden Kindern in Kontakt kommt bzw. Umgang hat, muss sich bei einer für diese Zwecke eigens geschaffenen Behörde registrieren lassen. Was dem Schutz vor Kindesmissbrauch dienen soll, stellt erst einmal 11 Millionen Briten unter Generalverdacht. Brave New World ist vermutlich längst keine Utopie mehr.

Quelle: SZ vom 13.10.09, Die Gesellschaft wird paranoid (Wolfgang Koydl)

posted by Stadler at 11:30  

13.10.09

BGH zur markenmäßigen Benutzung (DAX)

Ob die Bezugnahme auf den deutschen Aktienindiex DAX in von der Beklagten herausgegebenen Wertpapieren eine markenmäßige Benutzung des Kennzeichens DAX der Deutschen Börse AG darstellt, lässt der BGH, anders als das Berufungsgericht, in seinem Urteil vom 30.04.09 ausdrücklich offen. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, kann die Deutsche Börse AG die Bezugnahme auf den DAX in den Wertpapieren der Beklagten jedenfalls wegen § 23 Nr. 2 MarkenG nicht verbieten.

Die amtlichen Leitsätze:

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 (Az.: I ZR 42/07)

posted by Stadler at 11:08  

13.10.09

Der führende europäische Überwachungsstaat

Wer hierzulande das schleichende Aufkommen eines Überwachungsstaats befürchtet, der sollte mal einen Blick nach Großbritannien werfen. Daran, dass dort öffentliche Straßen und Plätze mittlerweile mit Überwachungskameras vollgepflastert sind, hat man sich dort längst gewöhnt. Das sog. CCTV steht als Abkürzung für Closed Circuit Television, aber passenderweise auch für China Central Television.

Gerade hat man in England wieder einen neuen Meilenstein gesetzt. Jeder, der regelmäßig mit fremden Kindern in Kontakt kommt bzw. Umgang hat, muss sich bei einer für diese Zwecke eigens geschaffenen Behörde registrieren lassen. Was dem Schutz vor Kindesmissbrauch dienen soll, stellt erst einmal 11 Millionen Briten unter Generalverdacht. Brave New World ist vermutlich längst keine Utopie mehr.

Quelle: SZ vom 13.10.09, Die Gesellschaft wird paranoid (Wolfgang Koydl)

posted by Stadler at 10:30  
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