Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.2.16

Analyse der Entscheidung des BGH zu Netzsperren

Der BGH hält eine zivilrechtliche Sperrverpflichtung von Internetzugangsprovidern, wenn auch unter eingeschränkten Voraussetzungen für möglich. Dieses Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) hatte ich in einer ersten Reaktion, auf die Pressemitteilung des BGH hin, bereits kritisiert.

Meinen zentralen Kritikpunkt, dass die Tätigkeit eines Accessproviders nicht adäquat-kausal für die Urheberrechtsverletzungen ist, die auf beliebigen Websites begangen werden, halte ich auch nach Lektüre des Volltexts aufrecht. Zur Frage der Kausalität führt der BGH in seiner Entscheidung folgendes aus:

Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zu der vom Berufungsgericht festgestellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 – UPC Telekabel). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 – UPC Telekabel).

Der BGH sieht sich also offenbar wegen der Vorgaben der Infosoc-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH gezwungen, eine Kausalität der technischen Leistung des Zugangsproviders für Urheberrechtsverletzungen anzunehmen. Die Richtlinie geht allerdings nur davon aus, dass gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, eine richterliche Anordnung möglich sein soll. Darunter fallen sicherlich Hostprovider. Ob damit allerdings auch die Dienstleistung des Accessproviders desjenigen Nutzers, der eine rechtsverletzende Seite nur abruft, gemeint ist, erscheint mir nach dem Wortlaut der Richtlinie mehr als zweifelhaft. Der EuGH hat das allerdings ähnlich undifferenziert gesehen wie der BGH und in seiner Entscheidung UPC Telekabel ausgeführt:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C?557/07, Slg. 2009, I?1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Richtigerweise hätte man herausarbeiten müssen, dass die originäre Rechtsverletzung, die durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einen Webserver erfolgt und der spätere Abruf dieses Werkes durch beliebige Internutzer, zwei getrennte Vorgänge sind, die auch rechtlich getrennt zu betrachten sind. An der eigentlichen Rechtsverletzung des Einstellens und Bereithaltens des Werkes wirken der (spätere) Nutzer und dessen Accessprovider nicht mit. Insoweit fehlt es an jeglicher Kausalität. Woran der Accessprovider zwangsläufig mitwirkt, ist der Abruf des Werkes durch einen seiner Kunden – sofern ein solcher Abruf tatsächlich stattfindet – weil der Kunde die technische Leistung seines Providers in Anspruch nimmt. An dieser Stelle muss aber die Frage gestellt werden, ob der Abruf des Werkes durch den Nutzer überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das wird vielfach oder sogar überwiegend zu verneinen sein, weil regelmäßig wegen der Vorschrift des § 44 a UrhG – der seine Grundlage übrigens in Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie hat – keine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt und zudem auch die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG zum Tragen kommen kann.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Zugansgprovider des Nutzers für die eigentliche Urheberrechtsverletzung keinen kausalen Beitrag leistet und die Übertragung des Werkes auf Anforderung des Nutzers – auf die der BGH abstellt – im Regelfall gar keine Urheberrechtsverletzung begründet.

Die falsche Auslegung der Infosoc-Richtlinie durch BGH und EuGH führt damit zur Annahme einer (hypothetischen) Kausalität, die in Warhheit gar nicht gegeben ist.

Dass es an der notwendigen Kausalität mangelt, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Accessprovider gar nicht in der Lage ist, die Rechtsverletzung abzustellen. Eine Sperrung im eigentlichen Sinne ist dem Zugangsprovider mangels physisch-realer Zugriffsmöglichkeit auf die inkriminierten Inhalte nicht möglich. Alles was er unternehmen kann, ist der mehr oder minder taugliche Versuch, die Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Es ist deshalb auch grundsätzlich verfehlt, von einer Sperrung zu sprechen. Eine solche ist dem Accessprovider nicht möglich und findet auch nicht statt. Die Zugangsverhinderung durch den Accessprovider erfordert wiederum technische Eingriffe, die eine Manipulation allgemeiner Standards darstellen. Ein Aspekt, den weder BGH noch EuGH erörtern.

Ein Overblocking dergestalt, dass durch die Sperrmaßnahme auch der Zugang zu anderen, legalen Inhalt erschwert wird, hält der BGH schließlich für hinnehmbar, wenn der Anteil rechtmäßiger Inhalte auf einem Server nur 4 % beträgt. Wo hier genau die Grenze zu ziehen ist, lässt der BGH freilich offen. Auch diese Annahme erscheint gewagt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, ob die Anbieter dieser legalen Inhalte nicht ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den sperrenden Accessprovider haben könnten, denn eine gesetzliche Rechtfertigung für eine Blockade legaler Inhalte wird sich schwerlich konstruieren lassen.

Die Hürden, die der BGH für solche Accesssperren aufstellt, sind gleichwohl recht hoch und waren im konkreten Fall nicht erfüllt. In seinen Leitsätzen umschreibt der BGH diese Voraussetzungen folgendermaßen:

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.
c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

 

 

 

posted by Stadler at 17:23  

26.11.15

Der BGH und die Accesssperren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass Access-Providern, mit Einschränkungen, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren, auch wenn er in den konkreten Fällen eine Haftung der Provider abgelehnt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.

Jemandem wie mir, der seit fast 15 Jahren erklärt, warum Netzsperren einerseits nicht effektiv und andererseits u.a. wegen des Phänomens des Overblockings gefährlich sind, fällt es zugegebenermaßen schwer, diese Entscheidung zu verstehen.

Auch wenn eine ausführliche Analyse erst möglich sein wird, wenn die Urteilsgründe vorliegen, lässt bereits die Pressemitteilung die Schlussfolgerung zu, dass zentrale Prämissen des BGH, gerade auch im Lichte seiner eigenen Störerdogmatik, falsch sind.

Der BGH hat seit den 90’er Jahren die Störerhaftung durchaus eingeschränkt, weil ihm bewusst geworden war, dass man damit Gefahr läuft, die Haftung auf letztlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken. Voraussetzung einer Störerhaftung sind danach, dass der als Störer Inanspruchgenommene einen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet haben muss, dass ihm die Beseitigung des Störungszustands tatsächlich möglich ist und er zudem zumutbare Prüfpflichten verletzt haben muss.

Vor diesem Hintergrund muss man bereits die Prämisse, wonach in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ liegen würde, in Zweifel ziehen. Der Beitrag des Access-Providers ist noch nicht einmal äquivalent-kausal. Man kann sich den deutschen Access-Provider nämlich komplett wegdenken und für einen Moment so tun, als würde er gar nicht existieren. An der fortbestehenden Rechtsverletzung ändert dies nichts. Die Webseiten, die auf ausländischen Servern gehostet sind, sind auch dann noch online wenn die Telekom oder 1&1 morgen ihren Betrieb einstellen. Der Access-Provider leistet somit gerade keinen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung der Betreiber der fraglichen Webseiten.

Auch eine Verhinderung der Rechtsverletzung ist dem Access-Provider mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Webserver, auf dem die fraglichen Inhalte gehostet werden, nicht möglich. Was er lediglich versuchen kann, ist, durch wohlgemerkt technische Manipulation am DNS, die fraglichen Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Die Rechtsvereltzung als solche kann er aber nicht unterbinden.

Der BGH hat jetzt allerdings noch etwas postuliert, was man bislang in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung vergeblich sucht. Nämlich eine vorrangige Pflicht sachnähere Verletzer bzw. Störer in Anspruch zu nehmen. Bislang konnte man den Störer immer parallel oder alternativ zum Täter oder zu anderen Störern in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Ansatz passt nicht zur bisherigen Störerdogmatik.

Auch der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 Infosoc-Richlinie, die wie folgt lautet

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden

vefängt nicht, denn diese Vorschrift meint keine Access-Provider. Der Dienst des Zugangsproviders wird nämlich nicht von dem Dritten (Täter) dazu benutzt, Urheberrechte zu verletzten. Der ausländische Täter bedient sich der Dienste eines inländischen Access-Providers wie der Telekom nicht. Der von ihm benutzte Dienst, ist vielmehr der des Hostproviders.

Mit dieser Entscheidung modifiziert und erweitert der BGH das Kontrukt der Störerhaftung, das ohnehin voraussetzungsarm aber haftungsreich ist, nochmals beliebig. Ergebnisorientierte Entscheidungen, die nicht einmal mehr ansatzweise einer halbwegs stringenten Dogmatik folgen, sind abzulehnen.

posted by Stadler at 16:14  

19.10.15

Ermittlungsverfahren gegen Facebook-Manager wegen Hasspostings

Wie die Tagesschau berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen drei Manager von Facebook Deutschland wegen Hasspostings auf Facebook eingeleitet, die von den Verantwortlichen des sozialen Netzwerks nicht oder spät gelöscht worden sind. Zum Streitthema Hasspostings bei Facebook hatte ich vor ein paar Wochen bereits gebloggt.

Können sich Mitarbeiter von Facebook aber überhaupt nach deutschem Recht strafbar machen, wenn sie Hasspostings die aus Deutschland stammen, nicht entfernen? Auch wenn es viele überraschen wird, aber die Antwort lautet ja.

Die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der maßgebliche Inhalt von Deutschland aus eingestellt wurde. Nachdem sich Hasspostings im Zusammenhang mit der deutschen Diskussion um die Flüchtlings- und Asylthematik aber auch gegen inländische Rechtsgüter richten, werden die Gerichte derartige Verfahren jedenfalls nicht an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts scheitern lassen.

Wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein Posting handelt, das inhaltlich den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, dann wird dieser Inhalt via Facebook im strafrechtlichen Sinne verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Sobald ein Facebookmitarbeiter, der die Möglichkeit hat, das Posting zu entfernen oder die Entfernung zu veranlassen, Kenntnis davon erlangt, ist auch der notwendige Vorsatz gegeben.

Die Privilegierung des § 10 TMG schützt Facebook und seine Mitarbeiter nur bis zum Zeitpunkt der Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt. Von diesem Zeitpunkt an, muss unverzüglich gehandelt werden, ansonsten geht die Privilegierung des TMG verloren. Wenn also nachweisbar ist, dass ein Verantwortlicher von Facebook konkrete Kenntnis von strafbaren, volksverhetzenden Inhalten erlangt hat, dann macht er sich selbst strafbar, wenn er nicht unverzüglich tätig wird und Maßnahmen zur Entfernung ergreift.

Bei den Managern von Facebook Deutschland wird sich allerdings die Frage stellen, ob sie von den konkreten Inhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, Kenntnis erlangt haben und ob sie in der Position sind, diese Inhalte zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Eine Strafbarkeit von Facebookmitarbeitern kommt in diesen Fällen grundsätzlich aber in Betracht.

posted by Stadler at 15:56  

21.9.15

BGH zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzerbewertungen

Ein Hotelier hat den Betreiber eines Hotelbewerungsportals wegen einer negativen Hotelbewertung eines Nutzers auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Hotelbetreiber verlangte die Unterlassung konkreter Tatsachenbehauptungen wie die Matratze bestehe nur aus ca. 4 cm Schaumstoff, die Zimmer beziehungsweise Betten seien mit Bettwanzen befallen gewesen und das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt gewesen, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden müssten.  Auf die Abmahnung des Hoteliers hin, hatte der Portalbetreiber die Negativbewertung vom Netz genommen, allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klage des Hoteliers auf Unterlassung wurde abgewiesen, der BGH hat die Klageabweisung nunmehr in der Revisionsinstanz bestätigt (Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13).

Der BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und prüft die Frage der Unterlassung auf Grundlage des UWG. Hierbei geht der BGH davon aus, dass keine Behauptung nach § 4 Nr. 8 UWG vorliegt, weil sich der Betreiber des Hotelbewerungsportals die Aussagen des Nutzers nicht zu eigen macht. Auch liegt nach Ansicht des BGH kein Verbreiten im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG vor. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Tatsachenbehauptungen mithin erst dann im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet werden, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Im Falle der Weitergabe von Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. (…)

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG verbreitet.

Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o. Rn. 23).

Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 114, 120 Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 Nr. 8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm).

Die Beklagte hat keine aktive Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.

Die Beklagte geht wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat als Diensteanbieter einer mit der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft, wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derar-tigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 39 Stiftparfüm).

Tatsachenbehauptungen werden mithin erst im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UWG nicht vor.

posted by Stadler at 15:04  

4.9.15

Internetprovider können nicht zur aktiven Überwachung und Filterung auf Basis der StPO verpflichtet werden

Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof hatte auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Internetserviceprovider verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen. Dazu soll der Provider in einem ersten Schritt diejenigen Anfragen an die von ihm betriebenen DNS-Server, die sich auf die Hauptseite beziehen, auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umleiten; in einem zweiten Schritt sollte der Provider die umgeleiteten Daten auf die weiteren Merkmale – Sub-URL sowie Browserversion – untersuchen. Hinsichtlich der auf diese Weise erlangten IP-Adressen der Anfragenden hat der Generalbundesanwalt gemäß § 100j Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG angeordnet, dass der Provider schriftlich Auskunft über die jeweils vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen hat.

Den zugrundeliegenden Beschluss des Ermittlungsrichters hat der BGH nunmehr mit Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: StB 7/15) aufgehoben.

Die dem Provider aufgegebene Filterung nach den Merkmalen „Browserversion“ und „Sub-URL“ stellt nach Ansicht des BGH eine Maßnahme der Überwachung dar, die als solche allein den Ermittlungsbehörden obliegt.

In dem Beschluss des BGH heißt es hierzu:

Die Ermöglichung der Maßnahme ist indes von deren Durchführung zu trennen. Die durch § 100a Abs. 1 StPO gestattete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden (vgl. KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100b Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100b Rn. 8). Diese Aufgabenverteilung ist absolut. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts steht das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören, auch bei nicht standardisierten Maßnahmen nicht in Relation zu dem unabhängig davon geltenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.

§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG untersagt den Dienstanbietern, sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dieses Verbot bleibt durch § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO unberührt. Hierdurch wird den Anbietern lediglich aufgegeben, den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Kommunikation zu gewähren (vgl. Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 88 Rn. 35).

Dabei ist der Zugang gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TKÜV derart einzuräumen, dass der Verpflichtete (hier: die Beschwerdeführerin) der berechtigten Stelle (hier: den Ermittlungsbehörden) am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen hat, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Aus dem Umstand, dass die TKÜV keine detaillierte Regelung über die Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme enthält, folgt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht, dass auch deren generelle Regelungen keine Geltung beanspruchen könnten. Diese bleiben über den Verweis in § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin anwendbar, da sie unabhängig vom Einzelfall Vorgaben zur Abwicklung machen (vgl. auch § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) TKG).

Der Telekommunikationsdienstleister hat mithin die Kopie für die Ermittlungsbehörden auf der Ebene seiner geschäftsmäßigen Aufgabenerfüllung zu erstellen. Diese liegt beim Aufruf einer Internetseite durch einen Nutzer im Verbindungsaufbau zwischen dessen (dynamischer) IP-Adresse zu der im Ausland belegenen Internetseite, wobei in Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 TKÜV) durch den DNS-Server der Beschwerdeführerin allein die Übersetzung des Seitennamens in eine (statische) IP-Adresse vorgenommen wird, um die Weiterleitung zu ermöglichen. Da die Übersetzung schon allein anhand des Namens der Hauptseite möglich ist, kommt es – was auch der Generalbundesanwalt nicht in Abrede stellt – für die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin auf die letztlich vom Nutzer angesteuerte Sub-URL ebenso wenig an wie auf die von diesem genutzte Browserversion.

Bereits daraus folgt, dass die auf diese Kriterien abstellende weitere Filterung den Ermittlungsbehörden obliegt, letztlich unabhängig davon, ob es sich dabei um „starke“ oder „schwache“ Inhaltsdaten oder lediglich nähere Umstände der Kommunikation handelt. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass es für die Schwere eines Grundrechtseingriffs keinen Unterschied macht, ob dieser durch die Ermittlungsbehörden selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wird.

Der BGH hat also gar nicht darüber entschieden, ob die Maßnahme als solche rechtmäßig ist oder wäre, sondern nur festgestellt, dass die Verpflichtung des Providers zur aktiven Überwachung eines Nutzers rechtswidrig ist. Der Provider kann nur dazu verpflichtet werden, den Ermittlungsbehörden eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Das muss aus Sicht des überwachten Nutzers kein Vorteil sein, denn auf diese Art und Weise erhält die Staatsanwaltschaft wesentlich mehr Daten als im Falle einer vorherigen Filterung durch den Provider.

posted by Stadler at 09:16  

16.6.15

Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer. Oder doch nicht?

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom heutigen Tag sorgt gerade in den sozialen Medien für eine gewisse Aufregung, nachdem SPON/dpa mit der Schlagzeile „Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer“ aufwarten und die These aufgestellt haben, dass das Urteil vermutlich weitreichende Folgen für europäische Internetnutzer und Unternehmen haben wird (CASE OF DELFI AS v. ESTONIA, Az.: 64569/09).

Um es kurz zu machen: Davon ist nicht auszugehen. Die heutige Entscheidung der „Grand Chamber“ des EGMR bestätigt lediglich eine frühere Kammer-Entscheidung des Gerichtshofs vom 10.10.2013, über die ich bereits ausführlich gebloggt habe. Meine dortigen Überlegungen treffen auch auf die heutige Entscheidung der großen Kammer zu.

Nachdem die Entscheidung aus dem Herbst 2013 bislang keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, wird dies die heutige Entscheidung vermutlich auch nicht tun.

Das grundlegende Missverständnis besteht bereits in der Annahme, der EGMR habe entschieden, dass Forenbetreiber für Beleidigungen durch Nutzer haften würden. Nein, das hat er nicht. Vielmehr hat der Gerichtshof, unter ausdrücklicher Betonung der Umstände des Einzelfalls, entschieden, dass eine Verurteilung eines großen, kommerziellen Portalbetreibers zu einem Schadensersatz von lediglich EUR 320,- wegen Nutzerkommentaren, die schwerwiegende Rechtsverletzungen („Hate Speech“) beinhalten, noch keinen Verstoß gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention darstellt:

Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State.

Der EGMR entscheidet also nicht über die Frage der Haftung, sondern nur darüber ob die Annahme einer Haftung durch ein nationales Gericht gegen die EMRK verstößt. Somit können nationale Gerichte künftig auch weiterhin eine solche Haftung auch verneinen.

Man kann das Urteil des EGMR gleichwohl für bedenklich halten, weil der EGMR eine Haftung u.U. auch dann toleriert, wenn der Portalbetreiber noch nicht einmal auf den Verstoß hingewiesen worden ist:

However, in cases such as the present one, where third-party user comments are in the form of hate speech and direct threats to the physical integrity of individuals, as understood in the Court’s case-law (see paragraph 136 above), the Court considers, as stated above (see paragraph 153), that the rights and interests of others and of society as a whole may entitle Contracting States to impose liability on Internet news portals, without contravening Article 10 of the Convention, if they fail to take measures to remove clearly unlawful comments without delay, even without notice from the alleged victim or from third parties.

(Nur) das ist grundsätzlich nach deutschem und EU-Recht anders, was das Ausgangsgericht in Estland aber verkannt hat. Andererseits sind EU-Richtlinien nicht Prüfungsmaßstab des EGMR. Das habe ich hier ausführlich erläutert.

Was die Entscheidung angeht, sollte man die Kirche also im Dorf lassen. Die Entscheidung deutscher Gerichte, die sich an der gefestigten Rechtsprechung des BGH und den Vorgaben von TMG und E-Commerce-Richtlinie orientieren, wird dieses Urteil des EGMR kaum beeinflussen.

posted by Stadler at 18:30  

23.4.15

Gesetz zur W-LAN-Haftung: Abmahnkanzlei und Rechteinhaber fordern Registrierungspflicht

Das BMWi hat insgesamt 29 schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes veröffentlicht. Einige Aspekte der geplanten Neuregelung habe ich hier und hier schon einer kritischen Würdigung unterzogen.

Die Abmahnwanwälte Waldorf Frommer haben eine eigene Stellungnahme eingereicht, in der sie u.a. fordern, dass die Haftungsprivilegierung nur dann eintreten soll, wenn der Anbieter „sämtliche zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen hat, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Außerdem fordern Waldorf Frommer eine Registrierungspflicht für Nutzer und eine korrespondierende Auskunftspflicht des Anbieters über die Person des registrierten Nutzers. Die Haltung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist insoweit verständlich, als das Geschäftsmodell der Kanzlei maßgeblich auf Filesharing-Abmahnungen beruht und  man dieses Geschäftsmodell durch die geplante Neuregelung offenbar gefährdet sieht.

In dasselbe Horm bläst das Forum der Rechteinhaber, das u.a. den Bundesverband Musikindustrie, den Börsenverein des deutschen Buchhandels, die Fußballbundesliga und die SPIO repräsentiert. Auch hier wird die Schaffung einer Registrierungspflicht gefordert. Nach den Vorstellungen der Rechteinhaber soll die Haftungsprivilegierung außerdem entfallen, wenn festgestellt wird, dass über das Netzwerk wiederholt Rechtsverletzungen begangen worden sind. Damit würde es für zahlreiche Netzwerke bereits nach kurzer Zeit keine Haftungserleichterung mehr geben, denn Rechtsverletzungen werden immer wieder passieren.

Die Forderungen der Rechteinhaber zielen ersichtlich darauf ab, jedwede Haftungsprivilegierung auszuhebeln und die geltende Rechtslage zu verschärfen, indem man eine bislang nicht bestehende Registrierungspflicht schafft.

posted by Stadler at 11:00  

9.4.15

Die FAQ des Wirtschaftsministeriums zum geplanten Gesetz zur Haftung des W-LAN-Anbieters

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher WLANs regeln und vermeintlich Rechtssicherheit schaffen will, ist gerade in der juristischen Fachwelt auf erhebliche Kritik gestoßen. Das BMWi hat jetzt 20 FAQ veröffentlicht, die für etwas mehr Klarheit sorgen sollen. Das gelingt den Fragen und Antworten des Ministeriums allerdings nicht.

In der Antwort 1 wird ausgeführt, dass die Anbieter den Namen des Nutzers nicht protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen müssen. Private WLAN-Anbieter müssen allerdings im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung den Namen des Nutzers kennen. In der Antwort 3 heißt es dann, dass der Anbieter seinen Router verschlüsseln muss, wie dies vom Hersteller vorgesehen ist und sich vom Nutzer zusichern lassen muss, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird.

Wie diese drei Anforderungen unter einen Hut zu bringen sind, erklärt das Ministerium allerdings nicht. Wenn der Anbieter von dem Nutzer keine Registrierung verlangen muss, kann er demzufolge (weiterhin) eine anonyme Nutzung zulassen. Der anonyme Nutzer muss allerdings versichern, dass er keine Rechtsverletzung begehen wird. An dieser Stelle muss die Frage gestattet sein, wie um alles in der Welt eine vorformulierte Erklärung eines anonymen Nutzers die Gefahr von Rechtsverletzungen eindämmen soll. Das ist in etwa so, wie wenn der anonyme Besucher einer Pornoseite bestätigt, dass er volljährig ist. Dieser Klick schafft keinen Jugendschutz. Ebensowenig wie der Klick eines anonymen Nutzers geeignet ist, Rechtsverletzungen zu verhindern.

Hinzu kommt dann noch das Erfordernis einer Verschlüsselung, das vom BMWi wie folgt begründet wird:

Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können.

Das ist nun allerdings komplett unzutreffend, gerade vor dem Hintergrund, dass ja kein Registrierungszwang bestehen soll. Die Verschlüsselung ist vielfach schlicht nicht im Interesse des W-LAN-Betreibers. Wer ein öffentliches (kostenloses) W-LAN anbietet, hat nämlich ein Interesse daran, dass die Nutzer möglichst einfach und unkompliziert ins Internet kommen. Und gerade das wird durch eine Verschlüsselung erschwert.

Wer sein Netz für jedermann öffnet, der muss kein unbefugtes Surfen verhindern, denn ein solches gibt es dann ja gar nicht. Mir ist auch nicht klar, wie eine Verschlüsselung Rechtsverletzungen verhindern soll, wenn es gleichzeitg keine Registrierungspflicht gibt. Die Gefahr von Rechtsverletzungen kann man prinzipiell eindämmen, indem man vom Nutzer verlangt, sich zu authentifizieren und zu registrieren und ein anonymes Login gerade nicht gestattet. Dann hat man es aber mit einem geschlossenen Netz zu tun, das nicht mit der Idee offener und freier W-LANs vereinbar ist.

Und bei dieser Frage ist schließlich noch der Gesetzeswortlaut zu berücksichtigen, der am Ende von den Gerichten ausgelegt wird. Das Gesetz verlangt nämlich vom Anbieter, dass er zumutbare Maßnahmen ergreift, um eine Rechtsverletzung durch den Nutzer zu verhindern. Das was das BMWi in seinen FAQ beschreibt, sind aber insoweit noch nicht einmal geeignete Maßnahmen. Es steht zu befürchten, dass die Gerichte, anders als in den Antworten der Bundesregierung, den Gesetzgeber beim Wort nehmen werden und tatsächlich effektive Maßnahmen fordern, die ohne eine Registrierung und Identifizierung der Nutzer nicht denkbar sind. Diese naheliegende Auslegung lässt sich nur vermeiden, indem man dem Anbieter überhaupt keine Maßnahmen auferlegt.

Drollig ist in diesem Kontext auch die Vorstellung der Bundesregierung (Antwort 14), Einzelhändler in einer Fußgängerzone könnten sich zusammenschließen und den Nutzern ein Netz zur Verfügung zu stellen, das nach dem Vorbild von eduroam aufgebaut ist. An dieser Stelle werden leider die technischen und wirtschaftlichen Realitäten vollkommen verkannt. Einzelhändler, die ihren Kunden einen (kostenlosen) Internetzugang anbieten wollen, haben ein Interesse an einer möglichst billigen und einfachen Lösung. Und gerade das wird durch den Gesetzesentwurf erheblich erschwert.

Reto Mantz hat sich ausführlich mit den FAQ befasst und kritisiert die Haltung des BMWi erwartungsgemäß.

posted by Stadler at 11:21  

8.4.15

Haftung von sozialen Netzwerken und Microbloggingdiensten für Nutzerpostings

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 01.04.2015 (AZ.: 4 U 1296/14) entschieden, dass Anbieter von Mikrobloggingdiensten verpflichtet sind, rechtswidrige Äußerungen von Nutzern zu entfernen und hat gegen den Anbieter einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht. Das Urteil ist in den Medien z.T. als überraschend bewertet worden, bei Chip.de ist beispielsweise von einem krassen Urteil die Rede.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haftet der Anbieter nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Betreiber könne, so das OLG,  verpflichtet werden, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinweist. Das OLG Dresden hat die Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 – VI ZR 144/11 und BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Ein Tätigwerden des Hostproviders ist aber nur dann veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst wird, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Der Anbieter muss nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er muss aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu soll er dem Nutzer die Gelegenheit geben, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Entscheidung ist auf den ersten Blick nicht sonderlich spektakulär, sondern bestätigt nur die Rechtsprechung der letzten Jahre. Grundsätzlich ist in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH allerdings davon auszugehen, dass den Anbieter zunächst nur eine Löschpflicht trifft. Der Anbieter wird erst dann zum Störer, mit der Konsequenz einer vollen Unterlassungsverpflichtung, wenn er den beandstandeten Inhalt trotz konkreter Kenntnis nicht löscht bzw. sperrt. Das lässt sich u.a. den Entscheidungen des BGH vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 57/09) und vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 210/08) entnehmen und ist auch vom OLG Stuttgart so entschieden worden. In dem Fall den das OLG Dresden zu entscheiden hatte, hatte der Anbieter aber vermutlich nicht gelöscht und wurde deshalb zur Unterlassung verurteilt. Nachdem bislang aber nur die Pressemitteilung vorliegt, muss insoweit das vollständige Urteil abgewartet werden.

posted by Stadler at 15:24  

20.3.15

Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet für Bewertungen durch Nutzer nur eingeschränkt

Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht für die Bewertung eines Nutzers haftet, in der u.a. die Aussage getroffen wurde „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen„. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Sofern die Pressemitteilung nicht missverständlich formuliert ist, hätte der BGH damit auch erstmals die Vorschrift des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche angewendet, was die bisherige Rechtsprechung des I. Zivilsenats immer abgelehnt hatte. Dieser Aspekt wäre dann u.a. auch für die aktuelle Diskussion um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern von Bedeutung. In der von der Bundesregierung geplanten gesetzlichen Neuregelung wird der Regelungsbedarf u.a. damit begründet, dass die Rechtsprechung des BGH davon ausgeht, die Haftungsprivilegierungen des TMG würden nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Das könnte durch diese neue Entscheidung hinfällig geworden sein. Der Volltext liegt bislang allerdings noch nicht vor, weshalb abzuwarten bleibt, was genau in den Urteilsgründen dazu steht.

posted by Stadler at 09:00  
« Vorherige SeiteNächste Seite »