Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.2.14

Die Forderungen nach Verschärfung des Straftatbestands der Kinderpornografie

Die Affäre um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy hat zu Forderungen nach einer erneuten Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ (§ 184b StGB) geführt, weil der Fall gezeigt habe, dass insoweit Gesetzeslücken bestünden. Auch Justizminister Maas hat sich hierzu geäußert und einen Gesetzesentwurf angekündigt.

Im Beck-Blog findet sich ein hochinteressanter Beitrag des Kollegen Marc Liesching, der ein ausgewiesener Experte im Bereich des Jugendschutzrechts ist, insbesondere zu dem Problem des sog. Posings. Ihm widerspricht in den Kommentaren der Strafrechtler Henning-Ernst Müller. Ich möchte die spannende Diskussion dieser beiden von mir sehr geschätzten Juristen gar nicht kommentieren, sondern lediglich auf sie hinweisen.

Es bleibt in jedem Fall die Frage offen, wie der bloße Besitz und/oder der nichtgewerbliche Tausch von Bildern, die nackte Kinder zeigen und die nach geltendem Recht nicht strafbar sind, unterbunden werden soll, ohne gleichzeitig sozialadäquates und nicht strafwürdiges Verhalten ebenfalls zu pönalisieren. Die emotional aufgeladene politische bzw. öffentliche Debatte erkennt nicht in ausreichendem Maße, dass die Möglichkeiten der gesetzlichen Differenzierung in diesem Bereich an eine Grenze stoßen, mit deren Überschreitung die Gefahr besteht, dass auch sozial-adäquates Verhalten, das tatsächlich keinen pädophilen Hintergrund hat, unter Strafe steht. Zu diesem Thema bin ich auf einen nichtjuristischen Blogbeitrag gestoßen, der das grundlegende Problem ganz gut umreißt.

Gesetzgeberische Schnellschüsse, die nicht ausreichend sorgfältig durchdacht sind, werden in diesem Bereich sicherlich keine Probleme lösen, sondern nur neue verursachen.

posted by Stadler at 12:28  

22.11.13

Koalition plant DNA-Rasterfahndung

§ 81 h StPO sieht sog. Massengentests vor. Allerdings sind diese grundsätzlich freiwillig und bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Bei der Fahndung in Mordfällen wird freilich ein erheblicher Druck erzeugt, weil sich der Testverweigerer zwangsläufig verdächtigt macht. Diese Regelung will die große Koalition nach einem Bericht von ZEIT-Online jetzt dahingehend ausweiten, dass künftig zur Aufklärung von Sexual- und Gewaltverbrechen bei Massengentests auch sogenannte Beinahetreffer verwertet werden können, wenn die Teilnehmer vorab über die Verwertbarkeit zulasten von Verwandten belehrt worden sind. Dieses „Family-Searching“ wäre bereits deshalb problematisch, weil damit das Erfordernis der Einwilligung des Betroffenen umgangen würde.

Derzeit dürfen festgestellte DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden, um feszustellen, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt. Künftig könnte man dann auch feststellen, ob das Spurenmaterial zu einem Verwandten einer Person passt, deren DNA man schon erfasst hat. Dieser Verwandte hat natürlich nie in den Gentest eingewilligt. Das ist nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, sondern erhöht auch die Gefahr der Verdächtigung oder gar Verurteilung Unschuldiger. Denn es gibt auch uneindeutiges Spurenmaterial, das nicht wissenschaftlich exakt einer Person zuzuordnen ist.

In allen möglichen Bereichen erliegt die Politik immer wieder der Verlockung, alles das was technisch möglich ist bzw. möglich erscheint, auch umzusetzen. Das läuft auf eine rechtsstaatswidrige Ermittlung um jeden Preis hinaus, die die Grenze zum Unrechtsstaat langsam verwischt.

(via lawblog)

posted by Stadler at 17:31  

27.8.13

Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie

Der Verteidiger Gustl Mollaths hat in den letzten Tagen die psychiatrischen Gutachten veröffentlicht, die die Grundlage für Anordnung und Fortdauer der Unterbringung waren. Daneben hat Rechtsanwalt Strate auch einen Auszug aus der Betreuungsakte Mollaths ins Netz gestellt. Das ist ein mutiger Schritt, der von den betroffenen Sachverständigen möglicherweise noch juristisch bekämpft werden wird.

Damit kann sich nun jedermann seine Meinung zu dem Fall anhand der Primärquellen bilden. Der Kollege Oliver Garcia hat dies in seinem Blog bereits getan. Er fasst seine Eindrücke folgendermaßen zusammen:

Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

Anschließend analysiert Garcia das maßgebliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Leipziger. Und Garcia beanstandet zusammengefasst, dass die von Leipziger getroffenen Tatsachenfeststellungen – die nicht auf einer Untersuchung Mollaths beruhen – seine medizinischen Schlussfolgerungen nicht tragen.

Wenn man sich das Leipziger-Gutachten durchliest, stellt man fest, dass es im Wesentlichen aus einer selektiven Zusammenfassung von Akteninhalten besteht, an die sich eine medizinische Bewertung anschließt, bei der nicht deutlich wird, auf welche Einzelbeobachtungen sie sich tatsächlich stützt. Dreh- und Angelpunkt des Gutachtens ist die Unterstellung eines paranoiden Gedankensystems. Hierfür beruft sich Leipziger zum einen auf den „Komplex der Schwargeldverschiebungen“ – der sich im Kern mittlerweile allerdings als zutreffend herausgestellt hat – und zum anderen auf die Vorbehalte Mollaths gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wörthmüller, die dieser freilich selbst für nachvollziehbar hält, die nach der Einschätzung Leipzigers aber wahnhaft sein sollen. Als weiteres Indiz für ein paranoides Gedankensystem wertet Leipziger den Wunsch Mollaths sich nur mit Kernseife zu waschen und sich von Nahrungsmitteln aus biologisch-dynamischem Anbau ernähren zu wollen. Bei den ersten beiden Aspekten geht Leipziger, wie man mittlerweile weiß, im Wesentlichen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Wäre der dritte Aspekt auch nur ansatzweise ein Kriterium, dann müssten sehr viele gesundheitsbewusste Menschen als paranoid eingestuft werden. Aus diesen allesamt nicht tragfähigen Annahmen zieht Leipziger sodann folgende Schlussfolgerung:

Beim Angeklagten ist mit Sicherheit eine bereits seit Jahren bestehende, sich zuspitzende paranoide Symptomatik (Wahnsysmptomatik) festzustellen, die Denken und Handeln des Angeklagten in zunehmendem Maße bestimmt und ihn auch in den von ihm empfundenen Befürchtungen so weit beeinträchtigt, dass er zu einem weitgehend normalen Leben und der Besorgung der für ihn wesentlichen Angelegenheiten im Außenraum nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage ist.

Wesentlich weniger apodiktisch als Leipziger, dafür in der Schlussfolgerung vollständig entgegengesetzt, fasst es der vom Vormundschaftsgericht beauftragte Sachverständige Dr. Simmerl in seinem Gutachten aus dem Jahre 2007 zusammen:

 Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen. Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt. Auch ansonsten fand sich bei der Untersuchung keinerlei Hinweis fiir eine psychotische Symptomatik. Insbesondere keine Affektstörungen, keine formalen Denkstörungen u. auch keine kognitiven Beeinträchtigungen. (…)

Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine
Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10- Nr.: F 60.0). Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.

Diese Feststellungen des Leitenden Arztes des Bezirksklinikums Mainkofen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens getroffen wurden, blieben in dem Unterbringungsverfahren augenscheinlich gänzlich unberücksichtigt, obwohl Simmerl Gustl Mollath anders als Leipziger tatsächlich untersucht hat.

Es ist frappierend, dass der eine Sachverständige eine Wahnsymptomatik „mit Sicherheit“ feststellt, während der andere sich nicht sicher ist, ob es sich um Wahneinfälle handelt, allerdings keine Anhaltspunkte für eine „psychiotische Erkrankung“ gefunden hat.

Man muss kein Arzt oder Psychiater sein, um erkennen zu können, dass die tatsächlichen Feststellungen Leipzigers, so wie sie in dem Gutachen dargestellt werden, den Schluss auf ein paranoides Gedankensystem, eine krankhafte seelische Störung, eine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt und eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, nicht zulassen. Es fehlt insoweit an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Kausalzusammenhangs zwischen den tatsächlichen Feststellungen Leipzigers und seinen Schlussfolgerungen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den geschilderten Symptomen – wobei mir die Darstellung Leipzigers ohnehin äußerst selektiv und pointiert zu Lasten Mollaths erscheint – und der Diagnose, wird nicht deutlich.

Diese Mängel des Gutachtens Leipziger hätten auch die Gerichte erkennen können und müssen, zumal unter Berücksichtigung der konträren Einschätzung des Dr. Simmerl. Hierbei hätte speziell das Landgericht Bayreuth berücksichtigen müssen, dass demjeinigen Sachverständigen, der den Betroffenen tatsächlich untersucht hat, ein höheres Gewicht beizumessen ist, als demjenigen, der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstellt hat.

Was allerdings an dem Gutachten Leipziger wirklich schockierend ist, ist das praktisch vollständige Fehlen der für § 63 StGB unabdingbaren Gefährlichkeitsprognose. Nach der gesetzlichen Vorgabe muss eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades ergeben, dass infolge des fortdauernden Störungszustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden.

Insoweit beschränkt sich Leipziger erneut auf das von ihm attestierte Wahnsystem. Wegen der Einbeziehung von immer mehr Dritten in dieses Wahnsystem seien vom Angeklagten weitere gleichartige Taten zu erwarten. Mehr an Würdigung und Begründung liefert Leipziger nicht. Wenn man die Voraussetzungen von § 63 StGB auf diese Art und Weise bejaht, kann man in der Tat sehr viele Menschen sehr schnell in die geschlossene Psychiatrie verfrachten.

Dass sich Mollath unter diesen Bedingungen als Opfer der Psychiatrie und der Justiz betrachtet und sich an der ein oder anderen Stelle dann auch verrannt hat, nachdem man ihn sieben Jahre lang zu Unrecht untergebracht hat, ist mehr als verständlich und sicherlich kein Indiz für Wahnvorstellungen.

Der Fall Mollath ist ein Justiz- und Psychiatrieskandal und er zwingt dazu, die derzeit praktizierten Mechanismen der Unterbringung nach § 63 StGB in Frage zu stellen.

posted by Stadler at 17:20  

26.7.13

Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.

Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt,  ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.

An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.

Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.

posted by Stadler at 22:22  

13.6.13

Strafbarkeit des Anpingens von Handys

Sie kennen die Situation vielleicht. Die Anrufliste Ihres Handys zeigt eine Ihnen unbekannte Rufnummer an. Weil Sie wissen wollen wer angerufen hat, rufen Sie zurück. Dieses typische Nutzungsverhalten wird auch von Betrügern ausgenutzt, wie ein aktuelles Strafurteil des Landgerichts Osnabrück zeigt (Urteil vom 06.03.2013, Az.:  10 KLs 38/09, 140 Js 2/07, 10 KLs – 140 Js 2/07 – 38/09).

Die Angeklagten hatten huntertausendfach Handys lediglich angepingt, also die Verbindung nach einmaligem Klingeln wieder abgebrochen. Wer zurückrief war dann mit einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer verbunden und hörte eine Bandansage.  Diese Aktion erfolgte zur Weihnachtszeit 2006, um möglichst viele Rückrufe zu erzeugen. Den Anrufern entstanden dadurch im Kosten zwischen 0,98 und 3 EUR für den Rückruf. Insgesamt soll aber ein Schaden von mehr als 500.000 EUR entstanden sein.

Das Landgericht Osnabrück hat dieses Verhalten als Betrug bewertet, was in juristischer Hinsicht interessant ist. Die notwendige Täuschungshandlung sieht das Gericht darin, dass durch das Anpingen vorgetäuscht wurde, jemand wolle telefonieren, mithin eine sinnvolle, inhaltliche Kommunikation führen. In dem Rückruf an die kostenpflichtige Rufnummer sieht das Gericht dann eine Vermögensverfügung des Getäuschten. Das ist meines Erachtens auch korrekt, denn der Anrufer hat ja gerade nicht das Bewusstsein eine teuere Sonderrufnummer anzurufen und veranlasst dadurch unbewusst eine Vermögensverfügung. Das größe juristische Problem erscheint mir die sog. Stoffgleichheit zu sein. Der Täter muss danach den Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten so anstreben, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens ist. Das ist deshalb problematisch, weil es sich zunächst eigentlich um einen Betrug zugunsten des TK-Unternehmens handelt, dem das Entgelt für den Anruf zunächst zufließt. Das Landgericht Osnabrück nimmt diesbezüglich an, dass den Betrügern das von den Handybesitzern erhobene Entgelt letztlich über eine Transferkette zufließt und die Telekom und andere TK-Anbieter insoweit nur einen Forderungseinzug für die Täter betreiben.

(via kLAWtext)

posted by Stadler at 15:46  

4.6.13

Heimliche Überwachung mittels GPS-Empfänger grundsätzlich strafbar

Der BGH hat heute entschieden, dass sich ein Privatermittler, der am Auto der von ihm observierten „Zielperson“ einen GPS-Empfänger – vermutlich eher einen Sender – anbringt und dadurch ermittelt, wann sich das Fahrzeug wo aufhält, grundsätzlich nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG strafbar macht (Urteil vom 4. Juni 2013, Az.:  1 StR 32/13).

Für die Frage, ob die Gestattungstatbestände der § 28 oder 29 BDSG eine solche Datenerhebung erlauben, ist zwar eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Nach Ansicht des BGH kann aber nur bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Die Entscheidung dürfte grundsätzlich für Fälle von Geotargeting bzw. Geolocation ohne ausreichende datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen von Bedeutung sein.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 16:50  

28.5.13

Der SPIEGEL und die hohe Kunst des Tendenzjournalismus

Der Spiegel macht in seiner aktuellen Ausgabe (22/2013) mit dem reißerischen TitelBordell Deutschland – Wie der Staat Frauenhandel und Prostitution fördert“ auf. Tenor des Artikels: Prostituierte werden in noch stärkerem Maße als früher von Zuhältern und Menschenhändlern ausgebeutet, wofür maßgeblich das Prostitutionsgesetz aus dem Jahre 2001 verantwortlich sei.

Auch wenn die Darstellung des Spiegels sicherlich eine ganze Reihe zutreffender Einzelaspekte enthält, ist sie in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. verzerrend, was auch den Autoren, sofern sie ein Mindestmaß an Recherche angestellt haben, bewusst sein muss.

Die Titelgeschichte beginnt mit der Schilderung des Einzelschicksals einer jungen Frau aus Rumänien, die unter falschen Voraussetzungen nach Berlin gelockt wurde und dort in einem Bordell unter ausbeuterischen Umständen der Prostitution nachgeht. Der Vorteil einer solchen Darstellung ist es, dass ohnehin niemand überprüfen kann, ob sie authentisch ist oder nicht. Ich will das zugunsten des SPIEGEL aber gerne annehmen. Als Jurist weiß man allerdings, dass die Qualität eines Gesetzes, also einer Regelung die für eine unbestimmte Vielzahl an Einzelfällen eine abstrakte Regelung trifft, niemals anhand eines Einzelfalles beurteilbar ist. Gleichwohl ist es ein beliebtes journalistisches Stilmittel, eine kritische Darstellung entlang eines Einzelfallschicksals aufzubauen. Wenn in dem Artikel des SPIEGEL die sonstigen Fakten und Aussagen stimmen würden, könnte man den Einsatz dieses Mittels noch hinnehmen. Aber das ist leider nicht der Fall.

Bezeichnend ist beispielsweise folgende Aussage in dem Artikel:

Mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes wurde auch das Strafrecht geändert. An die Stelle der „Förderung der Prostitution“ trat als Straftat die „Ausbeutung von Prostituierten“. Zuhälterei ist strafbar, wenn sie „ausbeuterisch“ oder „dirigistisch“ ist. Polizisten und Staatsanwälte verzweifeln, weil ein solcher Tatbestand kaum zu beweisen ist. Als ausbeuterisch kann ein Zuhälter gelten, wenn er mehr als die Hälfte der Einnahmen an sich nimmt. Das ist aber selten zu belegen. Im Jahr 2000 wurden 151 Personen wegen Zuhälterei verurteilt, 2011 waren es nur noch 32.

Das Bundesfamilienministerium, das die Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes untersucht hat, gelangt freilich zu anderen und deutlich differenzierteren Ergebnissen:

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der §§ 180 a I, 181 a II StGB hat sich seit Inkrafttreten des ProstG nach Einschätzung circa der Hälfte der befragten Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft, verringert. Die andere Hälfte gab an, die Verfahrenszahlen seien bereits vor Inkrafttreten des ProstG gering gewesen. Die überwiegende Anzahl der befragten Vertreter und Vertreterinnen von Polizei und Staatsanwaltschaft sah dadurch für ihren Arbeitsbereich keine große Veränderung.

Die Strafverfolgung auf der Grundlage von §§ 180 a I StGB spiele seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis keine Rolle mehr.

60 % (33) derer, die eine Einschätzung vorgenommen haben, sahen keinen Zusammenhang zwischen dem Prostitutionsgesetz und ihren rechtlichen Möglichkeiten bei der Strafverfolgung.

34,5 % (19) der Vertreter und Vertreterinnen von Staatsanwaltschaften sahen darin einen Erschwernisgrund für ihre Arbeit im Bereich der Strafverfolgung von Menschenhandel und Zuhälterei. Handlungen, die den Straftatbestand der Förderung erfüllten, wurden bereits vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes häufig als wenig strafwürdig angesehen. Die alte Fassung wurde als „realitätsfremd“ angesehen. Dort, wo die Strafverfolgung auf den Tatbestand der Förderung zurückgegriffen hat, wurde sein Nutzen in einer Art Vehikelfunktion1 gesehen. § 180 a I Nr.2 StGB a. F. leistete den Einstieg in Ermittlungen, legitimierte die Anordnung weiterführender Maßnahmen wie z. B. Durchsuchungen und bot letztlich die Möglichkeit für eine Verurteilung, wenn schwerwiegendere Delikte nicht nachweisbar waren. (…)

Die Entwicklung der Verfahrenszahlen sowie die Bewertung der strafrechtlichen Veränderung durch das Prostitutionsgesetz scheinen somit auch von der jeweiligen Arbeitsroutine und dem Erkennen von Handlungsalternativen in den einzelnen Regionen abzuhängen.

Letztlich wurde nur aus einer von 52 Staatsanwaltschaften und einer von 20 Polizeidienststellen die Forderung nach der Wiedereinführung des § 180 a I Nr. 2 StGB a. F. erhoben.

Ansonsten verneinten selbst diejenigen Vertreter und Vertreterinnen von Staatsanwaltschaften und Polizei, die vereinzelt den Wegfall der Förderung als Erschwernis ihrer Arbeit werteten, die Frage nach dem Wunsch der Wiedereinführung einhellig. Die Streichung des Tatbestandes sei ein Schritt in die richtige Richtung von verbesserten Arbeitsbedingungen für Prostituierte.

Was die oben zitierten Aussagen des SPIEGEL angeht, stellt sich zunächst die Frage, woher die Zahlen zu den Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2011 stammen. Nachdem es keine bundesweite Statistik über strafrechtliche Verurteilungen gibt, können diese Angaben nur aus Umfragen bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften stammen. Derartige Umfragen sind mit Vorsicht zu genießen, da sie in erheblichem Maße unvollständig sind.

Ergänzung vom 29.05.2013: Nachdem ich darauf hingewiesen wurde, dass es sich hierbei um die Zahlen des Statistischen Bundesamts handeln könnte, ist an dieser Stelle eine Ergänzung geboten. Meine vorherige Aussage war insoweit unzutreffend, als, dass es vom Statistischen Bundesamt zumindest seit 2007 eine bundesweite Statistik gibt. Die Daten des Bundesamtes weisen für das Jahr 2011 51 Verurteilungen wegen Zuhälterei aus und nicht wie vom SPIEGEL angegeben 32. Die Zahlen des SPIEGEL sind also offenbar nicht die des Bundesamtes. Wenn man sich jetzt aber z.B. die Zahlen des StBA für das Jahr 2003 – die nur das alte Bundesgebiet betreffen! – ansieht, also das zweite Jahr nach Inkraftrteten des Prostitutionsgesetzes, werden dort 144 Veururteilungen wegen Zuhälterei angegeben. Sollten die Zahlen des Spiegel – deren Herkunft mir nach wie vor unklar ist – stimmen, dann hat sich die Zahl der Verurteilungen wegen Zuhälterei durch Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht signifikant verändert und ist erst in späteren Jahren zurückgegangen. Gerade bei derartig geringen absoluten Zahlen, stellt sich immer aber auch die Frage der Genauigkeit dieser Statisitik. Nach meinem Kenntnisstand waren die Zahlen, die die Strafgerichte an die statistischen Landesämter noch vor 10 Jahren oder früher geliefert haben, nicht unbedingt vollständig und exakt.

Die weitere Aussage des SPIEGEL, Polizei und Staatsanwaltschaften würden an der Neuregelung verzweifeln – was suggeriert, dass eine Rückkehr zum alten Recht gewünscht sei – ist definitiv unrichtig. Diese Haltung existiert mehrheitlich bei Polizei und Staatsanwaltschaften laut der Untersuchung des Ministeriums gerade nicht.

Auch die Aussage, Zuhälterei sei nur strafbar, wenn sie „ausbeuterisch“ oder „dirigistisch“ ist, was kaum nachweisbar sei, ist zumindest tendenziös.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung liegt Zuhälterei nur dann vor, wenn der Zuhälter eine Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder diese Person wegen eines Vermögensvorteils bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

Insoweit mag es in Einzelfällen, wie sonst in Strafverfahren auch, Nachweisschwierigkeiten geben. Man muss aber auch hier die Frage stellen, was denn eigentlich Zuhälterei ist und wie der Gesetzgeber das definieren soll. Nach der alten Rechtslage war u.U. bereits die Schaffung einer angenehmen Atmosphäre ausreichend, womit potentiell jeder zum Zuhälter gemacht wurde, der irgendeine Aktivität im Dunstkreis einer Prostituierten entfaltet hat. Wenn sich die Zahl der Verurteilungen redziert haben sollte, sind möglicherweise nur die rechtspolitisch ohnehin fragwürdigen Verurteilungen weggefallen. Und das wäre dann sicherlich kein Rückschritt.

Der zentrale Kritikpunkt am Artikel des SPIEGEL ist aber ein anderer. Denn der Text befasst sich im wesentlichen gar nicht mit Zuhälterei, sondern mit dem, was man juristisch als Zwangsprostitution bezeichnet. Und an diesem Punkt ist die Darstellung des SPIEGEL geradezu grotesk falsch.

Was den Menschenhandel betrifft, so ist dieser natürlich strafbar. Das Strafgesetzbuch enthält in § 232 StGB sogar eine eigene Strafvorschrift zum sog. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Der Strafrahmen dieser Vorschrift beträgt sechs Monate bis 10 Jahre. Diese Vorschrift wurde erst 2005 eingeführt und beinhaltet im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung des § 180b StGB (a.F.) eine deutliche Verschärfung, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Strafrahmens.

Da mit dieser Vorschrift gerade die sog. Zwangsprostitution – um die es im Artikel des SPIEGEL eigentlich geht – strafrechtlich erfasst wird, ist der gesamte Grundtenor des Spiegeltitels unrichtig. Eine seriöse Berichterstattung hätte vielmehr darauf hinweisen müssen, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Zwangsprostitution 2005 deutlich verschärft hat. Es kann also wahrlich keine Rede davon sein, dass der Staat Frauenhandel und Prostitution fördert. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Zwangsprostitution und Frauenhandel deutlich verschärft. Mit strafrechtlichen Grundkenntnissen und etwas Recherche hätte man das auch beim SPIEGEL herausfinden müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der SPIEGEL eine bekannte konservative, um nicht zu sagen reaktionäre, Position übernimmt und sodann mit einer falschen Darstellung der Fakten untermauert. Geht es hier nur um den reißerischen Aufmacher? Mit seriösem Journalismus hat das jedenfalls nichts zu tun. Das was der SPIEGEL hier anbietet, ist nichts anderes als Tendenzjournalismus in Reinkultur.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Blogbeitrag der Sexarbeiterin Carmen, die in einem ergänzenden Artikel des aktuellen SPIEGEL porträtiert wird und zwar nach ihrer Aussage in einer Art und Weise, die mit dem interviewenden Journalisten nicht abgesprochen war.

posted by Stadler at 18:31  

29.4.13

Fall Mollath: Neue Untersuchung durch alten Gutachter

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat laut einer heute veröffentlichten Pressemitteilung in der Sache Mollath beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. In der Pressemitteilung heißt es:

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Dieser externe Gutachter ist Prof. Pfäfflin, der Mollath 2011 bereits im Auftrag der Vollstreckungskammer begutachtet hatte. Auf dieses Gutachten hatte die Kammer 2011 die Fortdauer der Unterbringung gestützt. Das Hauptargument des Gutachters, das sich die Kammer zu eigen gemacht hatte, wonach ohne „therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten“ die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass es zu weiteren vergleichbaren Taten kommen, beinhaltete bereits seinerzeit freilich keine eigenständige und aktuelle Gefährlichkeitsprognose. Gegen diese Fortdauerentscheidung ist noch eine Verfassungsbeschwerde Mollaths anhängig.

Die Kammer führt in ihrer Pressemitteilung außerdem aus:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Diese Entscheidung der Vollstreckungskammer wird wohl dazu führen, dass Mollath auch die nächsten Monate noch in der Anstalt verbringen wird. Sollte das Landgericht Regensburg zwischenzeitlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnen, würden die Karten freilich neu gemischt. Denn die Anordnung der Wiederaufnahme beseitigt die Rechtskraft des alten Urteils und beendet auch dessen Vollstreckbarkeit.

Es sieht also ganz danach aus, als würde man in Bayreuth auf Zeit spielen und auf die Entscheidung aus Regensburg warten.

posted by Stadler at 17:07  

18.3.13

Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.:  26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift „casse toi pov’con“ Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt. Die interessante und für die Urteilsfindung nicht ganz unerhebliche Vorgeschichte dieses Schildes bestand darin, dass der damalige französische Staatspräsident Sarkozy einen Landwirt, der sich geweigert hatte ihm die Hand zu geben, genau mit diesen Worten beschimpft hatte. Das beanstandete Transparent stellte also eine gezielte Anspielung auf diesen Vorfall dar.

Der EGMR betont zunächst, dass der Gesamtkontext des Falles zu würdigen ist. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG.

Anschließend führt der Gerichtshof aus, dass sich Politiker, jedenfalls im Rahmen politisch motivierter Auseinandersetzungen bzw. Diskussionen von öffentlichem Interesse, gerade wegen ihrer Funktion verbal deutlich mehr bieten lassen müssen als andere Menschen. In der Pressemitteilung des EGMR liest sich das so:

The Court reiterated that politicians inevitably and knowingly laid themselves open to close public scrutiny of their words and deeds and consequently had to display a greater degree of tolerance towards criticism directed at them.

Hinzu kommt die Besonderheit, dass der EGMR in der beanstandeten Aussage eine humorvolle Wiederholung der eigenen Worte des damaligen Präsidenten sieht, die das Gericht als satirischen Ansatz begreift und deshalb für besonders schützenswert erachtet. Die Pressemitteilung des EGMR führt dazu aus:

Since satire was a form of expression and comment that naturally aimed to provoke and agitate, any interference with the right to such expression had to be examined with particular care.

Wie immer ausführlich und kompetent erläutert Hans Peter Lehofer die Entscheidung des EGMR, die im Volltext derzeit nur in französischer, als Pressemitteilung auch in englischer Sprache vorliegt.

Zusammenfassend bringt es Maximilian Steinbeis auf den Punkt:

Das französische Pressestrafrecht gibt dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten, aber die EMRK verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.

So ist es, zumindest, wenn es um den politischen Meinungskampf und das öffentliche Handeln eines Politikers geht.

posted by Stadler at 16:13  

15.3.13

Rechnet sich der Ankauf von Steuersünder-CDs für den Staat?

Udo Vetter schreibt in seinem lawblog, dass der Ankauf von Steuer-CDs für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht einmal kostendeckend gewesen sei, während man Pressemeldungen der WAZ und des Handelsblatts entnehmen kann, dass der Ankauf von Steuersünder-CDs in der Schweiz laut Finanzministerium angeblich 640 Mio. EUR in die Staatskassen gespült hätte.

Die WAZ spricht von 7.800 Selbstanzeigen in drei Jahren, die allein zu Einnahmen von 370 Mio. EUR geführt haben sollen. Die interessante Frage ist natürlich die, ob es sich hierbei um Selbstanzeigen handelt, die kausal auf den Ankauf von Steuer-CDs zurückgehen oder ob man zur Schönung der Zahlen einfach alle Selbstanzeigen der letzten drei Jahre aufgenommen hat. Es wäre dann natürlich wichtig zu wissen, wieviele Selbstanzeigen es in den drei Jahren davor gegeben hat, um zu sehen, ob der Ankauf überhaupt zu einem relevanten Anstieg der Selbstanzeigen geführt hat. Wenn man allein auf den wirtschaftlichen Effekt abstellt, müsste man natürlich außerdem die Verwaltungskosten gegenrechnen.

Gerade bei der SPD besteht ein gewisser Druck, den Ankauf von Steuer-CDs als Erfolg zu verkaufen, nachdem man das vor dem Abschluss stehende Steuerabkommen mit der Schweiz im Bundesrat hat platzen lassen. Dieses Abkommen war möglicherweise nicht optimal, aber es hätte voraussichtlich zu Einnahmen geführt, die jetzt fehlen. Vor diesem Hintergrund ist es schon fast zwingend, dass der Ankauf von Steuer-CDs von einem SPD-geführten Finanzministerium als Erfolg dargestellt werden muss.

Wenn man wie in NRW geschehen aufgrund angekaufter CDs mehr als 3.400 Steuerstrafverfahren einleitet, die bislang nur zu 11 (!) Strafbefehlen geführt haben, dann kann man das kaum als Erfolg werten. Es ist wohl eher so, dass diese fragwürdige Form des Whistleblowings dazu führt, mehrheitlich unschuldige Bürger zu denunzieren und einer Strafverfolgung auszusetzen. Und das kann nicht die Aufgabe eines Rechtsstaats sein. Hierüber hätte eine kritische Presse sicherlich auch berichtet, aber unsere Qualitätsmedien kauen offenbar nur unreflektiert das wieder, was ihnen das nordrhein-westfälische Finanzministerium vorsetzt.

posted by Stadler at 16:55  
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