Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.2.15

War es Ernst, August oder doch Dieter?

Kommerzielle Werbung darf sich auch über Prominente lustig machen. Jedenfalls dann, wenn sich die Werbung in humorvoller oder satirischer Form mit dem öffentlich bereits bekannten Verhalten von Prominenten auseinandersetzt. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) heute entschieden (Az.: 53495/09 und 53649/09).

Gegenstand des Streits waren Werbeanzeigen des Zigarettenherstellers Lucky Strike.

Eine Anzeige enthielt eine Anspielung auf die Autobiografie Dieter Bohlens mit den Worten „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“, wobei in der Anzeige die Worte „lieber“ „einfach“ und „super“ geschwärzt waren.

Eine andere Anzeige zeigte eine eingedrückte Zigarettenschachtel mit der Aufschrift: „War das Ernst? Oder August?“ Damit wurde auf Medienberichte angespielt, nach denen Ernst August von Hannover in Schlägereien bzw. tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen war.

Der EGMR betont in seiner Entscheidung einmal mehr, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet wird, inwieweit die betroffene Person im Licht der Öffentlichkeit steht, wie sich der Betroffene zuvor verhalten hat sowie auf Inhalt, Form und Wirkung der Veröffentlichung.

Letztlich billigt der EGMR die Abwägung des BGH und sah darin einen fairen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Quelle: PM des EGMR vom 19.02.2015

 

posted by Stadler at 16:57  

1.12.14

Sind Adblocker wettbewerbswidrig?

Derzeit läuft beim Landgericht München I ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das sich gegen den Hersteller des bekannten Adblockers „AdBlock Plus“ richtet. Kläger sind Pro Sieben Sat 1, RTL Interactive und Axel Springer. Nach einem Bericht von Horizont wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 17.12.2014.

Der BGH hat zwar in einer älteren Entscheidung den Fernsehwerbeblocker „Fernsehfee“ wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet. Im Falle von AdBlock Plus bestehen allerdings einige Besonderheiten, die eine abweichende Entscheidung naheliegend erscheinen lassen.

Der BGH hatte die fehlende Wettbewerbswidrigkeit seinerzeit auch darauf gestützt, dass die Fernsehsender damals nicht darlegen konnten, dass ihnen durch den Werbeblocker tatsächlich Einnahmen entgehen. Diese Darlegung könnte im Hinblick auf Adblocker durchaus gelingen. Denn anders als Fernsehwerbeblocker, die ja erst eine nachträgliche Ausblendung der Werbung aus einer Aufzeichnung ermöglichen, sorgen Adblocker dafür, dass die Werbung im Browser des Nutzers erst gar nicht angezeigt wird. Adblocker sind außerdem durchaus verbreitet, während Werbeblocker im Fernsehbereich eher selten benutzt werden.

Außerdem könnte ein weiteres Feature dem Hersteller von AdBlock Plus zum Verhängnis werden. Denn AdBlock Plus blendet nicht jegliche Werbung aus, sondern lässt sog. akzeptable Werbung durch. Laut einem Bericht von Heise zahlen große Unternehmen wie Google und United Internet erhebliche Summen an den Hersteller des Adblockers, um auf die White-List der akzeptablen Werbung zu gelangen.

Nachdem der BGH für die Frage, ob eine Markt- oder Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vorliegt, eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände verlangt, dürfte die Wettbewerbsverzerrung die durch diese White-List hervorgerufen wird, dazu führen, das Browser-Plugin Adblock Plus als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Denn anders als beim Fernsehblocker bleibt es in diesen Fällen nicht allein dem Nutzer überlassen, ob er Werbung ausblenden will oder nicht. Vielmehr entscheidet der Hersteller über seine White-List in dieser Frage mit und verdient hiermit offenbar auch noch gutes Geld. Damit dürfte AdBlock Plus zumindest in dieser Ausgestaltung nicht mehr wettbewerbskonform sein.

posted by Stadler at 17:29  

20.11.14

BGH: Anwälte dürfen keine Schockwerbung betreiben

Ein Rechtsanwalt wollte zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken verwenden, die in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 67/13) folgendermaßen beschrieben sind:

Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“. Der zweite – zeichnerische – Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben findet sich der Text: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“. Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile „Nicht verzagen, R. fragen“.

Diese Werbung hat der BGH als mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar angesehen. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu u.a.:

Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 – I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. (…)

Diese Bewertung wird für den Aufdruck 1 nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Textzeile „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1626 Abs. 2 BGB)“ für sich genommen einen gewissen Informationsgehalt aufweist und als solche in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden wäre. Denn „Blickfang“ für den Betrachter ist – vom Kläger auch so beabsichtigt – die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt ist, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen ist. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, legt dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des Betrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden soll. Die mit dem Bild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in Deutschland seit langem ausdrücklich verboten ist, gerät auf diese Weise zu bloßem Beiwerk und vermag deshalb auch nicht – was der Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückt hat – einen Beitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten, zumal die Abbildung auf zu Werbezwecken verbreiteten, vom Kläger so genannten „Humpen“ aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass der Aufdruck durchgestrichen ist, kann in Anbetracht der reißerischen und sexualisierenden Darstellung keinen Ausgleich schaffen. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Werbung geeignet wäre, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erheben wird.

posted by Stadler at 10:59  

19.9.14

E-Mail-Werbung und Auskunft über die zu Werbezwecken gespeicherten Daten

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 (Az.: 107 C 2154/14) entschieden, dass die Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bewerten und damit unzulässig sind. Das gilt auch dann, wenn für eine Fortbildungsbildungsveranstaltung geworben wird.

Das ist in der Sache wenig überraschend und bereits sehr häufig ähnlich entschieden worden.

Die Entscheidung ist darüber hinaus aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit dem Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG auseinandersetzt.

Dem Amtsgericht genügt als Auskunft insoweit die Mitteilung, dass die Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse) dem Internet entnommen wurden und zum Zwecke der Übermittlung von Informationen über Kongressveranstaltungen gespeichert wurden. Ob das in dieser Form wirklich ausreichend ist, kann man bezweifeln. Meines Erachtens muss hierzu jedenfalls die konkrete Quelle aus der die Daten stammen und entnommen wurden genannt werden. Auch die Ansicht des AG Leipzig, es sei dem Antwortschreiben konkludent zu entnehmen, dass die Daten nicht an Dritte übermittelt worden sind, halte ich für problematisch. Das würde nämlich dann bedeuten, dass immer dann, wenn auf das Auskunftsbegehren bzgl. einer Weitergabe personenbezogener Daten geschwiegen wird, dies den Erklärungsinhalt hätte, dass keine Weitergabe erfolgt ist. Man wird nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes insoweit schon eine ausdrückliche Auskunft erwarten dürfen.

posted by Stadler at 11:43  

30.7.14

Werbung in Zeitungen muss weiterhin als Anzeige gekennzeichnet sein

Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, muss nach den Landespressegesetzen ausdrücklich als Anzeige überschrieben sein. Man spricht vom sog. Trennungsgebot, das übrigens auch im Internet gilt. Im Netz muss Werbung allerdings nur klar als solche erkennbar sein und von den Inhalten deutlich getrennt werden. Die Pflicht einer Kennzeichnung als Anzeige gilt nur für Print-Publikationen.

Andere Hinweise darauf, dass es sich um Werbung handelt wie „Sponsored By“ sind im Printbereich folglich nicht ausreichend. Die Vorschriften der Landespressegesetze sind auch sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb ein Verstoß zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11) entschieden, das mittlerweile im Volltext vorliegt. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, mit der Fragestellung, ob die Regelung in den Landedspressegesetzen gegen die UGP-Richtlinie verstößt. Nachdem der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie gar nicht für eröffnet hielt, konnte der BGH wie beabsichtigt entscheiden.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten folgendermaßen:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

 

posted by Stadler at 18:12  

29.7.14

Irreführende Werbung für Flatrate

Die Verbraucherzentralen sind in der Vergangenheit wiederholt sowohl gegen AGB als auch gegen Werbemaßnahmen von Internetprovidern vorgegangen, die vollmundig Flatrates anbieten, nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens dann allerdings eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit vornehmen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I dem Anbieter Kabel Deutschland eine entsprechende Werbung untersagt (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14).

Danach ist die Werbung mit dem Begriff „Internet-Flatrate“ wettbewerbswidrig, wenn nach dem Verbrauch eines bestimmten Volumens eine Begrenzung auf 100 kbit/s stattfindet.

Die Begründung des Landgerichts ist ebenso simpel wie einleuchtend: Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet bei einer Werbung mit dem Begriff Flatrate ein Angebot ohne jede Beschränkung, weshalb auf die Einschränkung deutlich hingewiesen werden muss, was nicht geschehen ist. Eine solche Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 UWG.

Auch das Argument von Kabel Deutschland, die Drosselung würde nur einen kleinen Teil der Nutzer betreffen, ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, denn die Werbung richtet sich an alle Verbraucher. Das Gericht geht insoweit zudem davon aus, dass diese Aussage für einen erheblichen Teil der Verbraucher wettbewerbsrechtlich relevant sei, auch weil sich Kabel Deutschland eine Drosselung bereits ab 10 GB pro Tag vorbehält. Darüber hinaus weist, das Gericht daraufhin, dass das Nutzungsverhalten schwankend ist und der Verweis auf ein durchschnittliches Nutzungsverhalten deshalb nicht zielführend ist. Auch Nutzer die durchschnittlich deutlich weniger als 10 GB täglich verbrauchen, können durchaus an einzelnen Tagen intensiver nutzen und deshalb von der Drosselung betroffen sein. Dem Nutzer, der eine Flatrate bucht, kommt es gerade darauf an, dass er sich keine Gedanken mehr über eine Volumenbeschränkung machen muss.

Mir erscheint das Urteil noch nicht weit genug zu gehen. Man hätte ebenso vertreten können, dass eine Drosselung eines Angebots, das als Flatrate beworben wird, per se wettbewerbswidrig ist, weil bereits der Begriff Flatrate impliziert, dass ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung des Begriffs Flatrate in der Werbung lässt sich aus meiner Sicht als Leistungsbeschreibung auffassen.

posted by Stadler at 09:13  

8.5.14

Werbung in automatisierter Antwort-E-Mail ist Spam

Dass auch Privatleute die unaufgeforderte Zusendung von Werbung verbieten können, ist nicht neu und entspricht ständiger Rechtsprechung.

Neu ist allerdings die Ansicht, dass auch eine Werbung in einer Autoreply-E-Mail Spam darstellt. Denn in diesem Fall hat der Werbeempfänger den Werbenden natürllich zuerst eine E-Mail geschrieben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger an eine Versicherung geschrieben und um eine Eingangsbesätigung einer Kündigungserklärung gebeten. Die Versicherungsgesellschaft schickte zunächst eine automatisierte Antwortmail, an deren Ende Werbung u.a. für eine kostenlose Unwetterwarnung enthalten war.

Das hat dem Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014, Az. 10 C 225/14) genügt, um eine unzulässige unaufgeforderte Zusendung von Werbung anzunehmen. Das Gericht hat letztlich schematisch darauf abgestellt, dass die automatisierte Anwort-E-Mail Werbung enthielt und der Kläger in die Zusendung von Werbung nicht eingewilligt hat.

Das kann man sicherlich so sehen. Wenn dieses Urteil allerdings Schule macht, dann würde dies bedeuten, dass kein Unternehmen auch nur irgendeinem (angeforderten) Schreiben mehr Werbung beilegen dürfte. Selbst in einer Telefonwarteschleife eines Unternehmens wäre Werbung damit wohl unzulässig.

Auch der Gegenstandswert von EUR 5.000,- den das Amtsgericht angenommen hat, ist jedenfalls ausßerhalb des geschäftlichen Verkehrs eher sportlich. Andere Gerichte haben selbst im kaufmännischen Bereich bereits bei der Annahme eines Streitwert von EUR 2.500,- für die erstmalige Zusendung von Werbe-E-Mails Bedenken.

posted by Stadler at 15:23  

4.1.14

Unzulässige Werbung für Computerspiel gegenüber Kindern

Für das Onlinespiel „Runes of Magic“ wurde mit folgender Aussage geworben:

Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse „Etwas“.

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az.: I ZR 34/12 – Gameforge) entschieden, dass es sich hierbei um eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder handelt, selbst die beworbene Ware zu erwerben, die stets unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Die Werbung richte sich, so der BGH, nach der Art ihrer Formulierung ganz allgemein an minderjährige Spieler. Es sollen ganz gezielt Minderjährige und damit auch Minderjährige unter 14 Jahren angesprochen werden. Diese Schlussfolgerung macht der BGH an einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen fest.

Diese Auslegung muss man allein in sprachlicher Hinsicht als gewagt bezeichnen. Die Verwendung von Anglizismen in der Werbung deutet heutzutage noch nicht einmal mehr auf eine jugendtypische Werbung hin. Welche kindertypischen Begrifflichkeiten die beanstandete Aussage enthalten soll, ist weder ohne weiteres ersichtlich, noch wird dies vom BGH näher erläutert. Die Verwendung von Umgangssprache ist werbetypisch. Speziell im Spielebereich deutet auch die Verwendung der 2.Person nicht zwingend darauf hin, dass primär Jugendliche angesprochen werden sollen. An dieser entscheidenden Stelle glänzt die BGH-Entscheidung leider durch die Abwesenheit einer Begründung.

Der BGH erörtert anschließend noch die Frage, ob es sich um einen unmittelbaren Kaufappell handelt, was er ebenfalls bejaht.

posted by Stadler at 21:31  

31.10.13

BGH: Spam durch Weiterempfehlungsfunktion

Wenn ein Unternehmen auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet, mit deren Hilfe die Nutzer andere Personen auf die Inhalte der Website aufmerksam machen können, entspricht das der Versendung einer Werbe-E-Mail durch das Unternehmen selbst. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.09.2013 (Az.: I  ZR 208/12) entschieden. Die Weiterempfehlungsfunktion wird vom BGH also als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet, mit der Folge, dass der Anbieter entsprechend auf Unterlassung haftet.

Der BGH geht zunächst von einem sehr weiten Werbebegriff aus, der neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch sonstige Formen der mittelbaren Absatzförderung umfasst. Für die Einordnung als Werbung kommt es nach Ansicht des BGH auch nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen werden soll. Eine solche Funktion habe nämlich, so der BGH, erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen.

Aus diesem Grund haftet der Betreiber der Website auch als Täter der Rechtsverletzung, weil die Weiterleitungsfunktion gerade dazu dient, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.

Wer also auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion bereit hält, muss das Risiko wegen der unerlaubten Zusendung von Werbung (Spam) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, in Kauf nehmen.

posted by Stadler at 10:48  

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  
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