Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.10.14

Warum darf die heute show nicht im Bundestag drehen?

Der ZDF-Satiresendung heute show wurde eine Drehgenehmigung im Bundestag versagt, was medial hohe Wellen geschlagen hat, nachdem Moderator Oliver Welke die Weigerung der Bundestagsverwaltung in der Sendung öffentlich gemacht hatte.

Gegenüber der Süddeutschen hat die Bundestagsverwaltung die Verweigerung der Drehgenehmigung damit begründet, dass „die Absicht offenbar wurde, unter Verstoß gegen die hiesige Geschäftsordnung im Reichstagsgebäude eine Satire-Inszenierung aufzuzeichnen„. Die Produktionsfirma der heute show habe einen Protagonisten auf der Pressetribüne filmen wollen, was nach dem Beschluss des Ältestenrates nur zum Zwecke einer unmittelbaren politisch-parlamentarischen Berichterstattung erlaubt sei.

Diese Begründung ist rechtlich in jedem Fall problematisch, denn sie offenbart die Haltung der Bundestagsverwaltung, die heute show würde keine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung bieten. Gerade diese Bewertung steht der Verwaltung aber nicht zu, wie der Kollege Jonas Kahl bei Telemedicus erläutert. Wie und in welcher Form berichtet wird, ist eine Entscheidung die das berichtende Presseorgan selbst zu treffen hat. Es ist gerade der Wesenskern der Pressefreiheit, dass die Verwaltung nicht darüber zu bestimmen hat, was man als seriöse Berichterstattung ansieht und was nicht. Formale und inhaltliche Anforderungen darf die Bundestagsverwaltung daher gar nicht erst stellen. Eine satirische oder belustigende Berichterstattung hat denselben Stellenwert wie die eines klassischen Nachrichtenformats. Das was die heute show macht, stellt deshalb natürlich auch eine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung dar.

Vielleicht ist die satirische Berichterstattung sogar die bessere Berichterstattung, weil sie Aspekte darstellt und hervorhebt, die bei der „seriösen“ Berichterstattung verborgen bleiben. Oder wie es Jens Best auf Twitter formuliert hat:

Wenn Satire im Bundestag wirklich untersagt wäre, dann müsste auch einigen MdBs der Zutritt verweigert werden.

Dass die Bundestagsverwaltung Angst vor kritischer bzw. entlarvender Berichterstattung hat, die sich etwas außerhalb der gewohnten Bahnen bewegt, konnte man schon an der Verweigerung einer Jahresakkreditierung für das Blog netzpolitik.org sehen, die ebenfalls auf die Begründung gestützt wurde, netzpolitik.org würde keine parlamentarische Berichterstattung betreiben. Auch wenn dem Blog netzpolitik.org die Jahresakkreditierung zwischenzeitlich erteilt wurde, offenbaren diese Begründungsansätze der Bundestagsverwaltung eine eigentümliche Vorstellung von Berichterstattung und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 12:19  

23.9.14

Zwei bekannte ZEIT-Journalisten und ihr Kampf gegen die Pressefreiheit

Vor einigen Wochen habe ich über ein gerichtliches Vorgehen von ZEIT-Herausgeber Josef Joffe und ZEIT-Redakteur Jochen Bittner gegen die Satiresendung „Neues aus der Anstalt“ des ZDF berichtet. Interessanterweise gab es hierzu äußerst wenig Berichterstattung in klassischen Medien, obwohl das Vorgehen der ZEIT-Journalisten als informationsverfälschend angesehen werden muss, was nachfolgend näher erläutert werden soll.

Der Piratenpolitiker Patrick Breyer hat kürzlich die einstweiligen Verfügungen, die die beiden Journalisten – natürlich in Hamburg – erwirkt haben, ins Netz gestellt, so dass sich jetzt nachvollziehen lässt, welche Aussagen dem ZDF konkret verboten worden sind.

Das Landgericht Hamburg hat dem ZDF untersagt, über Josef Joffe zu behaupten, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues aus der Anstalt“ genannt wurden.

Der Inhalt dieser Beschlussverfügung steht in Widerspruch zur Selbstdarstellung Joffes auf der Website der Uni Stanford, wo zu seinen Mitgliedschaften folgendes zu lesen ist:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies. Honors: Honorary Degree in Humane Letters, Swarthmore College (2002), Lewis and Clark College, 2005; Theodor Wolff Prize (Journalism) and Ludwig Börne Prize (Essays/Literature), Germany; Federal Order of Merit, Germany.

Damit ist zumindest die eigene Behauptung Joffes, er sei nur Mitglied in zwei einschlägigen Gremien falsifiziert.

Was den Journalisten Jochen Bittner angeht, hatte das Landgericht Hamburg dem ZDF zunächst untersagt, zu behaupten, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Neues Aus der Anstalt“ gezeigt wurden. Das mag formell so sein, erscheint letztlich aber haarspalterisch. Denn, dass Bittner beispielsweise über Monate hinweg aktiv an einem Projekt des German Marshall Fund über die Bausteine einer deutschen Sicherheitsstrategie mitgewirkt hat, aus dem das Strategiepapier „Neue Macht, neue Verantwortung“ hervorging, ist unstreitig.

Das OLG Hamburg hat dann sogar noch nachgelegt und die Verbotsverfügung dahingehend erweitert, dass dem ZDF auch die Aussage untersagt wurde, Bittner habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchener Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben.

Diese Behauptung wird allerdings in der Sendung unmittelbar überhaupt nicht aufgestellt.  In der Sendung wird nur behauptet, die Rede Gaucks sei von einem transatlantischen Think Tank (GMF)  vorbereitet worden und da sei Jochen Bittner mit dabei gewesen. In der Sendung stellt Max Uthoff dann die Frage: „Aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für die ZEIT?“ Die Antwort Claus von Wagners: „Ne, er hat nachdem Gauck seine Rede gehalten hat, positiv über Gaucks Rede berichtet, in der ZEIT“. Reaktion Uthoff: „Ein Journalist der ZEIT arbeitet an einem Strategiepapier mit, das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie“.

Wenn man den Gesamtkontext betrachtet, besteht der wesentliche Aussagegehalt also erkennbar darin, dass Bittner aktiv an einem Think Tank mitgewirkt und ein Strategiepapier mitentwickelt hat, das die Rede Gaucks auf der Münchener Sicherheitskonferenz vorbereitet hatte. Über den Inhalt dieses der Neuausrichtung der deutschen Außenpolitik dienenden Papiers und die Rede Gaucks habe Bittner dann anschließend auch noch journalistisch positiv berichtet. Das ist nicht falsch und wird von Bittner letztlich ja selbst in der ZEIT bestätigt.

Das OLG Hamburg hat also eine Aussage verboten, die in dieser Form in der Sendung gar nicht getroffen wurde und blendet zudem den Gesamtzusammenhang der Äußerung komplett aus. Dieser Klassiker des Hamburger Landrechts hat beim BGH und/oder BVerfG allerdings noch nie gehalten, weil er in Widerspruch zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte steht, wonach eine Aussage nie isoliert betrachtet werden darf, sondern stets in ihrem Gesamtkontext zu würdigen ist.

Joffe und Bittner haben mithilfe der Gerichte also eine unliebsame, zugespitzte und wertende Berichterstatttung unterdrückt, die Zusammenhänge aufzeigt und die nach allem was bisher an Fakten bekannt ist, zumindest überwiegend von Art. 5 GG gedeckt sein dürfte. Dass man für diese Informationsunterdrückung die meinungsfeindlichen Hamburger Gerichte bemüht, passt ins Bild.

Update:
Als Reaktion auf meinen Beitrag hat mir Herr Dr. Bittner eine Stellungnahme zugeschickt, die ich mit seiner Zustimmung nachfolgend vollständig wiedergebe.

Wo der Spaß aufhört – meine Sicht auf die ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 29. April 2014

Ich habe eine einstweilige Unterlassungserklärung gegen das ZDF erwirkt, das ZDF hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Worum geht es?
In der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ wurde behauptet, ich sei Mitglied diverser transatlantischer Institutionen, insbesondere des German Marshall Fund (GMF). Außerdem hätte ich an der Rede von Bundespräsident Gauck zur Münchner Sicherheitskonferenz mitgeschrieben.
Beides stimmt nicht. Weder bin ich Mitglied der Atlantikbrücke, des GMF oder einer ähnlichen Institution noch bin ich nebenbei als Redenschreiber für den Bundespräsidenten tätig. Gegen die weitere Verbreitung dieser falschen Tatsachenbehauptungen muss ich vorgehen.
Richtig ist, dass ich im Laufe des Jahres 2013 an einer Diskussionsgruppe teilgenommen habe, die von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) und dem GMF organisiert war. Sie setzte sich aus gut 50 Teilnehmern zusammen, Bundestagsabgeordneten, Akademikern, Diplomaten, Think Tanklern, Journalisten.
Ziel der Gruppe war es, ein Thesenpapier darüber zu erarbeiten, welche Elemente eine künftige deutsche Sicherheitsstrategie enthalten solle. Es handelt sich um ein offenes Ideenpapier, das zum Teil divergierende Positionen aufzeigt. Ziel der Gruppe war es nicht, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten.
Ich habe zunächst mit den Satirikern der „Anstalt“ gesprochen. „Die Anstalt“ wollte allerdings keine Fehler einräumen. Mein Vorschlag an Max Uthoff und Claus von Wagner war daraufhin, öffentlich – bei uns im Blatt – über die Vorwürfe zu diskutieren. Dies haben sie mit Verweis auf Terminschwierigkeiten abgelehnt. Weil ich Gerichtsfristen einhalten musste, um im Zweifel am Ende nicht wehrlos da zu stehen, musste ich die Klage einreichen.
Ich habe den Rechtsweg nur ungern beschritten, weil mir klar ist, dass mir dieses Vorgehen als „Zensurversuch“ ausgelegt werden wird. Trotzdem halte ich es für richtig, mich zu wehren.
Die Teilnahme an Konferenzen von Organisationen aller Art und Richtung gehört meiner Ansicht nach zum Alltag von Journalisten. Ich habe, teilweise sogar als Referent, auch schon an Konferenzen der Ärzte gegen den Atomkrieg, der Europa-Union, der Körber-Stiftung oder der Evangelischen Akademie Loccum teilgenommen. Mit all diesen Organisationen stehe ich genauso wenig in einer formalen oder gar arbeitsrechtlichen Beziehung wie zum GMF.
Der Programmdirektor des ZDF, Norbert Himmler, teilte der ZEIT mit, Satire müsse sich trauen, Sachverhalte „verzerrt“ darzustellen: „Audiatur et altera pars kann und muss sie nicht leisten.“
Da bin ich mit ihm ganz einer Meinung. Was Satire meiner Ansicht nach allerdings nicht darf, ist, einen Sachverhalt zu behaupten und ihn im selben Zug zu verzerren.

Herr Dr. Bittner betont in seiner E-Mail außerdem, die Arbeitsgruppe habe die Rede Gaucks nicht vorbereitet und er habe auch nicht gewusst, dass Gauck eine solche Rede halten würde. Herr Dr. Bittner hat außerdem noch folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Stadler,

wir kennen uns nicht, aber bevor Sie weiter verbreiten, ich hätte die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz vorbereitet, lesen Sie doch bitte einmal meine Stellungnahme in der Sache. Oder gilt aus Ihrer Sicht für Blogger der Grundsatz „Audiatur et alters pars“ genauso wenig wie für Satiriker? Nachfragen bildet. Vielleicht halten Sie diese und andere grundlegende Regeln des Journalismus ein, bevor Sie mir weiter unterstellen, ich wolle irgend eine Meinung „unterdrücken“.

In meinem Buch „So nicht, Europa!“ habe ich 2010 geschrieben, die EU regele das Große zu klein und das Kleine zu groß. Diese Formel hat später Kommissionspräsident Barroso aufgegriffen und in mehreren Reden verwendet. Habe ich also auch für Herrn Barroso geschrieben?

Nach der konstruktiven Diskussion, die ich mit Jochen Bittner per E-Mail hatte, nehme ich ihm jedenfalls ab, dass es ihm nur darum ging, gegen eine aus seiner Sicht unrichtige bzw. verzerrte Darstellung vorzugehen und er keinen Kampf gegen die Pressefreiheit führen will. Ich halte – unabhängig von der juristischen Bewertung – das gerichtliche Vorgehen gegen die ZDF-Sendung dennoch im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit aus publizistischen Erwägungen für falsch.

posted by Stadler at 12:29  

15.9.14

Leistungsschutzrecht: Kleinere Suchportale zeigen Inhalte bestimmter Verlage nicht mehr an

Stefan Niggemeier berichtet heute darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media geltend machen. Von dieser Auslistung sind u.a. Inhalte von Springer (u.a. bild.de, welt.de) und Burda (u.a. bunte.de) sowie verschiedene Websites von Tageszeitungen betroffen.

Die VG Media hatte am 01.07.2014 mitgeteilt, dass man gegen Yahoo und 1&1 ein Verfahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Verwertung der Presseleistungsschutzrechte der Verleger bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt als erster zivilrechtlicher Instanz eingereicht habe. Bereits zuvor hatte die VG Media nach eigenen Angaben Klage gegen Google erhoben. Die Maßnahme von 1&1 und T-Online dürfte daher die unmittelbare Reaktion auf die von der Verwertungsgesellschaft angestrengten Verfahren darstellen.

Nach meiner Einschätzung dürften die Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben, solange es sich nur um eine übliche Darstellung von Verlagsinhalten als Suchmaschinentreffer handelt.

posted by Stadler at 14:58  

28.7.14

ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und „Die Anstalt“ vor

Die Journalisten Jochen Bittner und Josef Joffe (ZEIT) haben eine einstweilige Verfügung gegen das ZDF erwirkt, durch die ein Beitrag der Satiresendung „Die Anstalt“ untersagt wird, in dem Verbindungen der Journalisten zu transatlantischen Lobbyverbänden dargestellt wurden.

Offiziell findet man beim ZDF zu der rechtlichen Auseinandersetzung nichts, Max Uthoff spricht aber in einem Interview über das Thema. Offenbar geht das ZDF aber gegen die einstweilige Verfügung vor. Der Beitrag findet sich aktuell nicht mehr in der Mediathek des ZDF. Man kann ihn aber bei YouTube noch aufrufen.

Bittner beanstandet laut Uthoff, dass er nicht wie behauptet, Mitglied des German Marshall Fund (GMF) sei, einer Stiftung, deren Zweck es ist, die transatlantische Zusammenarbeit zu fördern. Richtig sei aber laut Uthoff, dass Bittner sog. Participant (Teilnehmer) des German Marshall Fund ist. Jochen Bittner hat jedenfalls u.a. an einem Projekt des German Marshall Fund und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) mitgewirkt. Er hat dabei – wie es auf der Website des SWP heißt – in einer sich über ein Jahr erstreckenden Serie von Konferenzen und Workshops die zentralen Herausforderungen für die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik der kommenden Jahre diskutiert. Das Projekt wurde vom Planungsstab des Auswärtigen Amts gefördert.

Dass Bittner also eine erhebliche Nähe zum GMF aufweist, ist folglich nicht zu bestreiten. Das ist auch prinzipiell nicht ehrenrührig, allerdings sollte man sich als Journalist nicht daran stören, dass solche Zusammenhänge öffentlich diskutiert werden und die Frage der Auswirkungen auf die Berichterstattung thematisiert wird. Denn möglicherweise liest man seine Artikel anders – wie zuletzt den über den Versuch MH17 als Europas 9/11 darzustellen – wenn man diese Hintergründe kennt.

Josef Joffe, Herausgeber der ZEIT, steht seit längerem in der Kritik für seine Nibelungentreue zu den USA und seine Mitgliedschaft in bzw. Nähe zu verschiedenen transatlantischen Organisationen. Außerdem ist wohl nicht nur Stefan Niggemeier und mir aufgefallen, dass sich die Kommentare Joffes nicht durchgängig durch eine sachliche und stringente Gedankenführung auszeichnen.

Auch wenn der Beitrag aus der Anstalt kleinere Unrichtigkeiten aufweisen sollte, so gebührt den Machern dennoch Dank dafür, dass sie eine breitere Öffentlichkeit auf die Nähe meinungsbildender Journalisten wie Josef Joffe von der ZEIT oder Stefan Kornelius von der SZ zu Lobbyorganisationen und transatlantischen Think-Tanks aufmerksam gemacht haben. Die Anstalt knüpft damit an eine wissenschaftliche Veröffentlichung von Uwe Krüger über den Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journlisten an. Es handelt sich um Zusammenhänge, die eine kritische Öffentlichkeit kennen muss, um die Artikel von bestimmten Journalisten auch inhaltlich besser einordnen zu können. Und offenbar stören sich einige dieser Journlisten genau an einer solchen öffentlichen Diskussion.

Es gab unlängst eine Debatte über die Vereinbarkeit von Journalismus und Aktivismus, die sich insbesondere an der Person Glenn Greenwalds entzündete. Joffe und Bittner sind im Grunde auch Aktivisten, nur anders als Greenwald stehen sie nicht offen dazu. Die (deutsche) Debatte um Greenwald begann interessanterweise übrigens auf ZEIT-Online.

Für ein Flaggschiff wie die ZEIT kommt das juristische Vorgehen von Joffe und Bittner gegen das ZDF einem journalistischen Offenbarungseid gleich. Leider berichten die großen Zeitungen wie SZ, FAZ oder Spiegel über den Streit Joffes und Bittners mit dem ZDF nicht. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Update vom 29.07.2014:
Meedia hat das Thema aufgegriffen und auch Stellungnahmen des ZDF und von einem der kritisierten Journalisten, Jochen Bittner, eingeholt. Die einstweilige Verfügung wurde, wenig überraschend, von der als meinungsfeindlich bekannten Pressekammer des Landgerichts Hamburg erlassen. Hiergegen habe das ZDF Widerspruch eingelegt. Außerdem soll bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig sein, in dem sich das ZDF ebenfalls verteidigen will.

Ob man die Darstellung von Jochen Bittner, so wie bei Meedia wiedergegeben, stehen lassen kann, erscheint mir fraglich. Bittner hat nicht nur an einer Konferenz oder Diskussionsrunde von GMF und SWP teilgenommen, wie er es gegenüber Meedia darstellt. Es handelte sich vielmehr um ein Projekt, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und das in ein Papier zur deutschen Außen- und Sicherheitspolitik mündete. Dieses Projekt hatte also eher den Charakter eines Think Tanks, der zu verschiedensten Aspekten auch konkrete Empfehlungen ausspricht.

Bittner hat gegenüber Meedia erklärt, es nicht Ziel der Gruppe gewesen, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten. In einem Artikel für die ZEIT schrieb Bittner (zusammen mit Matthias Nass) allerdings folgendes:

Ein Jahr lang, von November 2012 bis Oktober 2013, trifft sich in Berlin eine Arbeitsgruppe, um über eine außenpolitische Strategie für Deutschland zu sprechen. Beamte aus dem Kanzleramt und dem Auswärtigen Amt diskutieren darin ebenso mit wie Vertreter von Denkfabriken, Völkerrechtsprofessoren, Journalisten sowie die führenden Außenpolitiker aller Bundestagsfraktionen.

Den Anstoß hatte der German Marshall Fund (GMF) gegeben, ein Washingtoner Thinktank. Am Ende der Beratungen steht ein Papier mit dem Titel: „Neue Macht, neue Verantwortung“. Einer der Initiatoren des Projekts war der damalige GMF-Direktor und frühere ZEITRedakteur Thomas Kleine-Brockhoff. Kurze Zeit später, im August 2013, wird er Chef des Planungsstabs beim Bundespräsidenten. Seither gehen über seinen Schreibtisch alle Reden von Joachim Gauck.

Am Freitag vergangener Woche schließlich hält Gauck seine lange vorbereitete Rede in München.

Bittner erwähnt am Ende des Textes ausdrücklich, dass er selbst aktiv an dieser Arbeitsgruppe teilgenommen hat. Aufgrund dieser eigenen Darstellung Bittners entsteht zudem der Eindruck, die Rede Gaucks sei unmittelbar aus der Arbeit der Projektgruppe heraus entstanden.

Es sieht also ganz so aus, als würden sich Bittner und Joffe in haarspalterischer Weise auf einige Details konzentrieren, mit dem Ziel die Darstellung größerer Zusammenhänge zu verhindern.

Update vom 30.07.2014:
Mittlerweile hat sich auch Josef Joffe zu Wort gemeldet und sich laut Meedia darauf berufen, dass die Aussage, er sei Mitglied oder Kuratoriumsmitglied in einer großen Zahl von Institutionen falsch wäre, weil er tatsächlich nur im Gremium von zwei Organisationen säße, nämlich in der American Academy in Berlin und der American Institute for Contemporary German Studies (AICGS). Mit anderen genannten Institutionen würde ihn keine Mitgliedschaft verbinden. Demgegenüber weist Telepolis zurecht darauf hin, dass sich das auf der Website der  Stanford University, wo Joffe als Senior Fellow des Freeman Spogli Institute for International Studies vorgestellt wird, ganz anders liest, nämlich so:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies.

Sind die Angaben auf der Website der Uni Stanford also falsch oder geht es wieder nur in haarspalterischer Art und Weise darum, dass Joffe formal kein Mitglied in Organisationen ist, obwohl er deren Aufsichts- oder Kontrollgremien angehört?

posted by Stadler at 12:13  

25.6.14

Die von den Verlagen geführte „Google-Debatte“ ist rabulistisch

Dem Feuilleton der FAZ lässt sich entnehmen, dass es eine Google-Debatte geben soll. Welche Debatte ist damit gemeint? Geht es um die eventuell zu enge Zusammenarbeit zwischen Google und der NSA, um die Datensammelwut und den fehlenden Datenschutz oder wieder mal um YouTube? Nein, jedenfalls nicht im Kern, denn der Autor des Gastbeitrags heißt Gabor Steingart und ist Herausgeber des Handelsblatts. Und bereits Steingarts schüchterne Überschrift „Unsere Waffen im digitalen Freiheitskampf“ lässt erahnen, dass es im Grunde nur um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse gehen kann, das die Verlagslobby politisch durchgedrückt hat, um wirtschaftliche Interessen der Verlage durchzusetzen zum Wohle aller in einen digitalen Freiheitskampf gegen den Suchmaschinenmonopolisten Google ziehen zu können.

Steingart leitet seinen Text mit einem mehr oder minder gelungenen Täuschungsmanöver ein. Er schreibt, dass die Verlage wir alle Angst vor Google hätten, was sich schon dadurch belegen lasse, dass das Begriffspaar „Google & Angst“ bei der Googlesuche die zehnfache Trefferanzahl von „Putin & Angst“ auswirft. Dass es – jedenfalls bei meiner Suche – nur etwa das Sechsfache war, ist noch nicht das, was an diesem Ansatz wirklich bemerkenswert ist. Bemerkenswert ist vielmehr, dass man sich in der Verlagswelt, die offenbar mit der Außenwelt nichts mehr gemein hat, traut, einfache, logische Zusammenhänge zu leugnen und die FAZ derlei Unfug dann auch noch auf Papier bannt.

Steingart will uns in seinem Text Verlagslobbyismus als wackeren Freiheitskampf gegen den neuen Feudalherren und „Willkürherrscher“ Google verkaufen, wofür er u.a. den französischen Humanisten Étienne de La Boëtie missbraucht bemüht.

Und nachdem dieser Grundtenor erst einmal ausformuliert ist, gibt es kein Halten mehr. Steingart feuert ein Highlight nach dem anderen ab. Den Anfang macht folgende, äußerst schrillen Behauptung:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammt kein einziger Text von einem Google-Mitarbeiter, sondern alles, was da an Artikeln begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von den Autoren deutscher Verlage in deutscher Sprache erstellt worden

Hierauf kann ich als Blogger nur eine Antwort geben und die lautet:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammen die wenigsten von Autoren deutscher Verlage. Alles, was da beispielsweise an Blogbeiträgen begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von Bloggern in deutscher Sprache ohne jede Hilfe und Unterstützung von Verlagen erstellt worden.

Steingart erläutert uns im Anschluss, dass dem finsteren Treiben Googles nur auf eine einzige Art und Weise – Sie ahnen es vermutlich bereits – Einhalt geboten werden kann und zwar folgendermaßen:

Die Gegenwehr beginnt am besten damit, dass wir aufhören, die Texte unserer Journalisten kostenfrei an Google auszuliefern. Dieser Jahrhundertfehler der Verleger muss korrigiert werden. Wobei nicht die Texte selbst aus der Suchmaschine verschwinden sollten, denn wir wollen ja weiter gefunden und gelesen werden; lediglich ihrem Gratischarakter muss ein Ende gesetzt werden. Das würde dann so aussehen: Die Suchmaschine liefert weiterhin den Hinweis auf den Artikel, der Vorspann bietet wie gehabt die Produktbeschreibung, aber der eigentliche Inhalt wird das, was er immer war: kostenpflichtig. Gutes Geld für gute Arbeit.

Hier sind wir dann auch schon an einem auch in juristischer Hinsicht kritischen Punkt der Debatte angekommen. Wenn Google dafür, dass es Artikel aus den Häusern von Springer, dem Handelsblatt, Burda & Co. indiziert und als Suchmaschinentreffer anzeigt, zahlen muss, dann müsste es konsequenterweise auch für den Nachweis meiner ca. 3400 Texte aus diesem Blog bezahlen. Denn es stellt sich in der Tat die Frage, ob nicht auch ein Blogger als Presseverleger im Sinne von § 87f UrhG angesehen werden muss. Andernfalls wäre die gesetzliche Regelung unter Gleichheitsaspekten verfassungsrechtlich kaum haltbar.

Wer aber fordern würde, dass ein Suchmaschinenbetreiber im Grunde jedem, der Inhalte ins Netz stellt, Geld dafür bezahlen muss, dass diese Inhalte für die Nutzer auffindbar gemacht werden, stellt Suchmaschinen und damit die Funktionsfähigkeit des Internets insgesamt in Frage. Die Verlage kämpfen also in Wahrheit gegen das Netz. Und das ist kein Kampf der Freiheit sondern ein solcher der Unfreiheit. Steingarts Aufruf zu einer Google-kritischen Koalition

In einer großen Koalition von Autoren und Lesern, von Verlagen und ihren Kunden läge die Stärke der Google-kritischen Bewegung

kann man sich als Bürger deshalb keinesfalls anschließen. Denn die wirtschaftlichen Interessen der Verlage, um die es Steingart alleine geht, weisen noch nicht einmal eine kleine Schnittmenge mit den Interessen der internetnutzenden Bürger auf.

Es gibt viele gute Gründe Google zu kritisieren. Ich habe das hier erst vor zwei Tagen getan. Es ist auch richtig, dass Google seine Marktmacht mitunter missbraucht und zudem eine Datenerfassung betreibt, die man für bedenklich halten muss. Aber angesichts von Debattenbeiträgen wie dem Steingarts, wird der vernunftbegabte Mensch in diesem Punkt zwangsläufig in die Rolle des Fürsprechers von Google gedrängt. Denn es gilt vor allen Dingen zu erkennen, dass es in dieser von den Verlagen angezettelten Debatten nicht (nur) um Google, sondern um das Prinzip Suchmaschine und das Prinzip Aggregator geht. In dem von Verlagslobbyisten durchgesetzten Gesetz ist deshalb auch ausdrücklich von Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten die Rede, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Ohne Suchmaschinen funktioniert das Internet wie wir es kennen aber nicht. Leistungsfähige Suchmaschinen sind unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Nutzer überhaupt Inhalte finden können. Den Verlagen wäre es natürlich am liebsten, sie könnten die Uhr um 30 Jahre zurückdrehen, es gäbe das WWW nicht und sie könnten weiter nur ihre Print-Titel verkaufen. Das ist aber nicht die Welt die wir uns als Bürger und Internetnutzer wünschen.

Der bildungsbürgerliche FAZ-Leser sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass es sich beim Text Steingarts um ein verlagslobbyistisches Pamphlet handelt, das die FAZ in irreführender Art und Weise als Feuilletonbeitrag gekennzeichnet hat.

Update:
Sixtus zum selben Thema

posted by Stadler at 11:40  

4.5.14

Eine Anmerkung zur angeblichen OSZE-Mission in der Ukraine

Im Osten der Ukraine wurden bekanntlich gerade Militärbeobachter freigelassen, die u.a. aus Deutschland stammten. In der Berichterstattung fast aller großen Medien und Zeitungen war regelmäßig von einer OSZE-Mission oder auch von OSZE-Beobachtern die Rede. Die SZ spricht noch heute von einem „OSZE-Beobachtungsteam“, der SPIEGEL von einer „Militärbeobachter-Mission der OSZE„. Ähnliche Formulierungen konnte man in der letzen Woche in nahezu allen großen deutschen Medien lesen und hören.

Journalisten haben damit fast durchgehend die unrichtige und grob irreführende Darstellung der Bundesregierung übernommen. Denn die Tätigkeit dieser Militärbeobachter erfolgte weder im Rahmen eines OSZE-Mandats noch hat es sich um OSZE-Mitarbeiter oder OSZE-Beobachter gehandelt. Vielmehr haben u.a. Angehörige der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung – und nicht der OSZE – mit Zustimmung der dortigen Regierung Militärinspektionen im Osten der Ukraine durchgeführt.

Der einzige Zusammenhang zur OSZE besteht darin, dass Grundlage dieser Militärinspektionen durch Nationalstaaten ein OSZE-Papier, das sog. Wiener Dokument, ist, in dem es dazu heißt:

In Übereinstimmung mit den in diesem Dokument enthaltenen Bestimmungen hat jeder Teilnehmerstaat das Recht, auf dem Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaats innerhalb der Anwendungszone für VSBM (vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen; Anm. d.Verf.) Inspektionen durchzuführen. Der inspizierende Staat kann andere Teilnehmerstaaten zur Teilnahme an einer Inspektion einladen.

Deutschland hat also als Mitglied der OSZE eine Militärinspektion in dem Mitgliedsstaat Ukraine durchgeführt und hierzu ein Inspektorenteam unter Leitung von Bundeswehroffizieren entsandt. Dieser korrekte Sachverhalt wurde vom Bundesverteidigungsministerium durch eine gezielt irreführende Wortwahl verschleiert. Anders als die SZ oder der SPIEGEL schreiben, handelt es sich weder um ein OSZE-Team noch um eine Mission der OSZE.

Man muss sich also die Frage stellen, ob sämtliche führenden Journalisten des Landes nicht in der Lage sind, Primärquellen wie das Wiener Dokument zu lesen und einen an sich recht klaren Sachverhalt auch zutreffend darzustellen. Die Motivation der Bundesregierung für diese Falschdarstellung ist klar. Begriffe wie OSZE-Mission oder OSZE-Mitarbeiter deuten auf eine neutrale Aktion einer internationale Organisation hin und wirken öffentlich natürlich besser, als der sachlich korrekte Hinweis auf eine Miltiärinspektion der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung. Aber warum machen fast alle führenden Medien des Landes diese Camouflage mit? Jenseits von Verschwörungstheorien wie die von der Gleichschaltung der Presse, würde mich eine ernsthafte und nachvollziehbare Antwort interessieren.

Update vom 05.05.2014
Die SZ schreibt heute, dass die deutschen Inspektoren, entgegen der Darstellung der Bundesregierung, doch eine Nähe zu BND und MAD aufweisen. Ist die Mission also nachrichtendienstlicher Art mit Gestattung des Gastlandes Ukraine?

posted by Stadler at 21:08  

16.4.14

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Der Kampf gegen Nacktbilder (von Kindern)

Zu der vom Bundesministerium der Justiz angekündigten Verschärfung des Sexualstrafrechts liegt mir mittlerweile der Referentenentwurf vor, über den die Medien in den letzten Tagen berichtet hatten. Prantl hat den Gesetzesvorschlag in der SZ bereits äußerst treffend kommentiert. Dieser Blogbeitrag beschränkt sich auf die geplante Änderung des § 201a StGB, der Entwurf enthält allerdings zahlreiche weitere Änderungen und Neuerungen.

Nach der geplanten Neuregelung des §201a StGB soll sich künftig auch strafbar machen, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme oder eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person herstellt oder überträgt. Zudem ist die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Bildaufnahmen strafbar.

Folgende Änderung des § 201a StGB ist nach dem Referentenentwurf konkret vorgesehen:

§ 201a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme von einer anderen Person oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ und die Wörter „einem Dritten“ werden durch die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt
„ (3) Wer dadurch, dass er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer anderen Personen zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht,
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art unbefugt einer anderen Person zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht, oder
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Interessant hieran ist zunächst, dass man das geplante Verbot der Verbreitung von Nacktbildern von Kindern nicht im Sexualstrafrecht ansiedelt, sondern im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs. Demzufolge wird sich diese Gesetzesverschärfung auch nicht primär im Bereich der Nacktbilder von Kindern auswirken, sondern vorwiegend in ganz anderen Bereichen, nämlich bei der Veröffentlichung von Bildern von Prominenten, Politikern und anderen Personen zu denen ein Berichterstattungsinteresse besteht.

Die gewählte Konstruktion wirft Probleme und Fragestellungen auf, die weit über das Strafrecht hinausreichen.

Zunächst gilt es zu erkennen, dass die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen von Personen bereits nach § 22 KUG verboten ist, der Verstoß stellt nach § 33 Abs. 1 KUG eine Straftat dar. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine weitere Strafvorschrift, die wiederum dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dient. Andererseits erlaubt § 23 KUG die Verbreitung von Fotos von Personen der Zeitgeschichte, wenn nicht deren berechtigtes Interesse verletzt wird. Eine solche Gestattung bzw. Ausnahme fehlt in der geplanten Neuregelung des § 201a StGB. Die bisherige Fassung des § 201a StGB betraf ausschließlich den geschützten höchstpersönlichen Rückzugsbereich, während sich die Neuregelung nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise auch auch auf Bildaufnahmen im öffentlichen Raum anwendbar ist. Dass insoweit verfassungsrechtlich aber ganz unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, ob die Intims- oder Privatsphäre eines Menschen betroffen ist oder nur seine Sozialsphäre, ist einer der Aspekte, denen der Entwurf keinerlei Rechnung trägt.

Das Verhältnis der geplanten Neuregelung des § 201a StGB zu §§ 23, 23, 33 KUG bleibt unklar, die Regelungen sind nicht konsistent. Die Gesetzesbegründung spricht nur ganz allgemein davon, dass die Neufassung den strafrechtlichen Schutz des § 33 KUG verbessern würde. Dass sich die Regelungen teilweise widersprechen, hat man im BMJ offenbar aber nicht erkannt. Das wäre vielleicht noch zu verschmerzen, wenn es sich nur um einen einfachgesetzlichen Normenkonflikt handeln würde.

Die Regelung des § 23 KUG entspricht aber im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) zu Art. 5 GG bzw. Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Danach dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, die der EGMR „public figure“ nennt, unter Umständen auch gegen den Willen des Abgebildeten verbreitet werden, insbesondere dann, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Das betrifft selbstredend auch unvorteilhafte oder bloßstellende Fotos. Die Einschränkungen und Differenzierungen, die die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG vornimmt, finden sich in der geplanten Neuregelung nicht wieder, weshalb sie allein deshalb als verfassungsrechtlich in höchstem Maße problematisch einzustufen ist. Denn die Neuregelung des § 201a StGB postuliert ein absolutes Verbot der Herstellung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen einer Person.

Unabhängig davon, dürfte der unbestimmte Rechtsbegriff „bloßstellende Bildaufnahme“ aber auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein. Sind beispielsweise unvorteilhafte Fotos von Politikern oder Prominenten bereits bloßstellend? Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff folgendermaßen:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Gesetzesentwurf hätte an dieser Stelle die Beschränkungen des § 23 KUG bzw. die von der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR entwickelten Kritieren, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse einer Person auch gegen deren Willen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, in § 201a StGB aufnehmen müssen. Denn das Zugrundeliegen einer peinlichen Situation stellt im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit sicherlich keinen Grund dar, eine Veröffentlichung eines Fotos einer „public figure“ zu untersagen.

In der jetzigen Form wird die Neuregelung vor allen Dingen zu Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen, aber kaum nennenswert zum Schutz von Kindern beitragen. Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, dürfte es einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Der Deutsche Journalistenverband hat den Gesetzesvorschlag bereits kritisiert und sieht ganz zu recht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bildberichterstattung.

posted by Stadler at 10:31  

25.3.14

Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne genügen muss und der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren hat, aber gleichzeitig dafür Sorge tragen muss, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. „Freundeskreisen“ von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.

Konkret bedeutet das, dass der Anteil  staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse. Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist. Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.

Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.

Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.

Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei. Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren. Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:

Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

posted by Stadler at 12:32  

28.1.14

Die Anforderungen an die sog. Verdachtsberichterstattung

Wer über eine andere Person (öffentlich) ehrenrührige Tatsachen behauptet oder verbreitet, muss im Streitfall nachweisen, dass diese Tatsachen wahr sind. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 186 StGB, die als Beweislastregel auch im Zivilrecht greift.

Da dies dazu führen würde, dass die Medien dann über bestimmte Vorgänge, die noch nicht nachgewiesen sind, gar nicht mehr berichten könnten, lässt die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch eine sog. Verdachtsberichterstattung zu. Die Voraussetzungen einer solchen Verdachtsberichterstattung hat der BGH in einer neuen Entscheidung – durch die stern.de sowie ein Journalist zur Zahlung von Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen verurteilt wurden – nochmals ausführlich erläutert (Urteil v. 17.12.2013, Az.:VI ZR 211/12).  Der BGH führt zur Verdachtsberichterstattung allgemein aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).

Zum konkreten Fall erläutert der BGH dann, dass die Angaben einer einzigen Informantin jedenfalls dann nicht ausreichend sind, wenn diese Zeugin über keine eigenen Erkenntnisse verfügt und auch in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten anderweitigen Hinweise liefern kann. Außerdem hätten der Stern und der Journalist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Informantin berücksichtigen müssen, dass sie sich vom Kläger gemobbt fühlte und ihre Angaben deshalb von einem Belastungseifer getragen sein könnten.

Der BGH führt weiter aus, dass im Rahmen der Verdachtsberichterstattung auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Betroffene sei bereits überführt. Vielmehr müsse deutlich werden, dass über einen noch nicht bewiesenen Verdacht berichtet wird.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass eine Bitte um ein Interview noch nicht dazu führt, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Hierzu heißt es im Urteil:

Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den „zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch“ lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme.

posted by Stadler at 11:31  

30.12.13

Die Debatte über Aktivismus und Journalismus

Die Keynote-Speech von Glenn Greenwald auf dem Kongress des Chaos Computer Clubs (30C3) hat unter Journalisten und Bloggern eine Debatte darüber ausgelöst, ob ein Journalist gleichzeitig auch (politischer) Aktivist sein kann und darf. Ausgangspunkt der Debatte war ein Beitrag der beiden Journalisten Kai Biermann und Patrick Beuth – die ich übrigens beide für ihre klare und keineswegs wirklich neutrale Berichterstattung zu netzpolitischen Themen sehr schätze – die Greenwald vorwerfen, er hätte eine Grenze überschritten, indem er von wir spricht und sich mit der Sache der Aktivisten gemein macht.

In dieser Debatte gibt es mittlerweile eine Fülle an Wortmeldungen. Dass dabei alle Positionen vertreten werden, ist wenig überraschend.

Gerade bei der Frage der Aufarbeitung der weltweiten Geheimdienstaffäre kann man natürlich die Frage stellen, ob es nicht geradezu die Aufgabe jedes redlichen Journalisten sein müsste, sich mit der Sache der Aktivisten gemein zu machen. Denn die Tätigkeit von Geheimdiensten richtet sich gerade auch gegen die Freiheit der Berichterstattung, was man speziell in England aber auch den USA aktuell beobachten kann. Das lässt sich mit der Frage verknüpfen, warum britische Medien – mit Ausnahme des Guardian – nicht nennenswert über die Aktivitäten von NSA und GCHQ berichten.

Mir stellt sich aber vor allen Dingen die Frage, ob das die richtige Diskussion zur richtigen Zeit ist. Denn gerade die Arbeit Greenwalds bietet Anlass dafür eine ganz andere Debatte zu führen. Wie unabhängig sind Journalisten weltweit tatsächlich noch und wie stark haben sie sich mit der Sache von Staaten, Behörden oder Geheimdiensten gemein gemacht und wie stark hemmt dies die Information der Öffentlichkeit über Missstände? Dass viele politische Journalisten eine zu große Nähe zu den Mächtigen aufweisen und dies letztlich in eine Art Hofberichterstattung mündet, ist ein Umstand, über den nicht auf breiter Basis diskutiert wird, zumal bestehende Abhängigkeiten natürlich nicht offenbart, sondern tunlichst verschwiegen werden. Die verschleierte Nähe zwischen Politik und Medien ist das eigentliche Problem und nicht der Umstand, dass ein Journalist offen Partei ergreift.

Wenn Greenwald kein Journalist ist, dann ist er der bedeutendste Nichtjournalist der Gegenwart. Er zeichnet sich durch Unabhängigkeit und viel Mut aus, Eigenschaften die vielen klassischen Journalisten leider fehlen.

Was wir in Zukunft brauchen, ist vor allem Dinge unabhängige Berichterstattung, denn es gibt zu viele für den Leser nicht erkennbare Abhängigkeiten, die eine kritische Berichterstattung behindern. Vor diesem Hintergrund fehlen mutige und unabhängige Berichterstatter wie Glenn Greenwald. Ob wir sie Journalisten, Aktivisten oder Blogger nennen, ist gänzlich unerheblich.

posted by Stadler at 16:46  
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