Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.4.13

EGMR: Verbot politischer Fernsehwerbung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22.04.2013 (Az.: 48876/08) entschieden, dass das britische Verbot politischer Rundfunkwerbung keine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) darstellt. Die Entscheidung erging denkbar knapp mit 9:8 Richterstimmen, woran man deutlich sieht, wie umstritten die Frage war.

Der EGMR berücksichtigt in seiner Entscheidung maßgeblich den Umstand, dass das Verbot dem Zweck dient, die freie und pluralistische Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse zu schützen, weil politische Werbung immer auch die Gefahr beinhaltet, dass bestimmte finanzstarke Interessengruppen die öffentliche Meinung durch bezahlte Werbespots in ihrem Sinne beeinflussen. Es geht also letztlich darum, eine Verfälschung der öffentlichen Debatte zu verhindern. Dieser Aspekt überwiegt nach Ansicht des Gerichtshofs auch das legitime Interesse von NGOs – im konkreten Fall einer Tierschutzorganisation – ihre Anliegen in Form von Rundfunkwerbung publik zu machen.

Für wesentlich hielt der EGMR zudem auch, dass das Verbot nur die Rundfunkwerbung umfasst und deshalb beispielsweise im Internet auch bezahlte Werbekampagnen möglich bleiben.

Wie immer ausführlich und kompetent berichtet der Kollege Lehofer über die Entscheidung.

posted by Stadler at 21:46  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

18.3.13

Facebook Ads und der Datenschutz

Dass bei Facebook beim Thema Datenschutz einiges im Argen liegt, ist keine neue Erkenntnis. Dennoch kommen bei Facebook laufend neue Funktionalitäten hinzu, die datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.

Wer sich als Unternehmer auf Facebook bewegt und eine sog. Fanseite unterhält, kann dort Werbeanzeigen (Facebook Ads) erstellen. Hierzu ermöglicht Facebook es neuerdings auch, die Werbung auf ein „benutzerdefiniertes Publikum“ auszurichten, wie der Kollege Schwenke in seinem Blog erläutert. Hierzu bietet Facebook die Möglichkeit an, die Daten von Kunden bzw. Werbeadressaten hochzuladen, um den so definierten Adressatenkreis direkt zu erreichen.

Das ist jedenfalls dann, wenn die Daten aus der eigenen Kundendatenbank des Werbenden stammen, problematisch. Denn der Kunde hat im Regelfall keine datenschutzrechtliche Einwilligung dafür erteilt, die Daten an Facebook zu übermitteln und dort zum Zwecke der Einblendung von Werbeanzeigen zu nutzen.

Anders sieht es nach geltendem Recht allerdings dann aus, wenn es sich nicht um Kundendaten handelt, sondern wenn man die Daten der Werbeadressaten allgemein zugänglichen Quellen (Web oder Facebook) entnommen hat. Solche Daten dürfen nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BDSG verarbeitet werden.

Aber selbst eigene Kundendaten kann man dann zu Werbezwecken verarbeiten, wenn man das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG beachtet. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer bestimmten Personengruppe, die man im Rahmen der Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (also Kundendaten) erhalten oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen hat, für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift verwendet werden.

Man kann also unter diesen Voraussetzungen die Daten von Geschäftskunden – nicht die von Verbrauchern – auch für die Schaltung individualisierter Werbeanzeigen benutzen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Betroffenen der Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen können und auf dieses Widerspruchsrecht bei der Werbeansprache oder Begründung des Vertragsverhältnisses hingewiesen werden muss (§ 28 Abs. 4 BDSG). Man müsste folglich als Werbender also in die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Widerrufsrecht aufnehmen. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede Werbung dem Widerspruchsrecht unterliegt, sondern nur solche zum Zwecke des Direktmarketings (Gola/Schomerus, BDSG, § 28, Rn. 61). Wenn man das Widerspruchsrecht derart einschränkend auslegt, wäre überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit bei bloßen Ads gegegeben.

Die Rechtslage ist also nicht gänzlich eindeutig, aber meines Erachtens ermöglicht das Listenprivileg des BDSG durchaus auch eine gezielte Ausrichtung von Ad-Kampagnen auf Geschäftskunden und erst recht auf Unternehmen, die noch keine Kunden sind.

Ob man das rechtspolitisch für sinnvoll hält, ist eine ganz andere Frage. Das deutsche Datenschutzrecht sieht eben nach wie vor eine deutliche Privilegierung der Datenverarbeitung für Werbezwecke vor, was die Folge erfolgreicher Lobbyarbeit von Wirtschaftsverbänden ist.

posted by Stadler at 12:27  

5.12.12

BGH: Playboy am Sonntag

Der mittlerweile verstorbene Gunter Sachs, der von den Medien gerne als sog. Playboy dargestellt wurde, ist von der BILD-Zeitung heimlich fotografiert worden, als er auf seiner Yacht die „Bild am Sonntag“ gelesen. Daraus hat die BamS dann einen bebilderten werblichen Artikel mit der Überschrift „Playboy am Sonntag“ gemacht.

Der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 234/10) hat hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen und ein Urteil des OLG Hamburg bestätigt, das den Erben von Gunter Sachs eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 50.000,- zugesprochen hat.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass Gunter Sachs durch die Abbildung seiner Person und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.

Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, dass sich die Abbildung nicht in einer offen ausgewiesenen Werbung – etwa einer Anzeige für die „Bild am Sonntag“ – befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht des Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient.

posted by Stadler at 14:00  

2.11.12

Schleichwerbung bei Wikipedia

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: 29 U 515/12) den Inhalt eines Wikipedia-Artikels als getarnte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig bewertet.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Wikipedia-Artikel bzw. Teile davon zum Thema Weihrauchpräparate verfasst, wobei er sich im Rahmen des Artikels auch mit konkreten Produkten eines Mitbewerbers auseinandergesetzt hat. Genau das hat das OLG München als Schleichwerbung betrachtet, weil dieses Verhalten jedenfalls auch der Förderung des Produktabsatzes seines eigenen Unternehmens gedient habe, weshalb der Werbecharakter hätte deutlich gemacht werden müssen.

Wer sich also als Unternehmer oder Mitarbeiter eines Unternehmens zu Produkten oder Dienstleistungen eines Konkurrenzunternehmens im Netz äußert, muss damit rechnen, dass man solche Äußerungen als werblich einstufen wird, mit der Folge, dass darauf auch deutlich hingewiesen werden muss. Für redaktionell gestaltete Beiträge gilt außerdem das sog. Gebot der Trennung von Inhalt und Werbung (Trennungsgebot) des § 58 RStV. Zudem trifft § 6 TMG im geschäftlichen Bereich weitere Regelungen für sog. kommerzielle Kommunikation, die immer ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein muss.

posted by Stadler at 16:14  

12.9.12

Udo Vetters lawblog wird künftig von der ARAG gesponsert

Es gab gestern dazu schon einen Bericht in der Wirtschaftswoche und der Kollege Vetter bestätigt heute auch selbst, dass sein lawblog künftig von der ARAG gesponsert wird und zwar zu einem Honorar von dem man leben könnte, wie Vetter gegenüber der Wirtschaftswoche durchblicken ließ.

Direkte Werbung des Rechtsschutzversicherers wird es laut Vetter keine geben, sondern dafür ein bis zwei ARAG-Beiträge pro Woche zu rechtlichen Themen, die ausdrücklich gekennzeichnet werden sollen. Dass die ARAG hierfür ordentlich Geld in die Hand nimmt, hat seinen Grund darin, dass das lawblog das vermutlich am meisten gelesene Rechtsblog hierzulande ist. Die ARAG arbeitet aktuell außerdem, wie man hört, verstärkt an Konzepten für Online-Rechtsschutzangebote und erhofft sich damit wohl einen unmittelbaren Zugang zu dem hierfür notwendigen Klientel.

Ich will mich jetzt hier nicht der Häme anderer Kollegen anschließen, die darauf verweisen, dass die ARAG bislang durch unerlaubte Schleichwerbung aufgefallen sei. Vielmehr möchte ich meine Leser fragen, wie dieses Engagement gesehen wird. Ist es in Ordnung, dass ein langjähriger Qualitätsblogger wie Udo Vetter auf diese Weise jetzt auch mal die Ernte einfährt oder bringt das die Unabhängigkeit seines Blogs in Gefahr?

 

posted by Stadler at 18:41  

23.8.12

Online-Scheidung: So einfach wie Schuhe bestellen?

Ein redaktionell aufgemachter Artikel – der inhaltlich allerdings eher den Eindruck einer Anzeige und damit von Schleichwerbung erweckt – des Landshuter Wochenblattes mit der Überschrift

Scheidung heute: So einfach wie Schuhe oder CDs bestellen

hat in der örtlichen Anwaltschaft für Unmut gesorgt.

In dem Titelseitenartikel werden die Dienstleistungen einer Landshuter Rechtsanwältin, die mit einer „Online-Scheidung“ wirbt, mit Slogans wie:

Die stressfreie Online-Scheidung ist „in“

oder in der Print-Ausgabe zusätzlich mit der Aussage:

Sandra Segl bietet die Online-Scheidung an: Schneller günstiger und viel stressfreier

angepriesen.

Diese Art der Berichterstattung hat sowohl unter presserechtlichen Gesichtspunkten als auch mit Blick auf das anwaltliche Berufsrecht einen faden Beigeschmack.

Denn das deutsche Recht kennt natürlich keine (stressfreie) Online-Scheidung. Geschieden wird immer noch in mündlicher Verhandlung des Familiengerichts, an der beide Ehegatten teilnehmen müssen. Die Aussage, eine Scheidung sei, wenn man nur diese Anwältin beauftragt, so einfach wie Schuhe oder CDs zu bestellen, ist deshalb schlicht unrichtig und vermittelt den unzutreffenden Eindruck, diese Rechtsanwältin könnte eine Scheidung in irgendeiner Form einfacher abwickeln als andere im Familienrecht tätige Anwaltskollegen.

Außerdem ist auch der durch die Formulierung

Darüber hinaus verlangen wir nur den Mindestsatz

erweckte Eindruck, die Scheidung sei bei dieser Kollegin besonders billig zu haben, irreführend. Die meisten Fachanwälte für Familienrecht bearbeiten Scheidungsmandate auf Basis der festen gesetzlichen Gebühren und damit zu den gleichen Konditionen wie die werbende Kollegin.

Darüber hinaus bieten die meisten familienrechtlichen Kollegen im Rahmen dieser Konditionen aber auch eine persönliche und individuelle anwaltliche Beratung an, was nach dem Modell der Kollegin Segl nicht vorgesehen zu sein scheint, wenn man die Werbeaussage

Bei der Online-Scheidung fallen Besuche bei einem Scheidungsanwalt weg

betrachtet. Gerade in Familiensachen ist eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt aber zumeist sinnvoll und notwendig.

Der Artikel des Landshuter Wochenblattes wirft angesichts seines offensichtlich werblichen Charakters außerdem die Frage nach einem Verstoß gegen das presserechtliche Trennungsgebot auf.

posted by Stadler at 16:38  

3.7.12

Gesponsertes Blog

In der Wochenendausgabe der SZ vom 30.06./01.07.2012 findet man den lesenswerten Artikel „Die schmutzigen Methoden der sanften Medizin“ des Autors Jens Lubbadeh, der sich mit den angeblich unseriösen Methoden der Homöopathie-Lobby auseinandersetzt. Einer der Hauptkritikpunkte lautet, dass die großen Hersteller homöopathischer Produkte das Blog „CAM Media.Watch“ des Journalisten Claus Fritzsche mit 43.000 EUR jährlich sponsern. CAM Media.Watch ist nach eigener Darstellung ein Blog „für Journalistinnen und Journalisten, die einen Blick hinter die Kulissen der wissenschaftlichen Erforschung von Naturheilverfahren, Komplementärmedizin sowie unkonventioneller Verfahren werfen wollen“ und nach der Darstellung des SZ-Autors ein Lobbyinstrument, das dazu dient, Kritiker der Homöopathie anzschwärzen. Diese Kritik hat der Journalist Fritzsche zum Anlass genommen, eine Replik zu verfassen, die sich allerdings stark in Details verheddert.

Die zentrale Frage lautet: Darf man einem Blog den Anstrich einer neutralen Informationsquelle geben, solange in der Rubrik „Über dieses Blog“ – allerdings sehr weit unten und nur nach mehrfachem Scrollen erkennbar – auf die Finanzierung des Blogs durch Unternehmen einer bestimmten Branche hingewiesen wird?

Explizite rechtliche Regelungen für Sponsoring von Blogs und Websites existieren nicht. Die Regelungen über das Sponsoring von Rundfunksendungen können jedenfalls nicht analog herangezogen werden, nachdem der Gesetzgeber  diese Regelungen auf Telemedien nur dann anwenden will, wenn es sich um Fernsehtext (Videotext) oder fernsehähnliche Telemedien handelt.

Allerdings verpflichtet der Gesetzgeber den Betreiber journalistisch-redaktionell gestalteter Blogs dazu, die anerkannten journalistischen Grundsätzen zu beachten (§ 54 Abs. 2 RStV). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist aber nicht ausreichend konkret, um hieran Sanktionen zu knüpfen. Gemeint sind damit wohl primär die Sorgfaltspflichten der Presse nach den Landespressegesetzen sowie ergänzend evtl. der Pressekodex, der allerdings keine Rechtsnorm darstellt und damit rechtlich nicht bindend ist.

Bleibt also letztlich nur das in § 58 ABs. 1 RStV normierte Gebot, Werbung klar zu kennzeichnen und vom übrigen Inhalt des Angebots eindeutig zu trennen. Zu diesem Trennungsgebot bei Telemedien existiert praktisch aber keine Rechtsprechung und wenn dann nur zu dem Aspekt der bezahlten Links.

Wenn eine bestimmte Branche ein Blog mit 43.000 EUR finanziert, dann werden damit natürlich handfeste wirtschaftliche Singularinteressen verfolgt. Ein solches Blog ist ein Lobbyinstrument und keine seriöse und neutrale journalistische Quelle.

In rechtlicher Hinsicht haben wir es hier andererseits aber nicht mit der klassischen Schleichwerbung zu tun, sondern mit einer Form des Lobbyismus, der sich als Journalismus tarnt. Über das rechtliche Trennungsgebot ließe sich dieses Phänomen wohl nur dann erfassen, wenn man das Blog wegen des Sponsorings insgesamt als Werbung qualifizieren würde, was man allerdings für juristisch eher gewagt halten muss.

Es liegt also eine Gesetzeslücke vor, um die sich der Gesetzgeber kümmern sollte. Die Frage nach der Zuverlässigkeit und Objektivität von Informationen im Netz wird uns künftig jedenfalls noch oft beschäftigen.

 

posted by Stadler at 12:19  

12.6.12

Diskussion über bezahlte Suchergebnisse

In den USA wird gerade über angeblich bezahlte Suchergebnisse bei Google, Microsoft, Yahoo und anderen diskutiert, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind. Der Journalist Danny Sullivan hat sich in einem offenen Brief an die US Federal Trade Commission (FTC) gewandt und ein Einschreiten gefordert.

Nach deutschem Recht sind bezahlte Suchergebnisse, ebenso wie bezahlte Links in redaktionellen Beiträgen, die nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden und zudem nicht deutlich vom sonstigen Inhalt getrennt sind, ebenfalls unzulässig und rechtswidrig.

Eine derartige Praxis verstößt einerseits gegen das für Telemedien geltende Trennungsgebot und stellt andererseits eine sog. verdeckte Werbung (Schleichwerbung) dar, die gegen § 6 Abs. 1 TMG verstößt und nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig ist.

 

posted by Stadler at 12:09  

30.11.11

Verdeckte Werbung im Internet

Verdeckte Werbung (Schleichwerbung) verstößt sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen presse- und medienrechtliche Vorschriften. Für Telemedien, also speziell Onlineangebote, ist das sog. Trennungsgebot in § 58 Abs. 1 RStV normiert. Dort heißt es:

Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

Das gilt für alle Werbeformen, insbesondere auch für bezahlte Links (Sponsored Links). Nach dem Trennungsgebot dürfen also bezahlte Links nicht in den Fließtext eines inhaltlichen Beitrags eingearbeitet sein. Solche Links müssen vielmehr getrennt vom Inhalt erscheinen und sind klar und eindeutig als Werbung zu kennzeichnen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber eines Internetportals mit Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 12 O 329/11) untersagt, redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten mit werblichem Inhalt zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen.

In dem Urteil heißt es hierzu:

Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zu wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt, (OLG München I, WRP 2006, 284, 286). Ein entsprechender Hinweis kann auch durch die Kennzeichnung als „Werbung“ erfolgen.

Ein redaktioneller Beitrag wird auch dann vorgetäuscht, wenn er nicht von der Redaktion verfasst, sondern mehr oder weniger unverändert von einem Dritten übernommen wird (BGH GRUR 1994, 441, 442 – Kosmetikstudio). Getarnte Werbung liegt vor, wenn der – mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs – verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, 2011, § 4 Rn. 3.27).

posted by Stadler at 11:08  
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