Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.5.19

Twitter, der neue Handlanger der AfD

Wie ich nach der gestrigen Sperre meines Twitter-Accounts realisiert habe, handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Einige derjenigen, die gestern ebenfalls gesperrt wurden, haben aber längst wieder Zugriff auf ihren Account, weil sie den beanstandeten Tweet selbst gelöscht und ihren „Einspruch“, wie es twitter nennt, selbst wieder zurückgezogen haben.

Das werde ich allerdings nicht tun. Denn ich weigere mich, einen Tweet zu löschen, der äußerungsrechtlich so offensichtlich zulässig ist wie meiner.

Twitter verletzt damit nicht nur geltendes Recht, sondern bricht seine eigenen Regeln.

Fassen wir also zusammen: AfD-Anhänger melden systematisch Tweets die ihnen missfallen. Twitter sperrt wegen eines einzelnen Tweets, der erkennbar zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Zugriff auf meinen Account. Während der „Einspruch“ geprüft wird – was vermutlich bei Twitter auch Wochen dauern kann – bleibt der Zugriff auf den eigenen Account gesperrt. Das kann man verhindern, indem man seinen Einspruch zurückzieht. Das Groteske daran ist, dass andere Twitter-Nutzer überhaupt nicht erkennen können, dass man gesperrt ist.

Mich würde ernsthaft interessieren, ob Twitter auch Prominente wie Jan Böhmermann sperrt, der 2016, mehrere Tage nach mir, einen ganz ähnlichen Tweet abgesetzt hatte. Böhmenmann hat jedenfalls gerade zu dem Thema getwittert.

Ich denke es ist höchste Zeit, dass der (europäische) Gesetzgeber Meinungsplattformen wie Twitter und Facebook klare Vorgaben zum Beschwerdemanagement macht:

  • Sowohl Maßnahmen der Plattform gegen rechtmäßige Postings/Tweets als auch das Nichtsperren rechtsverletzender Postings/Tweets müssen grundsätzlich sanktioniert werden können. Plattformen wie Twitter und Facebook müssen gesetzlich verpflichtet werden, Beschwerdefälle sorgfältig, unter Beachtung der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen. Für die Prüfung ist eine zeitliche Grenze vorzugeben. Der Nutzer muss vom Netzwerk innerhalb angemessener Frist über die endgültige Entscheidung informiert, die konkrete Sperr- oder Löschmaßnahme muss ihm gegenüber nachvollziehbar begründet werden.
  • Wenn ein einzelner Tweet bzw. ein einzelnes Posting beanstandet wird, kann dieser einzelne Tweet für die Dauer einer Überprüfung suspendiert werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Tweet/das Posting gelöscht werden dürfte. Die Sperrung des Zugriffs auf den kompletten Account ist in solchen Fällen aber unverhältnismäßig und stellt grundsätzlich keine geeignete Maßnahme der Plattform dar. Sie darf nicht dazu dienen, zu verhindern, dass der Betroffene seine Follower über den Vorgang informiert.

Update: Weil ich jetzt mehrfach gefragt wurde, warum ich glaube, dass Twitter seine eigenen Regeln verletzt und ich meine, mich nicht an die Twitter-Regeln halten zu müssen. Mit Twitter vereinbart habe ich die Nutzungsbedingungen, die in dem Zeitpunkt galten, als ich mich vor über 10 Jahren angemeldet habe. Es handelt sich hierbei um AGB, die Twitter auch nicht einseitig ändern kann, die Änderung muss Twitter vielmehr mit mir vereinbaren. Wenn man also annimmt, es würde eine neue Regelung geben, dann kann ich dagegen schon deshalb nicht verstoßen, weil diese neue Twitter-Regel nie mit mir vereinbart wurde. Darüber hinaus ist es aber nach aktueller Rechtsprechung auch so, dass soziale Netze gewährleisten müssen, dass äußerungsrechtlich zulässige Postings nicht gelöscht werden. Die Sperrung meines Accounts durch Twitter stellt also eine klare Vertragsverletzung von Twitter mir gegenüber dar.

posted by Thomas Stadler at 10:56  

4.5.19

Twitter sperrt meinen Account wegen eines drei Jahre alten Tweets

Twitter hat vorher meinen Account @RAStadler wegen eines Tweets aus dem März 2016 gesperrt:

Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-) https://t.co/Lb9da0sV4Z

8. März 2016, 10:16 PM

Der Vorwurf lautet, ich würde durch diesen Tweet versuchen, Wahlen zu beeinflussen (sic!). Ein drei Jahre alter Witz über AfD-Wähler soll also gegen die Twitter-Regeln verstoßen.

Ich schwanke gerade zwischen einer gerichtlichen Inanspruchnahme von Twitter und der kompletten Löschung meines Accounts.

Dieser Einzelfall stellt bestimmt noch keine Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer dar, aber das Fehlen eines funktionierenden und auch nur halbwegs auf einer Sachprüfung basierenden Löschsystems von Twitter, muss man als ernsthaftes Problem betrachten.

Und nein Twitter, ich werde diesen Tweet sicher nicht, wie von euch vorgeschlagen, freiwillig löschen.

Update: Das ganze könnte mit einer neuen Meldefunktion von Twitter zusammenhängen, worauf mich ein Kollege gerade hingewiesen hat. Man kann jetzt speziell Tweets melden, die falsche Informationen über das Wo, Wann oder Wie der Stimmabgabe bei Wahlen verbreiten. Dass dieses Instrument natürlich gerade von AfD-Anhängern genutzt werden würde und Twitter sogleich auf AfD-Trolls reinfällt, ist bezeichnend für ihr Beschwerdemanagement.

Update2: Nur ergänzend zur Erläuterung, weil es ein paar Rückfragen gab. Meine Tweets kann man wohl noch wie vor lesen, vermutlich bis auf den besagten. ich kann mich allerdings nicht mehr einloggen und auch nichts mehr twittern. Mein Zugang zu Twitter ist also gesperrt.

Update3 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist weiterhin gesperrt und ich frage mich immer mehr, was das eigentlich für ein Sperrprozess ist, den Twitter praktiziert. Wegen eines einzigen vermeintlich unzulässigen Tweets wird der gesamte Zugriff auf den Account für unbestimmte Zeit gesperrt. Abhilfe kann man relativ schnell schaffen, indem man seine Beschwerde zurücknimmt und den beanstandten Tweet löscht, was Twitter mit der Meldung quittiert, dass der Tweet wegen Verstoß gegen die Twitter-Regeln gelöscht wurde. Bereits dieser Prozess stellt eine Verletzung der vertraglichen Rechte des Nutzers dar. Hinzu kommt, dass die Sperrung auch die Möglichkeit der Beschwerde einschränkt, weil man über den Screen, der einem beim Login als gesperrter Nutzer angezeigt wird, auf keinerlei Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten mehr zugreifen kann.

Update4 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist seit heute Mittag wieder zugänglich.

posted by Thomas Stadler at 22:01  

3.3.19

Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass auch die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann, die allein zu journalistischen Zwecken erfolgt und damit privilegiert ist (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: C‑345/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt es jedenfalls nicht aus, dass eine Tätigkeit allein zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird. Nach Ansicht des EuGH kann eine Veröffentlichung, durch die auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, das datenschutzrechtliche Medienprivileg genießen, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das ist eine durchaus bedeutende Entscheidung, die es beispielsweise auch Bloggern erleichtert, sich gegenüber datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft oder Löschung auf ein Medienprivileg zu berufen.

Umso mehr sollte der deutsche Gesetzgeber dies als Auftrag begreifen, von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Gebrauch zu machen und ein Medienprivileg auch außerhalb des professionellen Journalismus zu normieren, das Blogger, Podcaster und Youtuber einbezieht.

posted by Thomas Stadler at 22:46  

13.12.18

SPD will Datenschutz und Meinungsfreiheit in Einklang bringen

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit war bereits mehrfach Thema hier im Blog, zuletzt auch mit Blick auf die seit Mai geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der europäische Gesetzgeber hat nicht versucht, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, oder den äußerungsrechtlichen Bereich von der DSGVO auszunehmen, sondern es vielmehr dabei belassen, mit Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel zu schaffen, die es den nationalen Gesetzgebern ermöglicht, sie letztlich aber auch dazu verpflichtet, spezifische Regelungen zu treffen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, in Einklang bringen. Dieser Ansatz ist regelungstechnisch zunächst insofern unbefriedigend, als die DSGVO damit den gesamten meinungsrelevanten Bereich mitregelt, ohne selbst unmittelbar sicherzustellen, dass der Datenschutz die Meinung- und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

Der deutsche Gesetzgeber ist dem Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO bislang nur teilweise nachgekommen. Die Länder haben für den journalistisch-redaktionellen Bereich Regelungen in den Landespressegesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geschaffen. Exemplarisch sei insoweit auf § 57 Abs. 1 S. 4 – S. 8 RStV verwiesen, der ein Medienprivileg für die Onlineangebote der Rundfunkanbieter schafft und weite Teile der DSGVO für nicht anwendbar erklärt.

Eine Regelung für private bzw. nichtjournalistische Äußerungen fehlt bislang. Das ist schon deshalb unbefriedigend, weil veröffentlichte Meinungen und Informationen in sozialen Medien und Blogs damit nicht explizit privilegiert sind, sondern nur solche im journalistisch-redaktionellen Kontext. In einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages hat Malte Engeler unlängst deshalb eine solche gesetzliche Regelung angemahnt und als ausgesprochen relevant bezeichnet.

Mittlerweile liegt ein erster Vorschlag aus der Bundestagsfraktion der SPD vor, der die Schaffung eines neuen § 27a BDSG mit folgendem Wortlaut vorsieht:

27a BDSG-neu – Datenverarbeitung zu Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, sofern sie zu Zwecken des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken stattfindet und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen.

(2) Spezielle Regelungen des Bundes- und Landesrechts zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu den in Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie der Verarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen, journalistischen oder literarischen Zwecken, einschließlich der Veröffentlichung, bleiben unberührt.

(3) Die Rechte der Betroffenen des Abschnitt II bis IX der Verordnung (EU) 2016/679 gelten nur, sofern sie unter Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen, journalistischen oder literarischen Zwecken angemessen sind. Satz 1 gilt nicht für Artikel xx, xx, xx.

(4) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Offenlegung der Daten gemeinsam offenzulegen.

Der Vorschlag ist im Grundsatz zu begrüßen, wirkt aber insgesamt noch nicht ausgereift.

In Abs. 1 wird durch die Formulierung „sofern sie zu Zwecken…stattfindet“ zunächst dem Äußernden die Darlegung- und Beweislast dafür auferlegt, dass seine Datenverarbeitung meinungsrelevanten Zwecken dient und außerdem die notwendige Grundrechtsabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Diese Regelungstechnik ist kritikwürdig, weil in einem freiheitlichen Rechtsstaat eine Vermutung zugunsten der freien Rede zu gelten hat, was vom BVerfG auch immer wieder betont worden ist. Aus grundrechtlicher Sicht erscheint daher eine Regelung geboten, die die Datenverarbeitung zu Zwecken der Meinung- und Informationsfreiheit zunächst grundsätzlich für zulässig erklärt und es dem von einer Äußerung Betroffenen überlässt, das Überwiegen seiner persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Interessen darzulegen.

Abs. 3 des Gesetzesvorschlags will die Regelungen der Abschnitte II bis IX der DSGVO – es handelt sich weitgehend um datenschutzrechtliche Folge- und Nebenpflichten – weiterhin anwenden, allerdings einer Abwägung im Einzelfall unterziehen, während diese Regelungen im journalistischen Bereich weitgehend nicht gelten sollen. Hier stellt sich auch die Frage, ob es nicht eher sachgerecht ist, einen Gleichlauf mit der Vorschrift des § 57 RStV herzustellen.

Der in Abs. 4 des Vorschlags enthaltene Verweis auf Gegendarstellungen des Betroffenen, erscheint ebenfalls nicht zu Ende gedacht. Die Gegendarstellung ist ein typisches presserechtliches Instrumentarium. Ein Blick auf die für den Onlinebereich relevante Vorschrift des § 56 RStV zeigt, dass der Gegendarstellungsanspruch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt. In diesem Bereich würde aber dann ohnehin § 57 RStV gelten und nicht § 27a BDSG. Es stellt sich also die Frage, ob es überhaupt Gegendarstellungen gibt, die § 27a BDSG unterfallen können oder ob man sich in diesen Fällen nicht ohnehin vollständig im Bereich des Landesrechts bewegt. Ganz generell erscheint es vorzugswürdig, in der bundesgesetzlichen Regelung des § 27a BDSG jedweden Hinweis auf journalistische Zwecke, wie er auch in Abs. 1 enthalten ist, zu streichen, weil damit nur unnötige Abgrenzungsfragen zu den landesrechtlichen Regelungen aufgeworfen werden. Sofern es dieser Formulierung darum geht, den Veröffentlichungszweck zu betonen, wäre es vorzugswürdig einen anderen Begriff zu wählen.

Obwohl die DSGVO schon mehr als ein halbes Jahr gilt, ist der Bundesgesetzgeber seinem Regelungsauftrag aus Art. 85 DSGVO bislang nicht nachgekommen. Eine entsprechende Regelung ist überfällig.

posted by Stadler at 17:54  

14.11.18

Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen?

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich das in der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) normierte Recht auf Vergessenwerden auch gegen den Betreiber einer Suchmaschine richten kann und die Entfernung von Links aus der Trefferliste einer Suchmaschine grundsätzlich nach Art. 17 DSGVO geltend gemacht werden kann (Urteil vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17).

Das Gericht hält aber im Suchmaschinenkontext dann stets eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung andererseits für notwendig, die der Senat an Art. 17 Abs. 3 Nr. 1 DSGVO festmacht. Das OLG Frankfurt bezweifelt sodann, dass die Grundsätze des Google-Spain-Urteils des EuGH auf Presseartikel übertragbar sind. Außerdem hält es das Gericht für denkbar, dass der „Regel-Ausnahme-Mechanismus“, wie ihn der EuGH in seinem google-spain-Urteil statuiert hat, im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO keine Anwendung mehr findet. Das lässt das OLG letztlich aber offen und nimmt aufgrund einer Einzelfallabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an.

Die Leitsätze des OLG Frankfurt lauten:

1.  Das Begehren auf Unterlassung, beanstandete Inhalte auf bestimmte Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Suchmaschine mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen, wird von der Rechtsfolge des Art. 17 DS-GVO erfasst.

2. Über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DS-GVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO orientieren kann.

3.  Die von dem EuGH in seinem Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, zu einem „Recht auf Vergessen“ festgelegten Abwägungskriterien sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) lit. d) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a), Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

posted by Stadler at 17:33  

1.10.18

OLG Köln bestätigt Entscheidung zur Domain „wir-sind-afd.de“

Das OLG Köln hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln, das einem Blogger die Benutzung der Domain „wir-sind-afd.de“ für den Betrieb einer AfD-kritischen Website untersagt hatte, bestätigt (Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, Az.: 7 U 85/18).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso wie das erstinstanzliche Urteil schon namensrechtlich zweifelhaft, was ich hier bereits erläutert hatte. Allein die bloße Registrierung einer Domain kann zwar schutzwürdige Belange des Namensinhabers verletzen. Dies setzt allerdings einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Dass die AfD diese Domain selbst benutzen möchte, erscheint allerdings eher fernliegend und hätte vom OLG zumindest erörtert werden müssen.

Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Domainhabers und den namensrechtlichen Interessen der AfD nimmt das OLG sehr schemenhaft und schon im Ansatz fehlerhaft vor. Wenn es sich bei der beanstandeten Äußerung wie hier um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, so spricht nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt. Eine derartige Begründung liefert die Entscheidung des OLG Köln nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche Begründung aussehen könnte.

Die Entscheidung des OLG Köln beschränkt sich insoweit vielmehr im Wesentlichen auf folgende, apodiktische Aussage:

Die Interessen des Beklagten, die von ihm vertretene kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige Identitätsinteresse der Klägerin.

Bereits die Annahme, die äußerungsrechtlichen Interessen müssten die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausfließenden namensmäßigen Interessen der Partei AfD überragen, ist angesichts der vorliegend greifenden Vermutung zugunsten der freien Rede, vollständig verfehlt. Der gegenteilige Ansatz wäre korrekt gewesen. Es sind aber überhaupt keine erheblichen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende Interessen der AfD daran, nicht unter einer Domain wie „wir-sind-afd.de“ kritisiert zu werden, erkennbar. Hierzu führt der Beschluss des Oberlandesgerichts auch nichts aus. Das OLG trägt auch dem Umstand keinerlei Rechnung, dass es um eine Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf geht, die zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. In solchen Fällen ist das Gewicht der Meinungsfreiheit nämlich besonders hoch. Vorrangige persönlichkeitsrechtliche Aspekte gerade einer politischen Partei sind demgegenüber in derartigen Fällen schon kaum denkbar.

Die Entscheidung des OLG Köln ist ersichtlich rechtsfehlerhaft.

posted by Stadler at 20:39  

10.9.18

OLG München: Facebook muss gewährleisten, dass zulässige Meinungsäußerungen nicht gelöscht werden

In einer vieldiskutierten aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München Facebook untersagt, einen Nutzerkommentar zu löschen und die Äußernde wegen der erneuten Einstellung des Kommentars zu sperren (OLG München, Beschluss vom 24.08.2018, Az.: 18 W 1294/18).

Äußerungsrechtlich lag dieser Entscheidung eine Meinungsäußerung zugrunde, die nach den gefestigten Kritieren der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung und des EGMR evident zulässig war.

Die Frage war also letztlich die, ob Facebook – gestützt auf seine Nutzungsbedingungen – auch solche Äußerungen löschen kann, die äußerungsrechtlich zulässig und vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Hierzu führt das OLG zunächst aus, dass zwischen Facebook und dem Nutzer ein Vertragsverhältnis besteht und die Nutzungsbedingungen von Facebook als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren sind.

Die Klausel vonm Facebook:

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“

ist nach Ansicht des OLG München AGB-rechtlich unwirksam, weil sie den Nutzer unangemessen benachteiligt. Hierzu führt das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f…com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Diese Begründung des OLG München fußt auf der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zur sog. Drittwirkung von Grundrechten, nach der die Wirkung der Grundrechte im Zivilrecht über die sog. Generalklauseln (hier: § 241 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen sind.

Das OLG München lässt es im weiteren ausdrücklich offen, ob man anhand der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Facebook zu sog. Hassbotschaften zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, nachdem die hier beanstandete Äußerung evident keine Hassbotschaft darstellt. Spannend wäre es also nur dann geworden, wenn Facebook eine Äußerung gelöscht hätte, die man als Inhalt hätte bewerten können, der Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreift.

Es bleibt damit festzuhalten, dass Facebook jedenfalls nicht berechtigt ist, Äußerungen die erkennbar von der Meinungsfreiheit gedeckt sind zu löschen. Ob das auch dann noch gilt, wenn eine Äußerung diskriminierend ist, aber dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt bleibt, lässt das OLG München offen. Die Entscheidung ist weniger spektakulär als sie scheint.

Die Entscheidung zeigt allerdings, dass Facebook nach wie vor massive Probleme damit hat, bei der Löschung von beanstandeten Inhalten in zutreffender Art und Weise zu differenzieren. Vielmehr löscht das soziale Netzwerk weiterhin auch Beiträge, die offensichtlich nicht zu beanstanden sind, auch nicht nach den eigenen Nutzungsbedingungen.

posted by Stadler at 20:01  

19.8.18

Meinungsfreiheit? Vielleicht demnächst nicht mehr in Sachsen

Ein Tweet des sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer vom 18.8.2018 mit folgendem Wortlaut

Die einzigen Personen, die in diesem Video seriös auftreten, sind Polizisten. Der Vorfall wird ohne Frage aufgeklärt. Der Polizeipräsident hat auch schon angeboten mit den betroffenen Journalisten zu sprechen.

lässt aufhorchen.

Was war passiert? Ein Kamerateam des ZDF filmte am Rande einer Pegida- bzw. Anti-Merkel-Kundgebung Demonstranten, die meinten, ihre Gesinnung mittels einer schwarz-rot-goldenen Kopfbedeckung zur Schau tragen zu müssen, als sich einer der Demonstranten direkt vor die Kamera stellte und den Kameramann aufforderte, das Filmen zu unterlassen, weil das angeblich eine Straftat sei. Der Demonstrant wandte sich im Anschluss an eine in der Nähe stehende Gruppe von Polizeibeamten, die das ZDF-Team dann ebenfalls aufforderte, die Kamera auszuschalten. Auf Nachfrage der Fernsehjournalisten konnten die Beamten aber auch nicht genau sagen, warum die Journalisten das Filmen des Geschehens einstellen sollten.

Jetzt kann man bereits der Ansicht sein, dass Polizisten, die auf Demonstrationen eingesetzt werden, in der Lage sein müssen, Situationen, die rechtlich eindeutig sind, auch entsprechend zu bewerten. Was aber wirklich fassungslos macht, ist nicht die Reaktion der Beamten, sondern die des Ministerpräsidenten. Denn seine Aussage suggeriert, die Polizei hätte sich seriös verhalten und die Fernsehjournalisten unseriös. Tatsächlich muss es sich ein Teilnehmer einer öffentlichen, politischen Versammlung, der einen Deutschlandhut aufhat, gefallen lassen, dass er von einem Fernsehteam gefilmt wird und vielleicht dann sogar im heute-journal zu sehen ist. Man nennt das auch Presse- und Rundfunkfreiheit.

Der Ministerpräsident kritisiert also das legitime Verhalten eines ZDF-Fernsehteams als unseriös, während er ein rechtswidriges Verhalten der Polizei als seriös qualifiziert.

Man fragt sich unweigerlich, welches Maß an rechtsstaatliche Gesinnung wohl erforderlich oder auch hinderlich ist, um in Sachsen das Amt des Ministerpräsidenten bekleiden zu können. Wenn die Feinde der Grundrechte jetzt schon Ministerpräsident eines Bundeslandes sein können und auch keine Scheu mehr empfinden, diese Haltung öffentlich kund zu tun, dann ist in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eine Grenze überschritten. Und zwar deutlich.

In der taz schreibt Georg Löwisch, Sachsens Ministerpräsident müsse sich zur Pressefreiheit bekennen. Er müsste das zweifellos. Das Dumme ist nur, Kretschmer hat sich bereits eindeutig gegen die Meinungs- und Pressefreiheit positioniert. So ein Amtseid ist also ganz offenbar leicht dahingeschworen. Vermutlich wird das Ganze auch als Episode untergehen, in einer Zeit des politischen Irrsinns. Wenn man es mit dem Rechtsstaat nicht so genau nimmt, ist das, zumal in Sachsen, natürlich noch lange kein Rücktrittsgrund. Aber wir als Bürger sollten und können den zunehmenden Mangel an rechtsstaatlicher Gesinnung bei politischem Führungspersonal, der unlängst ja auch in NRW zu beobachten war, nicht auf die leichte Schulter nehmen.

posted by Stadler at 22:34  

12.7.18

Twitter sperrt meinen Account für zwölf Stunden

Twitter hat meinen Account RAStadler gestern für zwölf Stunden teilgesperrt, wegen eines Tweets zu Horst Seehofer, der angeblich die Twitterregeln verletzt haben soll. Der Wortlaut des Tweets war „Geh endlich sterben, menschenverachtender Zyniker“ verbunden mit einem Link auf einen Zeitungsartikel, in dem über Seehofers Freude darüber, dass gerade an seinem 69. Geburtstag 69 Asyslbewerber nach Afghanistan abgeschoben wurden, berichtet worden ist.

Mein Tweet bewegt sich äußerungsrechtlich ganz klar im zulässigen Bereich. Mit dem Tweet habe ich Seehofer keinesfalls den Tod gewünscht. Es handelt sich vielmehr um eine drastische Aufforderung endlich zu verschwinden, ähnlich einer Formulierung wie „Fahr zur Hölle“. Der Tweet setzt sich mit kontroversen politischen Aussagen des Innenminsters auseinander und stellt somit eine Kritik an öffentlichen Äußerungen eines Spitzenpolitikers dar. Wer sich nur ein bisschen mit Äußerungsrecht befasst, wird wissen, dass es bei der juristischen Bewertung in diesem Fall keine zwei Meinungen gibt. Die Maßnahme von Twitter ist eindeutig unberechtigt, es ist Twitter, das damit gegen seine eigenen Regeln verstößt.

Mir stellt sich die Frage, ob ich mir die meinungsbeschränkende Willkür eines US-Anbieters wie Twitter weiterhin antun oder meinen Account löschen soll. Dass Twitter gegen eindeutig zulässige Meinungsäußerungen vorgeht, ist jedenfalls ein ernstes Problem, denn ich glaube kaum, dass das ein Einzelfall ist.

Update vom 13.07.2018:

Twitter hat jetzt auch den Account von Michael Seemann (mspro) vorübergehend eingeschränkt – wie Twitter das selbst nennt, wenn die Möglichkeit aktiv zu twittern unterbunden wird – weil er sich auf Twitter spontan mit mir solidarisiert hatte. Für mich ist das ein weiterer Beleg dafür, dass Twitter insgesamt ein problematisches Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat.

Und noch ein Wort zu meinen Kritikern, denn ich habe jetzt oft die Frage gehört, ob man das nicht hätte anders formulieren können. Natürlich hätte man das können. Aber wer so fragt, hat meines Erachtens schon die Schere der Selbstzensur im Kopf. Die Frage ist vielmehr, ob ich es hätte anders formulieren müssen oder es nicht vielmehr legitim war, es genau so zu formulieren. Ich denke, dass die aktuelle Diskussion gelegentlich auch eine deutliche Sprache erfordert. Gerade gegenüber einem Populisten wie Horst Seehofer.

Update vom 14.07.2018:

Dass Einige, von denen ich das eher nicht erwartet hatte, mir eine Entgleisung oder Verrohung vorwerfen, macht mich ehrlich gesagt ziemlich ratlos. Denn genau das ist es nicht. Seehofer hat mit seiner Aussage zu den 69 abgeschobenen Flüchtlingen ein Höchstmaß an Verhöhnung von Menschen betrieben, auf die ich bewusst mit der Empfehlung endlich (politisch) sterben zu gehen, reagiert habe. Die Transferleistung, dass ich damit Seehofer natürlich nicht den (physischen) Tod gewünscht habe, erwarte ich.

Die Form der Debattenverschiebung die sich hier zeigt, ist für mich eher ein Indiz dafür, dass die Selbstbeschränkung der Meinungsfreiheit bereits in vollem Gange ist. Vielleicht ist es deshalb gerade jetzt notwendig, die Grenzen auszuloten, damit die Meinungsfreiheit nicht unter die Räder kommt.In diesem Kulturkampf zwischen Humanismus und Menschenverachtung könnte Schärfe notwendig sein. Zumindest ist sie ein legitimes Mittel. Und ich denke jetzt mehr denn je darüber nach, ob ich in Zukunft einfach noch deutlich schärfer als bislang formulieren muss und sollte.

posted by Stadler at 08:58  

15.5.18

OLG Hamburg bestätigt Urteil im Streit um Böhmermann-Gedicht

Das OLG Hamburg hat die Berufung Jan Böhmermanns im Streit um das gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo?an gerichtete Schmähegedicht, mit Urteil vom 15.05.2018 (Az.: 7 U 34/17) zurückgewiesen. In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts wird vor allem darauf abgestellt, dass das umstrittene Gedicht auch im Kontext von Böhmermanns Fensehsendung und der Kritik an Erdo?an unzlässig sei. Konkret führt das Gericht aus:

Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.

Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Im Ergebnis stimme ich mit dieser Bewerung des OLG Hamburg überein. Meine Auffassung hatte ich schon vor längerer Zeit dargestellt.

Etwas überraschend ist allerdings, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Es ist dennoch davon auszugehen, dass das nicht die finale Entscheidung ist und Böhmermann mindestens eines der Karlsruher Gerichte noch mit der Sache befassen wird. Denkbar ist zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und/oder eine Verfassungsbeschwerde.

posted by Stadler at 18:01  
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