Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.9.10

AG Köpenick zur Verbrauchereigenschaft beim Kauf eines Notebooks

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hatte mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 6 C 369/09)  über eine interessante Rechtsfrage des Fernabsatzrechts zu entscheiden.

Der Kläger hatte bei einem Onlinehändler ein Notebook gekauft, das nach dem Baukastenprinzip angeboten war, d.h., der Kunde konnte bei einzelnen Elementen (Arbeitsspeicher, Festplatte) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten wählen. Der Kläger hat seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen und klagt auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer bestreitet (pauchal) die Verbrauchereigenschaft und meint außerdem, das Notebook sei nach Kundenspezifikation angefertigt.

Das Amtsgericht Köpenick hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Verkäufer nach Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312d BGB nicht einfach die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten kann. Die negative Formulierung des § 13 BGB begründet nach Ansicht des Gerichts eine Vermutung dafür, dass eine natürliche Person als Verbraucher handelt. Deshalb muss der Verkäufer/Unternehmer konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Dies hat übrigens der BGH bereits mit Urteil vom 19. März 2003 Az.: VIII ZR 295/01) so entschieden.

posted by Stadler at 11:29  

10.6.10

eBay-Händler und die 14-tägige Widerrufsfrist

Morgen am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernbsatzrecht in Kraft. Es wird u.a. – wieder einmal – eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die nunmehr Gesetzesrang hat. Außerdem will der Gesetzgeber durch eine Änderung von § 355 BGB erreichen, dass auch eBay-Händler eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen können und nicht die von einem Monat.

Hierbei ist allerdings vorerst noch Vorsicht geboten, denn über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen darf nur dann belehrt werden, wenn diese Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform erfolgt. Diese Belehrung müsste deshalb sinnvollerweise Bestandteil der E-Mail sein, die den Kauf bzw. das Auktionsende bestätigt. eBay wird, nach eigenen Angaben, die in „Mein eBay“ bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich aber erst ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren.

Bis dahin sollten eBay-Händler zwar zwingend die neue Musterwiderrufsbelehrung verwenden, allerdings zunächst weiterhin mit der Monatsfrist.

posted by Stadler at 12:26  

28.5.10

Onlinehandel: Änderungen im Widerrufsrecht zum 11.06.2010

Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.

Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.

Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.

Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.

posted by Stadler at 11:20  

15.4.10

EuGH: Im Fernabsatz sind nach einem Widerruf auch die Hinsendekosten zu erstatten

Wenn ein Verbraucher von seinem Recht Gebrauch macht, ein Fernabsatzgeschäft zu widerrufen, dann muss der betroffene Händler auch die Kosten, die er für den erstmaligen Versand der Ware aufgewendet und auf den Kunden umgelegt hat, erstatten. Wenn der Kunde also wirksam widerrufen hat, kann der Händler ihm die Kosten der Zusendung der Ware nicht (mehr) auferlegen.

Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom heutigen 15.04.2010 (Az.: C-511/08) entschieden. Der Tenor des EuGH lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

posted by Stadler at 16:12  

19.3.10

OLG Koblenz zur "40 Euro Klausel"

Die für Onlinehändler und Betreiber von Webshops wichtige Frage, ob Rücksendekosten nach einem Widerruf eines Fernbsatzgeschäfts schon dadurch auferlegt werden können, dass eine solche Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, oder ob zusätzlich noch eine gleichlautende Klausel in den AGB des Verkäufers vorhanden sein muss, hat bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 9 U 1283/09) hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass es einer zusätzlichen Regelung insbesondere in AGB bedarf, weil durch eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Quelle: MIR

posted by Stadler at 14:34  

29.1.10

Muss der Verbraucher die Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Onlinegeschäfts tragen?

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Gebrauch gemacht hat, trotzdem die Kosten der Zusendung der Ware (Hinsendekosten) auferlegt werden können.

Der Generalanwalt beim EuGH ist der Meinung, dass eine solche Regelung nicht mit der Fernabsatzrichtline vereinbar ist. Sein Fazit lautet:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Empfehlung des Generalanwalts ist für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend, in aller Regel folgt er ihr aber.

posted by Stadler at 19:00  

22.10.09

Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Eigener Leitsatz:

Die Erklärung, es künftig zu unterlassen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren, bedeutet nicht, dass man später für alle denkbaren Fehler in einer solchen Belehrung haftet

Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen in der Praxis gerade für eBay- und Onlinehändler relvante Frage zu entscheiden, die die Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung betrifft.

Weil er nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften belehrt hatte, hat sich ein Händler in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren …

Später hat der Kläger wegen eines ganz anderen Verstoßes in einer Widerrufsbelehrung die Vertragsstrafe eingeklagt und vom Landgericht auch zugesprochen erhalten.

Das OLG hat diese Entscheidung wieder aufgehoben und u.a. ausgeführt:

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes“ zu informieren. Allein aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort „ordnungsgemäß“ darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung, liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist„.

posted by Stadler at 12:22  

7.8.09

Aufsatz zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts

Rechtsanwalt Stefan Schmidt erläutert in einem Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline die Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts, die leider erst mit Wirkung zum 11. Juni 2010 in Kraft treten wird. Lesenswert!

posted by Stadler at 08:40  

3.8.09

Neuregelung zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen bereits morgen

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde heute im Bundesgesetzblatt (2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) verkündet und tritt schon morgen am 4. August 2009 in Kraft.

Wichtig ist u.a. eine Änderung im Fernabsatzrecht in § 312 d Abs. 3 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen nunmehr vor dessen Ausübung erst dann, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Das bedeutet, dass diejenigen, die Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, schleunigst ihre Widerrufsbelehrungen abändern müssen.

Der Hinweis auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen muss jetzt folgendermaßen lauten:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

posted by Stadler at 13:35  

10.7.09

Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts

Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zur Neuordung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht ist online.

Neu ist u.a. die „eBay-Klausel“ in § 355 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen auch dann 14 Tage betragen soll, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erfolgt, sofern vorher den gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen worden ist.

posted by Stadler at 14:10  
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