Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.1.14

Die besten Jurablogs 2014

Der Kollege Johannes Zöttl führt in seinem Kartellblog wieder eine Abstimmung über die besten Jurablogs durch. Mein Blog internet-law ist übrigens in der Kategorie „IP, IT, Medien“ nominiert, worüber ich mich sehr freue.

Abstimmen kann man bis Ende Januar.

posted by Stadler at 09:06  

27.12.13

Die zehn meistgelesenen Blogbeiträge bei internet-law 2013

Die zehn beliebtesten Beiträge bei internet-law im Jahre 2013 waren folgende:

1. Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind
2. Beugehaft gegen Onlineredakteur
3. BR stellt “Space Night” wegen GEMA ein
4. FAZ mahnt Blogger ab
5. Besuch von der Polizei nach Tweet zur Causa Mollath
6. Gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme? Nicht bei O2!
7. Massenabmahner DigiProtect insolvent
8. Streaming-Abmahnungen: Woher kommen die Daten?
9. Der #Aufschrei der Herde
10. Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?

Meine zahlreichen Texte zum Themenkreis Geheimdienste und Überwachung landeten abgeschlagen nur auf den Plätzen 14, 19, 22, 23, 25, 27, 30, 35, 49, 55, 58. Auch das ist für mich ein Beleg dafür, dass sich die Menschen offenbar doch stärker für das Thema Abmahnungen interessieren als für die Geheimdienstaffäre. Ich werde trotzdem auch im neuen Jahr wieder über bürgerrechtliche Themen bloggen, denn schließlich geht es hier nicht darum, irgendwelche Quoten zu erreichen.

posted by Stadler at 20:56  

17.12.13

Was qualifiziert die neue Bundesdatenschutzbeauftragte?

Die Berichte, wonach Andrea Voßhoff neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz werden soll, sind offenbar zutreffend. Nach Meldungen von Presseagenturen soll sie bereits am 17.12.2013 vom Bundestag gewählt werden.

Was also qualifiziert diese Frau, die im Bereich des Datenschutzes bislang nicht aufgefallen ist? Es handelt sich um eine Juristin, die 15 Jahre lang für die CDU im Bundestag saß, die aber bei der letzten Wahl gescheitert ist. Als Abgeordnete hat sie alle bürgerrechtsfeindlichen Gesetzesvorhaben der letzten 15 Jahre mitgetragen. Das Spektrum reicht von den Antiterrorgesetzen über die Vorratsdatenspeicherung bis hin zum Zugangserschwerungsgesetz. Über eine besondere Expertise im Bereich des Datenschutzes verfügt sie nach meinem Kenntnisstand ebenfalls nicht.

Offenbar hat die große Koalition ganz gezielt nicht nach jemand mit Fachwissen Ausschau gehalten. Dies wohl auch deshalb, weil man auf diesem Posten einen unbequemen Mahner und Kritiker wie Peter Schaar diesmal vermeiden wollte. Man hat sich deshalb dazu entschlossen, die Position mit einer fachfremden, aber dafür zuverlässigen Parteisoldatin zu besetzen. Auch so sorgt man für eine weitere Erosion der Bürgerrechte. Fachkompetenz hat in den Regierungen von Angela Merkel bei der Besetzung von Posten ohnehin noch nie die maßgebliche Rolle gespielt.

Was qualifiziert also die designierte Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff? Aus fachlicher Sicht kann die Antwort nur lauten: nichts.

posted by Stadler at 14:04  

18.10.13

Störerhaftung im Internet: Wie lange noch?

Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre hinweg – seit dem Urteil „Internet-Versteigerung“ aus dem Jahre 2004 – in einer ganzen Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) seien auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar und hat insoweit seine bewährten Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur sowohl auf Ablehnung als auch auf Zustimmung gestoßen.

Nachdem der EuGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dass sich u.a. eBay und Google grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, die in Deutschland in § 10 TMG umgesetzt ist, berufen können, ohne hierbei zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, stellt sich die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH noch aufrecht erhalten werden kann oder ob sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Diese Frage habe ich in diesem Blog bereits vor mehr als drei Jahren aufgeworfen und unter dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet“ auch in Aufsatzform (AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2) vertieft. Dieser Aufsatz ist leider nicht (mehr) online, wurde aber bei Offene Netze und Recht ausführlich besprochen. Der I. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Reihe aktueller Entscheidungen nicht mehr eindeutig zu dieser Frage positioniert – weil ihm möglicherweise bewusst ist, dass er seine Rechtsprechung wird aufgeben müssen – während der VI. Zivilsenat in aktuellen Entscheidungen immer noch explizit darauf verweist, dass die Haftungsregelungen des TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar seien.

Der Kollege Kremer analysiert im CR-Blog eine bemerkenswerte Entscheidung des Kammgerichts (Urteil vom 16.04.2013, Az.: 5 U 63/12), die mit dieser BGH-Rechtsprechung bricht und dies lapidar damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung des I. Senats des BGH nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sei. Die Entscheidung des KG ist nicht rechtskräftig, sondern vielmehr in der Revision beim BGH anhängig, so dass der I. Senat nunmehr erneut die Gelegenheit hat, sich zu der Frage eindeutig zu äußern oder ggf. an den EuGH vorzulegen. Wenn man die Rechtsprechung des EuGH auch auf Unterlassungsansprüche überträgt, würde für die Störerhaftung bei Internetsachverhalten nicht mehr viel Raum bleiben. Der BGH müsste sich dann eventuell auch einmal ausführlicher mit der Frage befassen, ob die Haftungsprivilegien des TMG auch in den Filesharing-Fällen zum Tragen kommen können, was nach meiner Einschätzung durchaus naheliegend ist.

posted by Stadler at 12:20  

18.9.13

Die Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Letzte Woche hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag mit der hochtrabenden Bezeichnung

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009

veröffentlicht, der mittlerweile auch in deutscher Sprache vorliegt. Den äußerst umfangreichen Vorschlag will ich hier nicht im Detail besprechen. Eine Zusammenfassung findet sich beim Kollegen Lehofer.

Vielmehr möchte ich mich auf zwei Aspekte beschränken, die zum Teil bereits im Vorfeld zu Diskussionen geführt haben. Die Regelung zur Netzneutralität lässt selbst einen Mindeststandard vermissen. Art. 23 lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 23 – Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

(1) Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten,-anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Formulierung, die sprachlich den Nutzer in den Vordergrund stellt, beinhaltet einen eher durchsichtigen Taschenspielertrick. Sie suggeriert nämlich eine Wahlfreiheit des Nutzers, die nicht existiert. Der Nutzer kann immer nur die Angebote in Anspruch nehmen, die ihm die (großen) Provider vorsetzen. Dem Nutzer steht allenfalls frei, diese Angebote anzunehmen oder es sein zu lassen. Die Regelung ermöglicht letztlich genau das, was die großen Anbieter wie die Telekom gefordert haben, nämlich eine Differenzierung nach sog. Diensteklassen und das Angebot von höherpreisigen Premiumdiensten. Von der Forderung nach Netzneutralität ist nur die Formulierung übrig geblieben, dass derartige Premiumdienste („Spezialdienste“) die allgemeine Qualität des Internetzugangs nicht wiederholt bzw. nicht ständig beeinträchtigen dürfen. Was das genau bedeutet, bleibt unklar.

Mit dieser Regelung dürften die Wünsche der TK-Lobbyisten weitgehend erfüllt worden sein. Von der Forderung nach einer gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität ist allenfalls noch eine leere Hülle übrig geblieben.

Außerdem hat die Kommission offenbar wieder einmal Warnhinweisemodelle nach den Vorbildern „Three-Strikes-Out“ oder „Hadopi“ im Sinn. Nach Art. 25 Abs. 4 müssen Provider auf Anforderung der zuständigen Behörden kostenlos Informationen an ihre Kunden weiterleiten, die sich auf

unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen

beziehen. Es gibt einige Untote der Netzpolitik die offenbar immer mal wiederkehren.

posted by Stadler at 12:57  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

2.8.13

Wie eng sind amerikanische und europäische Überwachungskonzepte aufeinander abgestimmt?

Vor einigen Wochen habe ich hier über Überwachungsstrategien der US-Geheimdienste berichtet, die man in offiziell verfügbaren Dokumenten nachlesen kann.

Das Polygon-Blog spekuliert jetzt darüber, wie stark die amerikanische Strategie „Vision 2015“ mit ähnlichen Vorstellungen der EU vergleichbar ist und zitiert insoweit ein interessantes Papier der sog. Future Group aus dem Jahre 2007. Das Dokument enthält eine ganze Fülle von Textpassagen, die nichts Gutes andeuten. Eine der Prägnantesten ist diese hier:

Every object the individual uses, every transaction they make and almost everywhere they go will create a detailed digital record. This will generate a wealth of information for public security organisations, and create huge opportunities for more effective and productive public security efforts.

Polygon betont, dass der damalige deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble die treibende Kraft hinter der Einsetzung dieser Future Group war. Dass Schäuble keine wirklichen Probleme selbst mit einer Totalüberwachung durch Geheimdienste hat, belegen seine öffentlichen Aussagen der letzten Zeit.

Der ausführliche Text im Polygon-Blog ist äußerst lesenswert, wenngleich in Teilen natürlich spekulativ. Die Parallelen und Übereinstimmungen sind aber nicht zu übersehen. Und schließlich ist vieles, was man bisher als Verschwörungstheorie eingestuft hatte, durch die Wirklichkeit nicht nur eingeholt, sondern überholt worden.

posted by Stadler at 17:15  

5.6.13

Bundestag will Haftungsbeschränkung für Betreiber offener W-LANs nicht regeln

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Bundestages hat einen Antrag der SPD, der darauf abzielte, Haftungsbeschränkungen für Betreiber offener W-LANs gesetzlich zu regeln, abgelehnt.

Union und FDP haben gegen den Antrag gestimmt, Grüne und Linke enthielten sich, weil ihnen der Antrag der SPD nicht weit genug ging bzw. sie eigene Anträge hatten.

Die Haltung der Regierungsfraktionen ist unverständlich. Nach zutreffender rechtlicher Bewertung müssen Betreiber offener W-LANs denselben Regeln unterliegen wie professionelle Zugangsprovider, also insbesondere der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht für Unterlassungsansprüche gilt, stellt sich insoweit die Frage nach der sog. Störerhaftung, was der Gesetzgeber ebenfalls klarstellend regeln könnte.

Nachdem es immer mehr Bestrebungen gibt, freie und offene W-LANs anzubieten, aktuell beispielsweise in München, existiert auch ein erheblicher Regelungsbedarf, um die bestehende, erhebliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Die Bundesregierung und die schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit hemmen durch ihre politisch nicht nachvollziehbare Haltung damit einmal mehr eine sinnvolle und notwendige Entwicklung.

posted by Stadler at 22:37  

5.4.13

Weiterverkauf „gebrauchter“ digitaler Musikdateien?

Wer Musik auf einem physikalischen Tonträger wie einer CD erwirbt, kann diesen Tonträger später beliebig weiterverkaufen. Hieran schließt sich die Frage an, wie es dann mit dem Weiterverkauf digitaler Werkkopien aussieht, die jemand im Wege des (legalen) Downloads beispielsweise bei iTunes erworben hat. Kann man solche Musikstücke genauso wie eine CD weiterverkaufen oder gelten hierfür andere Regeln?

In den USA hat jetzt das United States District Court (Southern District Of New York) entschieden, dass der An-und Verkauf von gebrauchter („used“) digitaler Musik, die ursprünglich über den iTunes Store bezogen wurde, die Urheberrechte der Plattenfirma Capitol Records verletzt. Das Gericht sieht hierin, nämlich anders als beim Weiterverakuf einer CD, einen Vervielfältigungsvorgang, der eine Urheberrechtsverletzung begründet.

Das Gericht weist allerdings auch darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen dem Weiterverkauf von CDs oder Kassetten einerseits und per Download erworbener Musik andererseits, nahezu absurd sei und es viele Gründe gebe, beides gleich zu behandeln. Dies sei aber Aufgabe des Kongresses und nicht des Gerichts.

Die Rechtslage in der EU ist nach einer Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Software jedenfalls für Computerprogramme anders zu beurteilen.  Ob diese Entscheidung allerdings auch auf andere Werkarten wie Musik zu übertragen ist, könnte fraglich sein, nachdem sich der EuGH ausdrücklich auf die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stützt. Ob diese Rechtsprechung auf den Weiterverkauf von MP3-Dateien übertragen werden kann, ist folglich unter Juristen umstritten. Die Infosoc-Richtlinie enthält ebenfalls eine Regelung des sog. Erschöpfungsgrundsatzes, der sich nach dem Wortlaut aber nur auf das Verbreitungsrecht und nicht auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Andererseits spricht die Richtlinie über Computerprogramme auch nur von einer Verbreitung einer Kopie und nicht von einer Vervielfältigung.

Es liegt deshalb nahe, die Rechtsprechung des EuGH auch auf Musikdateien zu übertragen. Der EuGH stützt sich nämlich darauf, dass die Berufung auf das Vervielfältigungsrecht es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht erloschen ist, zu verhindern, wodurch dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Dieser Begründungsansatz passt für Musik ebenso wie für Software. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Weiterverbreitung auch dann möglich sein muss, wenn sie aus technischen Gründen eine Vervielfältigung, also einen Kopiervorgang, erfordert.

posted by Stadler at 10:58  

27.3.13

BayVGH: „Hygienepranger“ im Internet ist unzulässig

Die Stadt München hat bis vor kurzem die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel u.a. in Gastronomiebetrieben im Internet auf einer hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) veröffentlicht.

Das ist ihr jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig untersagt worden. In der Pressemitteilung des VGH heißt es hierzu:

Der BayVGH hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht informiert die Behörde die Öffentlichkeit u.a. dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Nach Auffassung des BayVGH bestehen Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässig, die nationale Vorschrift habe hingegen eine deutlich über die Warnung vor Gesundheitsgefahren hinausgehende, generalpräventive Zielsetzung. Zudem hat der Senat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unverhältnismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröffentlichungszeitpunkt häufig bereits behoben. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Norm ausreichend bestimmt sei. Denn die Eingriffsschwelle werde lediglich mit der Prognose eines zu erwartenden Bußgelds in Höhe von 350 Euro beschrieben. Die Verwaltungspraxis sei insoweit unvorhersehbar.

Das Gericht hat die einstweilige Untersagung allerdings mit einem „Verfallsdatum“ versehen. Die Untersagung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin nicht bis zum 30. April 2013 ein Hauptsacheverfahren einleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Vorlage an den EuGH und an das BVerfG denkbar, um die vom VGH bezweifelte Vereinbarkeit des deutschen Lebensmittelrechts mit dem europäischen Recht und dem Grundgesetz zu klären. Nachdem ein erhebliches Verbraucherinteresse an derartigen Informationen besteht, wäre eine eindeutige europarechtliche Regelung in jedem Falle wünschenswert. Aber das ist eine Aufgabe der Politik.

posted by Stadler at 16:48  
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