Bundesregierung prüft derzeit Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung
Die Bundesregierung hat eine kleine parlamentarische Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung am 02.08.2011 dahingehend beantwortet, dass sie eine gesetzliche Neuregelung derzeit prüfen würde. Die meisten Antworten der Bundesregierung sind freilich äußerst vage gehalten, was sicherlich dem politischen Dissens in der Koalition geschuldet ist.
Interessant erscheint mir allerdings u.a. die Antwort auf Frage 27. Sie lautet:
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und wird mögliche Konsequenzen in die in der Antwort zu Frage 1 benannte umfassende Prüfung und Bewertung einfließen lassen.
Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung von Verkehrsdaten, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Es könnte also durchaus sein, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift, eine Speicherung von IP-Adressen durch die TK-Dienstleister verlangt und eine Abfrage des dazugehörigen Nutzers für sämtliche, auch einfache, Straftaten ermöglicht, sofern die Ermittlungsbehörden die IP-Adresse und den maßgeblichen Zeitpunkt bereits selbst ermittelt haben. Diese Konstellation hat das BVerfG nämlich nicht als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff betrachtet, weshalb nach Ansicht des Gerichts keine besonders hohen Eingrifshürden bestehen.