Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.1.17

Warum wir über Racial Profiling reden müssen

Die Frage, ob die Kontrollen der Kölner Polizei in der Silvesternacht als Racial Profiling zu betrachten sind und welche Haltung man dazu einnehmen sollte, ist ausgiebig und kontrovers diskutiert worden. SPON zitiert aus einem internen Polizeibericht wie folgt:

Alle Personen, die dem nordafrikanischen Spektrum zugeordnet werden konnten, wurden außerhalb des Hbf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung unterzogen.

Das deckt sich mit dem Bericht eines Augenzeugen, der schildert, dass ausländisch aussehende Menschen zu einem Ausgang zur Kontrolle geschickt wurden, während alle deutsch aussehenden Menschen einen anderen Ausgang nehmen und unmittelbar zur Domplatte weitergehen konnten.

Man muss der Kölner Polizeiführung keine rassistischen Motive unterstellen, um das bedenklich zu finden. Wer dieses Vorgehen aus Gründen der Gefahrenabwehr für akzeptabel hält, sollte einmal ganz aufmerksam Art. 3 Abs. 3 GG lesen, der lautet:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Was die Kölner Polizei gemacht hat, ist eine Personenkontrolle und ein teilweise stundenlanges Festhalten von Personen, wobei alleiniger Anknüpfungspunkt das ausländische Aussehen dieser Menschen war. Andernfalls wären nicht „alle Personen, die dem nordafrikanischen Spektrum zuzuordnen sind“ erfasst worden. Das ist eine Benachteiligung wegen der Herkunft, Rasse, Abstammung dieser Menschen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es irgendeinen spezifischen Anhaltspunkt dafür gab, dass von den kontrollierten Personen eine konkrete Gefahr ausging. Diese Kontrollen knüpften nicht an die Person oder das Verhalten einer Gruppe an, sondern einzig und allein an ein nichtdeutsches Aussehen. Kann also allein der Umstand, dass Nordafrikaner ein Jahr zuvor Straftaten auf der Domplatte begangen haben, als Rechtfertigung dafür dienen, an Silvester am Kölner Hauptbahnhof alle ausländisch aussehenden Menschen zu kontrollieren? Wer diese Frage mit Ja beantwortet, möge mir bitte nachvollziehbar erläutern, wie diese Maßnahme mit Art. 3 Abs. 3 GG in Übereinstimmung zu bringen ist.

Was den Rechtsstaat seit jeher vom Unrechtsstaat unterschieden hat, ist das unumstößliche Postulat, dass es keine Strafverfolgung um jeden Preis geben darf, selbst wenn sie geeignet wäre, die Ergreifung des Täters zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Gefahrenabwehr. Es gibt keine Gefahrenabwehr um jeden Preis, selbst wenn sie von der Intention geleitet ist, Straftaten zu verhindern.

Das Verhalten der Kölner Polizei rüttelt an den Grundfesten unserer Verfassung. Wenn wir den Gleichheitssatz unseres Grundgesetzes ernst nehmen, dürfen wir derartige polizeiliche Maßnahmen nicht dulden.

Auf die menschliche Ebene runtergebrochen lautet die Frage beispielsweise, warum es ein türkischstämmiger Deutscher oder ein beliebiger ausländischer Staatsbürger dulden sollte, stundenlang am Kölner Hauptbahnhof festgehalten zu werden, nur weil ein Jahr zuvor eine (kleine) Gruppe von Nordafrikanern Straftaten begangen hat. Bedenkenswert erscheint mir auch, was Heise-Journalist Holger Bleich auf Facebook aus einer ganz persönlichen Perspektive zum Thema Racial Profiling schreibt.

posted by Stadler at 10:47  

6.12.16

Fordern kann man viel… – zur sog. Charta für digitale Grundrechte

Von Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler

Am 30.11.2016 hat eine Initiative von Netzaktivisten, Politikern, Wissenschaftlern und Autoren den Entwurf einer „Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ vorgestellt.

Wir entsprechen dem Wunsch der Initiatoren und kommentieren den Vorschlag nachfolgend. „Gewogen und für zu leicht befunden“ ist vielleicht noch das mildeste Verdikt, jedenfalls von juristischer Seite. Die im einzelnen geäußerte und höchst berechtigte Kritik soll hier allerdings nicht nochmals vollständig wiederholt werden. Wir haben am Textende einige weiterführende Links zu kritischen Anmerkungen aufgenommen.

Die grundlegende Frage die sich uns stellt ist, ob das Vorgehen der Initiatoren als solches überhaupt hilfreich war und ist oder eher nicht. Um die Antwort vorwegzumehmen: Diese Charta ist nicht geeignet, die Grundrechte im digitalen Zeitalter zu stärken und sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Eine öffentliche Debatte jedenfalls dieses Textes halten wir nicht für zielführend.

Wir unterstellen eine gute Absicht bei den Initiatoren und ja, die Digitalisierung wirft Fragen auf, die auch das Recht beantworten muss. Eine „Charta“ zu entwerfen, ist eine Möglichkeit einen Diskurs anzustoßen. Andern Orts ist schon gesagt worden, dass die Charta mit „digitalen“ Grundrechten allerdings etwas fordert, was es nicht gibt. Nein, das ist keine Beckmesserei, sondern mahnt sprachliche Klarheit an, die gerade bei solchen Texten notwendige Bedingung der Wirksamkeit ist.

Die Charta ist in doppelter Hinsicht anmaßend. Sie kombiniert Elemente des deutschen Grundgesetzes mit denen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, berücksichtigt aber in keinster Weise verfassungsjuristisches Handwerkszeug. Dies verwundert, sind doch renommierte Juristen unter den Initiatoren. Es ist längst verfassungsrechtliches Allgemeingut, dass Verfassungstexte und diesen nachempfundene „Charten“ Textstufen durchlaufen. In rechtlichen Kontexten, zumal wenn sie Neuland betreten ist „robustes“ Arbeiten angesagt und nicht mehr oder weniger freies Assoziieren.

Was hätte die Verfasser also tun sollen?

Es wäre zunächst eine Bestandsaufnahme von Grundrechten und einfachgesetzlichen Regelungen mit Bezug auf digitale Sachverhalte in allen Verfassungen und Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten durchzuführen gewesen. Brauchen wir überhaupt „digitale Grundrechte“ oder genügen uns die vorhandenen vollauf? So haben ja bekanntlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht schon sehr früh ein unbenanntes Grundrecht geschaffen, das gleichwohl in der Lage ist, auf neue Fragen der Digitalisierung zu antworten: das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zeugen davon.

In einem zweiten Schritt hätte dann eine Defizitanalyse, bzw. wertende Rechtsvergleichung stattfinden müssen, um festzustellen, welche Lücken vorhanden sind und wie diese geschlossen werden können.

Die so gefundenen Ergebnisse hätte man anschließend mit dem Ziel einer Präzisierung bestehender Grundrechte sowohl in Fachkreisen als auch generell öffentlich diskutieren können. An einer derart strukturierten, methodischen Vorgehensweise fehlt es ganz augenscheinlich aber vollständig.

Was hat man stattdessen getan?

Die Verfasser versuchen, parallel zur bereits vorhandenen Grundrechtecharta der EU eine zweite (vollständige) Charta der digitalen Grundrechte zu schaffen, wobei beide offenbar gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen. Der Ansatz verwundert bereits deshalb, weil man meinen könnte, die Unterscheidung zwischen einer Online- und Offlinewelt sei zu überwinden und nicht zu vertiefen.

Gibt es etwa eine besondere Menschenwürde im digitalen Raum oder vielleicht doch nur eine einzige universelle Menschenwürde? Wer die Frage in letzterem Sinne beantwortet, wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, dass Art. 1 Abs. 1 des Chartaentwurfs vollständig überflüssig ist.

Das erste ernsthafte juristische Problem wirft sodann bereits Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs auf, der postuliert, dass die Charta gegenüber staatlichen Stellen und Privaten gelten soll. Das ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Grundrechtsverpflichtete waren bislang stets nur staatliche Stellen, nachdem Grundrechte per definitionem Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Träger von Grundrechten sind demzufolge (nur) Private, vorrangig natürliche Personen. Wenn man nun den Kreis der Grundrechtsverpflichteten auf Private ausdehnt, stellt dies nicht nur einen Bruch mit der bisherigen verfassungsrechtlichen Dogmatik dar, sondern wirft Folgefragen auf, die niemand mehr widerspruchsfrei wird beantworten können. Es entstünde nämlich dadurch die Situation, dass Private (zugleich) Grundrechtsberechtigte und –verpflichtete wären. Wird also das Verfassungsrecht zum Privatrecht, oder welche Bedeutung hat es, wenn Grundrechte zwischen Privaten gelten? Und wer wacht darüber? Diese Rolle wird selbstverständlich der Staat einehmen. Was das bedeutet ist klar. Die Charta macht ihn zum Leviathan: zum freiheitsfressenden Monster.

Darüber hinaus gilt die Grundrechtecharta der EU nach ihrem Art. 51 nur für Stellen der EU, für die Mitgliedsstaaten aber nur dann, wenn sie Unionsrecht durchführen. Das hat seinen  Grund darin, dass die EU keine umfassende Regelungskompetenz für alle Rechts- und Lebensbereiche besitzt und demzufolge auch keinen Grundrechtskatalog definieren kann, der uneingeschränkt für sämtliches Handeln der Mitgliedsstaaten gilt. Das soll nach Art. 1 Abs. 3 dieses Entwurfs allerdings anders sein, die Charta soll für jedwedes staatliches Handeln gelten und damit auch jegliches Handeln der Mitgliedsstaaten regeln. Das ist schlicht nicht europarechtskonform.

Die Grundkonzeption der Charta funktioniert auch bei anderen Grundrechten nicht, was wir exemplarisch anhand von Art. 5 (Meinungsfreiheit) verdeutlichen wollen. Soweit Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs die Meinungsfreiheit auch für die digitale Welt – was ist das eigentlich? – gewährleistet, so ist dies schlicht überflüssig. Die Meinungsfreiheit ist bereits in Art. 11 der Grundrechtecharta und in sämtlichen Verfassungen der Mitgliedsstaaten gewährleistet, in Deutschland in Art. 5 GG.

Die sich anschließende Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Digitalcharta ist je nach Lesart merkwürdig, gefährlich oder überflüssig. Eine Auslegung, die auf eine sinnvolle Regelung hindeuten könnte, erschließt sich uns derzeit nicht. Die Vorschrift fordert, dass digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, zu verhindern sind und zwar durch die Grundrechtsverpflichteten, also durch staatliche Stellen und Private. Wenn also alle staatlichen Stellen und alle Privaten diese Pflicht trifft, ist also im Grunde jeder dazu verpflichtet das zu verhindern. Auch der Hetzer ist danach verpflichtet, sich selbst in die Schranken zu weisen. Hier zeigt sich bereits die Absurdität der Ausweitung des Kreises der Grundrechtsverpflichteten auf Private.

Was soll damit aber sachlich-inhaltlich geregelt werden? Handelt es sich um eine Schranke wie in Art. 5 Abs. 2 GG, wonach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen des Jugend- und Ehrschutzes findet? Wenn das gemeint sein sollte, ist die Formulierung komplett misslungen. Dem Wortlaut nach soll eine unmittelbare Handlungspflicht normiert werden, was Fragen aufwirft, zumal es sich bei unbestimmten Begriffen wie Mobbing und Hetze noch nicht einmal um Rechtsbegriffe handelt. Letztlich gehört eine solche Regelung systematisch in ein einfaches Gesetz. Sie kann nicht Verfassungsrang haben, weil sonst unterbunden wird, dass  sie uneingeschränkt auch anhand des Grundrechts überprüft und an diesem gemessen wird. Hetzerische Postings sind nach unserem aktuellen Verständnis von Meinungsfreiheit, wie es durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprägt worden ist, keineswegs per se unzulässig. Es ist ganz im Gegenteil so, dass ein freiheitlich-demokratischer Staat in diesem Bereich u.U. sehr viel von dem ertragen muss, was man als hetzerisch, rassistisch oder diskriminierend empfindet.

Darüber hinaus muss der hier zum Grundrechtsverpflichteten mutierte Private – angesprochen sind damit u.a. Betreiber von sozialen Netzen oder Meinungsportalen – auch immer die Informationsfreiheit seiner Nutzer berücksichtigen. Die Informationsfreiheit regelt Art. 5 des Entwurfs interessanterweise aber nicht, sie wird vielmehr scheinbar in Art. 2 Abs. 1 als Recht auf freie Information angesprochen. Ob damit tatsächlich die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 (2. Alt.) GG und Art. 11 Abs. 1 S. 2 EU-Grundrechtecharta abgebildet wird, erscheint angesichts des Wortlauts fraglich. Wer, wie die Verfasser dieser Charta, den Anspruch hat, die Meinungsfreiheit nochmals für den Digitalbereich zu regeln, der sollte dies zumindest vollständig tun und nicht die Hälfte weglassen.

Der aktuelle Textvorschlag wirft insgesamt die Frage auf, ob die dort skizzierte Vorstellung von Meinungsfreiheit nicht möglicherweise (deutlich) hinter dem Rahmen zurückbleibt, den EGMR und BVerfG abgesteckt haben. Die Meinungsfreiheit soll hier in einer Art und Weise einschränkt werden, die die Bedeutung und Tragweite dieses für jeden demokratischen Rechtsstaat schlicht konstituierenden Grundrechts fundamental verkennt.

Man kann insgesamt sicherlich darüber diskutieren, ob der tradierte Katalog der Grundrechte ergänzungsbedürftig ist. Existierende Grundrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dafür aber nicht neu- und vor allem nicht umdefiniert werden.

Die Charta vergisst zudem auch, dass das vom BVerfG in der Lebach-Entscheidung in seiner Verfassungsgemäßheit bestätigte Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sehr wohl in der Lage ist, den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen. Dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des Entwurfs defizitär sind und der Entwurf insoweit ein „heilloses Durcheinander aus Buzzwords, unvollständigen Begriffssammlungen und ungenutzten Chancen“ darstellt, hat Malte Engeler treffend herausgearbeitet. Insgesamt ist die Frage zu stellen, ob wirklich Lücken des grundrechtlichen Systems zu beklagen sind oder ob wir nicht eher ein Vollzugsgedefizit beobachten können, an dem auch neue und veränderte Grundrechte nichts ändern werden. Die Schaffung neuer Grundrechtskataloge ist nicht die Antwort auf die zunehmende Gefährdung der Grundrechte in der sog. digitalen Welt. Vielmehr sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man den bereits vorhandenen und weitestgehend ausreichenden Rechten und Regelungen zu stärkerer Geltung verhilft.

Eine methodische und wissenschaftliche Vorgehensweise unter Berücksichtigung des vorhandenen Grundrechtsniveaus hätte die Intiatoren vor ihrem zentralen Fehler bewahrt: Den an das Grundgesetz angelehnten und um Elemente der Grundrechtecharta ergänzten Entwurf allen Ernstes Europa als Lösung anzudienen. Wolfgang Michal kritisiert den Entwurf völlig zurecht als deutschen Sonderweg. Bescheidenheit und Integrationskompetenz, das sollten wir Europa anbieten, auch im Bereich der Informationstechnologie.

 

Weiterführende Links:

Unstable – Der Digitalcharta fehlt ihr Datenschutzfundament (Malte Engeler)

Verkehrte Welt: Zur Zweckentfremdung von “Grundrechten” und zur Verklärung des “Nichtwissens” (Niko Härting)

„Digi­tale Grund­rechte“ – warum eigent­lich? (Niko Härting)

Digitale Chartastimmung (Markus Kompa)

Kommentare zur “Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union” (Jürgen Geuter)

Vorschlag für EU-Digitalgrundrechte: Nachbesserungen beim Urheberrecht nötig (Julia Reda)

Digitalcharta: Dinge verbieten, im Namen der Freiheit (Simon Assion)

Die Digitalcharta – und was wir statt dessen brauchen (Marc Pütz-Poulalion)

posted by Arnd Kulow at 09:20  

21.10.16

Mogelpackung BND-Reform

Der Bundestag hat heute den Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) unverändert beschlossen.

Neu geregelt wird u.a. § 6 des BND-Gesetzes, dessen Absätze 1 – 5 nunmehr wie folgt lauten:

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind,

um frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,

die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

Für viele mag das auf den ersten Blick beruhigend klingen, denn schließlich besagt das Gesetz ja, dass eine Erhebung von Daten deutscher Staatsangehöriger oder sich von im Bundesgebiet aufhaltender Personen unzulässig ist. Gleichzeitig stellt sich schon auf den ersten Blick die Frage, warum man eigentlich von einer Auslands-Auslands-Aufklärung spricht, wenn man inländische Telekommunikationsknoten überwachen will. Denn über diese Netze läuft zunächst einmal natürlich vorwiegend auch inländischer Telekommunikationsverkehr. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung kann man im Internetzeitalter an sich nur als Anachronismus betrachten. Die Frage, wie man den Daten ansehen soll, ob sie von deutschen Staatsbürgern oder von Personen stammen, die sich im Inland aufhalten, beantwortet das Gesetz nicht. Vielmehr tut man so, als wäre hier eine klare und eindeutige Trennung möglich. Dass das Gegenteil richtig ist, entspricht der einhelligen Ansicht aller Fachleute. Ein als geheim eingestufter Prüfbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten aus dem Jahre 2015 gelangt insoweit zu folgender Schlussfolgerung:

Durch die DAFIS-Filterung werden nach Artikel 10 Grundgesetz geschützte Personen zumindest nicht vollumfänglich ausgesondert. Infolgedessen hat der BND – entgegen den Vorgaben des G-10-Gesetzes – auch personenbezogene Daten dieser nicht ausgesonderten Personen verwendet und damit rechtswidrig in die durch Artikel 10 Grundgesetz geschützte Kommunikation dieser Personen eingegriffen.

Die vom BND benutzte Filterung ermöglicht es folglich nicht, inländischen Telekommunikationsverkehr und denjenigen TK-Verkehr an dem deutsche Staatsbürger beteiligt sind, vollständig auszunehmen. Und das wussten die Abgeordneten des Bundestages sehr genau. Ohne sich also überhaupt mit dem Verfassungsrecht zu befassen, lässt sich feststellen, dass der BND nicht in der Lage ist, die Neuregelung von § 6 Abs. 4 BND-Gesetz einzuhalten. Das Gesetz ist also bereits in sich widersprüchlich und unstimmig.

Die Neuregelung führt mithin dazu, dass auch Telekommunikation von deutschen Staatsangehörigen und Personen, die sich im Inland aufhalten, überwacht wird, weil es technisch nicht möglich ist, diesen Personenkreis trennscharf auszunehmen. Das Gesetz scheitert also schon an seiner eigenen Vorgabe. Der BND wird auch künftig regelmäßig gegen § 6 Abs. 4 BND-Gesetz verstoßen. Der Versuch der großen Koalition, das rechtswidrige Treiben des BND aus der Vergangenheit zu legalisieren, ist bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gescheitert, weil es technisch gar nicht möglich ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Neuregelung könnte verfassungsrechtlich aber nur dann Bestand haben, wenn Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht stattfinden.

Das BVerfG hat außerdem bereits 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gilt, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Die vom neuen BND-Gesetz geregelte Überwachung von ausländischem TK-Verkehr an inländischen TK-Knotenpunkten greift damit in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Das BND-Gesetz erweckt aber den Eindruck, als wäre Art. 10 GG nicht berührt und ist allein deshalb verfassungswidrig.

Die von Angela Merkel vollmundig propagierte Prämisse, wonach eine Überwachung unter Freunden gar nicht gehe, findet im Gesetz übrigens auch wenig Niederschlag. Die Überwachung von Unionsnbürgern ist eingeschränkt möglich, die von Bürgern anderer (befreundeter) Staaten uneingeschränkt. Die Bundeskanzlerin hat sich wohl ganz am Vorbild Adenauers orientiert und sich gedacht: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.“

posted by Stadler at 14:13  

20.4.16

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und hierbei insbesondere die Vorschriften zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beanstandet (Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09).

Das Gericht hat u.a. entschieden, dass die Erlaubnis von Wohnraumüberwachungen gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen (§ 20h Abs. 1 Nr. 1 c BKAG) nicht mit Art. 13 Abs. 1, 4 GG vereinbar ist. Insgesamt ist bei der Wohnraumüberwachung der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 20h Abs. 5 BKAG unzureichend ausgestaltet. Nach Durchführung einer solchen Maßnahme müssen nach Ansicht des BVerfG – außer bei Gefahr im Verzug – zunächst alle Daten von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden, ob sie höchstprivate Informationen enthalten, bevor sie vom Bundeskriminalamt verwertet werden dürfen.

Auch beim Zugriff auf informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) fehlt es nach Ansicht des BVerfG an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Erforderlich ist, dass die Sichtung und Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird. Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss demnach in den Händen von Personen liegen, die gegenüber dem BKA unabhängig sind. Indem § 20k Abs. 7 Satz 3 und 4 BKAG die Sichtung im Wesentlichen in die Hände von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts legt, genügt er diesen Anforderungen nicht.

Allgemein beanstandet das Gericht, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht tragfähig ausgestaltet ist und die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es fehlt nach der Entscheidung des BVerfG an hinreichenden Vorgaben zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen zu prüfen, sowie an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit.

Auch die Regelungen zur Datenlöschung sind vom Gericht beanstandet worden. Die Möglichkeit, von der Löschung erhobener Daten nach Zweckerfüllung allgemein abzusehen, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind (§ 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG), ist verfassungswidrig. Als nicht verfassungskonform betrachtet das Gericht auch die sehr kurze Frist für die Aufbewahrung der vom Bundeskriminalamt zu erstellenden Löschungsprotokolle, weil dadurch eine spätere Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet wird.

Verfassungswidrig sind auch die Übermittlungsbefugnisse an andere inländische Behörden (§ 20v Abs. 5 BKAG). Das Gericht rügt hier zusätzlich, dass es bei allen Übermittlungsbefugnissen an einer hinreichenden Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlt.

Die Übermittlung von Daten an das Ausland setzt eine Begrenzung auf hinreichend gewichtige Zwecke, für die die Daten übermittelt und genutzt werden dürfen, sowie die Vergewisserung über einen menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus. Im Übrigen bedarf es auch hier der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle. Die Regelungen im BKA-Gesetz zur Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht. Das Gericht beanstandet, dass die Ermittlungszwecke zu weit gefasst sind. Die Erlaubnis zur Datenübermittlung allgemein zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG) ist nicht hinreichend eingegrenzt und daher unverhältnismäßig. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nur für Zwecke übermittelt werden dürfen, die dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten.

Das BVerfG hat damit zum wiederholten Male Überwachungsregelungen, die bereits bei ihrem Inkrafttreten umstritten waren, kassiert. Der Bundestag ist in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Dies liegt auch teilweise daran, dass der Gesetzgeber (bekannte) verfassungsrechtliche Grenzen bewusst ausreizt oder gar überschreitet. Steter Tropfen hölt auch hier den Stein, den jedes Mal bleiben auch immer einige fragwürdige Regelungen bestehen und bei den anderen hat man dann zumindest die Grenzen des Verfassungsgericht wieder einmal ausgelotet und kann dann bei der Neufassung exakt an diese Grenze gehen. Es bleibt dabei, dass diejenigen Gesetze und Befugnisse, die eine Überwachung des Bürgers ermöglichen, in den letzten 20 Jahren ganz erheblich ausgeweitet wurden, was durch das Bundesverfassungsgericht zwar immer wieder, aber eben auch nur zum Teil beanstandet wird. Aufgrund der gestiegenen technischen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der TK-Überwachung, wird der Bürger immer gläserner.

 

posted by Stadler at 11:18  

26.1.16

Vorerst keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung

In einer ersten veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 1 BvQ 55/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.

Darüber, ob das ein Indiz dafür ist, dass das Gericht die Neuregelung durchwinken wird, kann man allenfalls spekulieren. Im Jahre 2008 hatte das BVerfG das damalige Gesetz über eine Vorratsdatenspeicherung bereits im Eilverfahren gestoppt, bzw. die Anwendung des Gesetzes zumindest deutlich eingeschränkt.

Die Entscheidung könnte aber auch damit zusammenhängen, dass die Provider erst ab dem 01.07.2017 tatsächlich verpflichtet sind auf Vorrat zu speichern, weshalb zumindest aktuell noch keine Grundrechtsbeeinträchtigung von dem Gesetz ausgeht, das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist.

posted by Stadler at 18:31  

18.12.15

Ab heute wieder Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – Neusprech für Vorratsdatenspeicherung – ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2015 Teil 1 Nr. 51, S. 2218). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung, also heute, in Kraft.

Meine mittlerweile über hundert Blogbeiträge zum Thema Vorratsdatenspeicherung können sie hier nachlesen. Es werden noch einige hinzukommen, denn die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung werden aller Voraussicht nach sehr bald erhoben sein.

posted by Stadler at 10:35  

23.11.15

Geheimdienste und Massenüberwachung sind nicht Teil der Problemlösung

Geheimdienste und Überwachungsfantasien haben aktuell wieder einmal Hochkonjunktur. In Europa werden nach den Anschlägen von Paris Forderungen nach mehr Massenüberwachung laut und auch nach Schaffung eines europäischen Geheimdienstes, während US-Dienste die Gelegenheit nutzen, um zu beklagen, dass ihre Arbeit durch die Snowden-Enthüllungen beeinträchtigt worden sei und Snowden deshalb für die Anschläge irgendwie mitverantwortlich sei.

In einer Zeit, in der die öffentliche und politische Diskussion angst- und hysteriegetrieben ist, ist es umso mehr notwendig zu hinterfragen, ob die Geheimdienste in der Vergangenheit nennenswerte Beiträge zur Verhinderung von Terroranschlägen geleistet haben. Wer sich mit dieser Frage ernsthaft befasst, wird erkennen, dass dies nicht der Fall ist.

Dem praktisch nicht verifizierbaren Nutzen der Tätigkeit von Geheimdiensten, steht ein zumindest in Teilen konkret bestimmbarer Schaden der weltweiten Geheimdienstaktivitäten gegenüber. Warum die Geheimdienste diese Welt nicht sicherer, sondern unsicherer machen, habe ich im Jahr 2013 in den drei Blogbeitragen „Vom Nutzen der Geheimdienste für unsere Sicherheit“, „Empört Euch!“ und „Machen Geheimdienste die Welt sicherer?“ ausführlich dargelegt. Es erscheint mir aktuell notwendig, nochmals auf diese Beiträge hinzuweisen. Leider wird die Frage nach dem Nutzen der Geheimdienste für die Menschen wenig gestellt. Welches Leid und Unrecht Geheimdienste verursacht haben, ist selten Gegenstand der Berichterstattung. Instruktiv zu dieser Frage ist beispielsweise eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die in der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt ist.

Geheimdienste werden sich selbst immer als notwendig und unverzichtbar darstellen. Es ist die Aufgabe der Medien und der Politik, diese Haltung kritisch zu hinterfragen und zwar gerade in Zeiten, in denen das Geschäft mit der Angst wieder einmal floriert.

posted by Stadler at 14:43  

16.11.15

Welche Schlussfolgerungen nicht aus den Terroranschlägen von Paris zu ziehen sind

Die Anschläge von Paris führen auch in Deutschland zu den erwartbaren Forderungen nach mehr bürgerrechtseinschränkender Überwachung und nach stärkerer Begrenzung des Flüchtlingszustroms. Dabei haben gerade die Anschläge von Paris gezeigt, dass die Zusammenhänge andere sein müssen, als von innenpolitischen Hardlinern angenommen.

Frankreich verfügt sowohl über eine Vorratsdatenspeicherung, als auch über die vielleicht schärfsten Überwachungs- und Antiterrorgesetze in Europa. Dennoch war das Land binnen Jahresfrist zweimal das Ziel islamistischer Anschläge. Das sollte als ausreichender Beleg dafür dienen, dass die Verschärfung der Telekommunikationsüberwachung sowie die Einschränkung der Bürgerrechte durch neue Sicherheitsgesetze gerade kein probates Mittel zur Verhinderung von Terroranschlägen darstellt. Der Journalist Nils Minkmar beklagt ein Versagen französischer Sicherheitsbehörden und spricht auch von einer veränderten, sich radikalisierenden Stimmung in der französischen Gesellschaft, die den Nährboden für derartige Anschläge bildet. Vielleicht stellt tatsächlich die in Frankreich entstandene gesellschaftliche Polarisierung, die wir ansatzweise jetzt auch in Deutschland sehen, die größte Gefahr dar. Es könnte also sein, dass die Suche nach den Ursachen des Terrors tief in die eigene Gesellschaft hineinführen muss.

Die Forderung nach einer Begrenzung des Flüchtlingszustroms als Reaktion auf die Anschläge von Paris ist schon deshalb fragwürdig, weil diese Anschläge nicht in einem Land wie Deutschland stattgefunden haben, das aktuell eine vergleichsweise liberale Flüchtlingspolitik praktiziert, sondern in Frankreich mit einer äußerst restriktiven Haltung in der aktuellen, gerne als Flüchtlingskrise bezeichneten Situation. Wenn man eine Schlussfolgerung zieht, dann die, dass eine liberale Flüchtlingspolitik die Gefahr solcher Anschläge ganz offensichtlich nicht erhöht. Eine verschärfte Flüchtlingspolitik wäre auch deshalb die falsche Reaktion, weil speziell syrische Flüchtlinge gerade auch vor dem Terror des IS fliehen. In bemerkenswerter Klarheit hat Martin Schulz darauf hingewiesen, dass das was wir in Paris erlebt haben, in Aleppo und Damaskus Alltag darstellt und wir mit einer Abweisung dieser Flüchtlinge Opfer als Täter einstufen würden.

An dieser Stelle kommt mir die Aussage von Jens Stoltenberg in den Sinn, der unmittelbar nach dem Breivik-Attentat sagte: „Unsere Antwort lautet: mehr Demokratie, mehr Offenheit, mehr Menschlichkeit“ Es sieht allerdings gerade leider nicht danach aus, als würde François Hollande über die Größe eines Stoltenberg verfügen. Stattdessen setzt er auf Kriegsrhetorik, was man als Zeichen von Hilflosigkeit werten kann, aber auch als Indiz dafür, dass er glaubt, sich wegen des Rechtsrucks in der französischen Gesellschaft auf Hardlinerpositionen zurückziehen zu müssen. „Man darf der Kriegslogik nicht auf den Leim gehenschreibt Prantl in der SZ und trifft einmal mehr den Punkt.

posted by Stadler at 11:54  

9.10.15

Warum die Euphorie über das Safe-Harbor-Urteil unangebracht ist

Die Medien haben geradezu euphorisch auf das Urteil des EuGH vom 06.10.2015 reagiert, Prantl meint in der SZ gar, die Entscheidung würde die globale Datenwirtschaft verändern. Die euphorische Reaktion rührt auch daher, dass der Gerichtshof auch sehr deutlich den Datenzugriff von US-Geheimdiensten kritisiert, der erfolgt, ohne, dass es ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten für europäische Bürger gibt. An dieser Stelle muss natürlich die Frage erlaubt sein, welche effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten ein europäischer Bürger beispielsweise gegen die Datenzugriffe des BND oder des GHCQ hat.

Das Urteil des EuGH besagt zunächst nur, dass die irische Datenschutzbehörde die von Max Schrems gerügten Verstöße inhaltlich prüfen kann und das Safe Harbor Abkommen sie nicht daran hindert, das zu tun. Darüber hinaus wird die Entscheidung der Kommission zu Safe Harbor ausdrücklich für ungültig erklärt.

Die EuGH-Entscheidung ist konsequent und entspricht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie, die davon ausgeht, dass Daten nach außerhalb des EU-Raums nur dann übermittelt werden dürfen, wenn im Empfängerstaat ein Datenschutzniveau sichergestellt ist, das dem europäischen entspricht.

Die Entscheidung des EuGH entspricht allerdings nicht der Lebenswirklichkeit, denn sie würde in konsequenter Umsetzung dazu führen, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bzw. an Unternehmen in den USA regelmäßig gar nicht mehr zulässig wäre. Während ich das schreibe, sind Sie vielleicht gerade bei Facebook eingeloggt und es werden terabyteweise Daten in die USA übermittelt und ich wage die Prognose, dass das auch in fünf Jahren nicht anders sein wird.

Wir werden infolge des EuGH-Urteils Europa nicht vom Internet abkoppeln und auch hiesige Unternehmen nicht daran hindern, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln. Das Urteil wird praktisch nicht viel ändern. Mit ihm verbindet sich allenfalls die Hoffnung, dass die Kommission jetzt mit den USA ein datenschutzrechtliches Abkommen verhandeln und abschließen wird, das über die Augenwischerei von Safe Harbor hinausgeht.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts, das auch durch die geplante Datenschutzgrundverordnung nicht in Frage gestellt wird, den Anforderungen des Internetzeitalters nicht genügt und letztlich zu unauflösbaren Widersprüchen führt. Hierüber habe ich in den letzten Jahren schon mehrfach gebloggt.

posted by Stadler at 12:26  

8.10.15

BVerfG: Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung von Personen, die Polizeibeamten filmen, nicht ohne weiteres zulässig ist (Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 1 BvR 2501/13). Es muss vielmehr tragfähige, konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der filmende Bürger den Film unter Verstoß gegen das KUG veröffentlichen will. Das BVerfG stellt nebenbei nochmals klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, Polizeibeamte zu Beweiszwecken zu filmen und zu fotografieren. In dem Beschluss des BVerfG heißt es dazu:

Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 <210 f.>) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich – sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot (vgl. BVerwGE 143, 74 <77 ff.>), sei es wie hier durch eine Identitätsfeststellung – einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten – hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden (vgl. BVerwGE 109, 203 <211>). Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte.

posted by Stadler at 14:48  
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