Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.1.18

Der Staatstrojaner: Überwachung von Smartphones direkt beim Nutzer

Seit einigen Tagen wird in den Medien darüber berichtet, dass das Bundeskriminalamt Überwachungssoftware einsetzt, um Smartphones oder Computer zu überwachen und dort gespeicherte Informationen auszulesen.

Während die klassische Telefonüberwachung bei TK-Anbietern wie Telekom oder Vodafone ansetze und dort Telefonate belauschte, tritt im Zeitalter der internetgestützten Telekommunikation an deren Stelle ein Instrumentarium, das man gerne verharmlosend als Quellen-TKÜ bezeichnet. Die Überwachung findet hier an der Quelle, also direkt beim Nutzer statt. Für diese Form der Telekommunikationsüberwachung ist es allerdings grundsätzlich erforderlich, das Computersystem des Gesprächsteilnehmers heimlich mit einer speziellen Überwachungssoftware zu infiltrieren, die anschließend die Kommunikation überwacht und die Kommunikationsinhalte an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt.

In technischer Hinsicht eng verwandt ist die sog. Online-Durchsuchung, bei der es ebenfalls erforderlich ist, auf dem Rechner des Betroffenen heimlich eine Spionagesoftware zu installieren. Diese Software überwacht dann allerdings nicht nur die laufende Kommunikation, sondern durchsucht die Festplatte des Betroffenen oder erfasst andere Kommunikationsvorgänge, wie beispielsweise die Nutzung des WWW.

Um zu verstehen, warum auch die neugeschaffene gesetzliche Regelung zur sog. Quellen-TKÜ in § 100a Abs. 1 S. 2 StPO nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, reicht die Lektüre folgender Passage aus der Entscheidung des BVerfG zur Onlinedurchsuchung:

Die Quellen-TKÜ ist in technischer Hinsicht also eine Online-Durchsuchung, die vom Gesetzgeber im Käfig der Telefonüberwachung gehalten werden muss, um rechtmäßig sein zu können. Dies hat der Gesetzgeber durch die Abs. 5 und 6 von § 100a StPO versucht. Juristisch interessant ist hierbei u.a. die Frage, was bei einer Kommunikation mittels eines Messenger wie WhatsApp konkret unter laufender Kommunikation verstanden werden soll. Bei der Sprachtelefefonie ist die laufende Kommunikation klar durch den Anfang und das Ende eines Telefonats begrenzt. In einem Messenger erfolgt die Kommunikation nicht in Echtzeit, so dass allein hierdurch eine massive qualitative Ausweitung erfolgt. Ist eine Unterhaltung via WhatsApp, die sich über Tage hinweg fortsetzt und immer wieder durch längere Pausen unterbrochen wird, noch laufend?

Den Vorgaben des BVerfG hätte der Gesetzgeber auch nur dann gerecht werden können, wenn er konkrete Vorgaben an die Anforderungen der einzusetzenden Software definiert hätte. Dies wird stattdessen den Ermittlungsbehörden überlassen, so dass faktisch kein Unterschied zwischen Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung besteht. Der Einsatz multifunktionaler Programme wird vom Gesetzgeber gerade nicht unterbunden. Das Gesetz macht keinerlei Vorgaben zur Qualitätssicherung und Überprüfung der eingesetzten Software.

Die vom BVerfG vorgegebene Differenzierung zwischen Online-Überwachung und Quellen-TKÜ wird vom Gesetzgeber nicht nachvollzogen. Es stellt sich aber auch ganz generell die Frage, ob dies in technischer Hinsicht überhaupt trennscharf und zuverlässig möglich ist, denn die Quellen-TKÜ ist in technischer Hinsicht stets eine Onlinedurchsuchung. Der Begriff des Staatstrojaners erscheint daher mehr als passend.

Schwer wiegt auch der Umstand, dass die gesetzliche Regelung die Ermittlungsbehörden ermutigt, vorhandene  Sicherheitslücken auszunutzen, um fremde informationstechnischen Systeme mit Schadsoftware zu infiltrieren. Der Staat verhält sich also wie ein Cyberkrimineller. Das schafft, wie Ulf Buermeyer in seiner sachverständigen Stellungnahme für den Bundestag beklagt, fatale Fehlanreize, weil die Behörden damit ein erhebliches Interesse daran haben, Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen nicht an die Hersteller zu melden, sondern sie vielmehr gezielt aufrecht zu erhalten. Das läuft dem Allgemeininteresse an möglichst sicheren informationstechnischen System zuwider und begründet eine Gefährdung der IT-Sicherheit, die sich auf allen Ebenen (Staat, Unternehmen, Bürger) auswirkt und insgesamt eine Gefahr gerade für sicherheitskritische Infrastrukturen begründet. Aufgabe des Staates wäre es freilich, derartige Gefahren zu vermeiden und abzuwehren. Wer die Fortsetzung der GroKo für vernünftig hält, sollte auch derartige Gesetze in seine Betrachtung einbeziehen.

posted by Stadler at 21:50  

20.4.16

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und hierbei insbesondere die Vorschriften zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beanstandet (Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09).

Das Gericht hat u.a. entschieden, dass die Erlaubnis von Wohnraumüberwachungen gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen (§ 20h Abs. 1 Nr. 1 c BKAG) nicht mit Art. 13 Abs. 1, 4 GG vereinbar ist. Insgesamt ist bei der Wohnraumüberwachung der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 20h Abs. 5 BKAG unzureichend ausgestaltet. Nach Durchführung einer solchen Maßnahme müssen nach Ansicht des BVerfG – außer bei Gefahr im Verzug – zunächst alle Daten von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden, ob sie höchstprivate Informationen enthalten, bevor sie vom Bundeskriminalamt verwertet werden dürfen.

Auch beim Zugriff auf informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) fehlt es nach Ansicht des BVerfG an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Erforderlich ist, dass die Sichtung und Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird. Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss demnach in den Händen von Personen liegen, die gegenüber dem BKA unabhängig sind. Indem § 20k Abs. 7 Satz 3 und 4 BKAG die Sichtung im Wesentlichen in die Hände von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts legt, genügt er diesen Anforderungen nicht.

Allgemein beanstandet das Gericht, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht tragfähig ausgestaltet ist und die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es fehlt nach der Entscheidung des BVerfG an hinreichenden Vorgaben zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen zu prüfen, sowie an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit.

Auch die Regelungen zur Datenlöschung sind vom Gericht beanstandet worden. Die Möglichkeit, von der Löschung erhobener Daten nach Zweckerfüllung allgemein abzusehen, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind (§ 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG), ist verfassungswidrig. Als nicht verfassungskonform betrachtet das Gericht auch die sehr kurze Frist für die Aufbewahrung der vom Bundeskriminalamt zu erstellenden Löschungsprotokolle, weil dadurch eine spätere Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet wird.

Verfassungswidrig sind auch die Übermittlungsbefugnisse an andere inländische Behörden (§ 20v Abs. 5 BKAG). Das Gericht rügt hier zusätzlich, dass es bei allen Übermittlungsbefugnissen an einer hinreichenden Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlt.

Die Übermittlung von Daten an das Ausland setzt eine Begrenzung auf hinreichend gewichtige Zwecke, für die die Daten übermittelt und genutzt werden dürfen, sowie die Vergewisserung über einen menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus. Im Übrigen bedarf es auch hier der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle. Die Regelungen im BKA-Gesetz zur Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht. Das Gericht beanstandet, dass die Ermittlungszwecke zu weit gefasst sind. Die Erlaubnis zur Datenübermittlung allgemein zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG) ist nicht hinreichend eingegrenzt und daher unverhältnismäßig. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nur für Zwecke übermittelt werden dürfen, die dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten.

Das BVerfG hat damit zum wiederholten Male Überwachungsregelungen, die bereits bei ihrem Inkrafttreten umstritten waren, kassiert. Der Bundestag ist in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Dies liegt auch teilweise daran, dass der Gesetzgeber (bekannte) verfassungsrechtliche Grenzen bewusst ausreizt oder gar überschreitet. Steter Tropfen hölt auch hier den Stein, den jedes Mal bleiben auch immer einige fragwürdige Regelungen bestehen und bei den anderen hat man dann zumindest die Grenzen des Verfassungsgericht wieder einmal ausgelotet und kann dann bei der Neufassung exakt an diese Grenze gehen. Es bleibt dabei, dass diejenigen Gesetze und Befugnisse, die eine Überwachung des Bürgers ermöglichen, in den letzten 20 Jahren ganz erheblich ausgeweitet wurden, was durch das Bundesverfassungsgericht zwar immer wieder, aber eben auch nur zum Teil beanstandet wird. Aufgrund der gestiegenen technischen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der TK-Überwachung, wird der Bürger immer gläserner.

 

posted by Stadler at 11:18  

6.8.14

Was die Bundesregierung zur TK-Überwachung nicht sagt

Netzpolitik.org berichtet über eine kleine Anfrage der Fraktion der Linken zur TK-Überwachung durch Bundesbehörden und weist u.a. darauf hin, dass die Anzahl der sog. stillen SMS beim Verfassungsschutz, beim BKA und der Bundespolizei zugenommen hat. Welche Maßnahmen der TK-Überwachung deutsche Behörden im Einzelnen praktizieren, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlicher dargestellt.

Interessanter als das was die Bundesregierung dazu erklärt, erscheint mir wie im letzten Jahr das zu sein, was sie nicht erklärt. Zahlreiche Fragen werden aus Gründen der Geheimhaltung nämlich nicht beantwortet. Dazu gehört u.a. die im Zuge der Aktivitäten des BND nach dem G10-Gesetz brisante Frage, ob und inwieweit Bundesbehörden am De-Cix oder anderen deutschen Internetknoten eine Überwachung durchführen (Frage 4). Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre letztjährige Antwort. In dieser stellt sie zunächst klar, dass sie nie die Aussage getroffen hätte, dass Bundesbehörden keine Metadaten an großen deutschen Internetknoten ausleiten, um anschließend (Frage 13) zu erklären, dass die konkrete Antwort auf die Frage nach der diesbezüglichen behördliche Praxis der Geheimhaltung unterliegt. Eine weiterhin interessante Verweistechnik mit einem durchaus interpretationsfähigen Aussagegehalt.

posted by Stadler at 21:35  

6.3.14

Polizei angeblich verbittert, weil sie Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf

Wie SPON berichtet, beklagt sich speziell das bayerische LKA darüber, dass es die als Staats- oder im  konkreten Fall Bayertrojaner bekannt gewordene Überwachungssoftware nicht mehr einsetzen kann und deshalb u.a. daran gehindert ist, Skype-Telefonate zu überwachen.

Verantwortlich dafür ist aber entgegen der Ansicht des LKA nicht der CCC, sondern das Landeskriminalamt selbst. Denn bekanntlich hatte man in München die Spähsoftware nicht nur für eine Quellen-TKÜ benutzt, sondern zur Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Onlinedurchsuchung.

Warum aber auch eine Quellen-TKÜ nach geltendem Recht nicht zulässig ist – obwohl sie praktiziert und häufig auch von Gerichten genehmigt worden ist – habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

posted by Stadler at 11:55  

6.9.13

Telekommunikationsüberwachung in Deutschland nimmt deutlich zu

Der Bundestagsabgeordnete Andrej Hunko und die Fraktion der Linkspartei haben der Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage eine Reihe von Fragen zur Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Geheimdienste gestellt.

Die Bundesregierung hat diese Anfrag am 04.09.2013 beantwortet bzw. nicht beantwortet. In der Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung heißt es zunächst:

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 2, 5, 9, 10, 13, 17, 18,  19,  22, 25, 26, 33, 34 sowie 36 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicherheitsbehörden und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.

Das ist natürlich eine bequeme Haltung der Bundesregierung, die aus ihrer Sicht zudem den Vorteil bietet, dass niemand nachprüfen kann, ob man nicht einfach unangenehme Wahrheiten verschweigt.

Die Bundesregierung möchte u.a. nicht mitteilen, anhand welcher Suchbegriffe der BND Internet- und Telekommunikation im Rahmen des G10-Gesetzes durchsucht.

Aus Gründen des Staatswohls hat die Bundesregierung auch die Frage, ob Bundesbehörden Metadaten an großen Intemetknoten wie DE-CIX ausfiltern, nicht beantwortet. Die Nichtbeantwortung impliziert m.E. aber, dass dies geschieht.

Geantwortet hat die Bundesregierung auf die Frage, welche Bundesbehörden derzeit die sog. stille SMS zur Ortung von Handys einsetzen. Es sind dies das Bundesamt für Verfassungsschutz, das BKA, der BND, der MAD und die Bundespolizei. Die Auskunft der Bundesregierung zeigt, dass Verfassungsschutz, BKA und Bundespolizei das Instrument im ersten Halbjahr 2013 genauso oft eingesetzt haben wie im Gesamtjahr 2012. Der Einsatz der stillen SMS hat sich also allein bei den Bundesbehörden verdoppelt. Dieses Instrument wurde im ersten Halbjahr 2013 in ca. 125.000 Fällen eingesetzt. Hinzu kommt, dass die Zollbehörden ebenfalls stille SMS in mehr 138.000 Fällen allein im ersten Halbjahr 2013 verschickt haben.

Und das sind wohlgemerkt nur die Zahlen der Bundesbehörden. Da Polizeiarbeit weitgehend Ländersache ist und die Bundesländer zudem eigene Verfassungsschutzbehörden unterhalten, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Überwachungsinstrument auf Landesebene noch häufiger eingesetzt wird.

Auch die Frage, welche Software zur Überwachung, Ausleitung, Analyse und Verarbeitung ausgeforschter digitaler Kommunikation bei den In- und Auslandsgeheimdiensten zum Einsatz kommt, wollte die Bundesregierung nicht beantworten.

Ein besonderes Schmankerl findet man am Ende des Textes, weshalb ich sowohl die Frage als auch die Antwort hier unkommentiert wiedergeben möchte:

47. Inwiefern entspricht die Aussage des Bundesinnenministers, dass es ein „Supergrundrecht“ auf Sicherheit gebe, auch der Haltung der Bundesregierung (WEL  T, 16. Juli 2013)?

Zu 47.  Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ein Verfassungswert, der mit den Grundrechten in einem Spannungsverhältnis steht. Die daraus abgeleitete Schutzpflicht findet ihren Grund sowohl in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 als auch in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG (BVerfGE 120, 274, 319). Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Sie sichern die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Allgemeininteressen, denen Grundrechtseingriffe dienen, sind in der konkreten Abwägung stets mit den betroffenen Individualinteressen abzuwägen.

posted by Stadler at 16:03  

23.8.13

Parlamentarische Kontrolle des BKA?

Die Süddeutsche berichtet heute darüber, dass eine „hochrangigen Regierungskommission“ eine wirksamere Kontrolle des Bundeskriminalamts (BKA) fordert und eine gesetzliche Präzisierung verschiedener Befugnisse. Die SZ beruft sich dabei auf einen Abschlussbericht, der nicht veröffentlicht ist, aber der Zeitung vorliegt.

Zu den Einzelvorschlägen gehört u.a. auch eine parlamentarische Kontrolle des BKA nach dem Vorbild des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes. Solche Vorschläge sind deshalb verwunderlich, weil gerade die jüngste Entwicklung gezeigt hat, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste keineswegs nur Defizite aufweist, sondern überhaupt nicht funktioniert und letztlich nichts weiter als ein demokratisches Placebo darstellt. Hierdurch wird sicherlich kein Mehr an rechtsstaatlicher Kontrolle geschaffen.

Das Problem ist vielmehr die massive Ausweitung der Befugnisse des BKA die in den letzten Jahren stattgefunden hat. Das BKA hat durch eine Neuregelung des BKA-Gesetzes zum 01.01.2009 Befugnisse zur Rasterfahndung sowie zur Wohnraum- und TK-Überwachung erhalten, über die es bis dahin nicht verfügte. Aktuell sind noch die umstrittenen Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft hinzu gekommen.

Mich erinnert diese Art von Diskussion an die immer wiederkehrenden Vorschläge, neue und weitreichende Überwachungsbefugnisse zumindest mit einem Richtervorbehalt zu versehen. Beides ist nichts weiter als rechtsstaatliche Augenwischerei und ändert nichts daran, dass man die Spirale von Eingriffs- und Überwachungsbefugnissen zugunsten unterschiedlicher Behörden immer weiter dreht. Es verwundert daher nicht, dass auch diese Kommission schärfere richterliche Kontrollen des BKA fordert. Von solchen sicherheitspolitischen Beruhigungspillen sollte man sich allerdings nicht täuschen lassen.

Die SZ weist in ihrem Bericht zudem auf eine immer engere Zusammenarbeit zwischen BKA und Geheimdiensten hin, für die es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt. Eine solche fordert die besagte Regierungskommission nunmehr offenbar. Aber auch dann bleibt diese Kooperation problematisch. Das BVerfG hat bereits ausgeführt, dass es ein Trennungsgebot gibt, das die Zusammenlegung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verbietet. Was in diesem Bereich allerdings an Kooperation zulässig bzw. unzulässig ist, ist im Einzelnen nicht geklärt. Ob das „Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ)“ verfassungsrechtlich zulässig ist, wird umstritten bleiben.

posted by Stadler at 15:22  

17.9.12

Das BKA, die Cyberkriminalität und die Propaganda

Überall beglückt man uns heute mit der Überschrift

„BKA: Bedrohung durch Internetkriminalität nimmt zu“

Auch Heise und das Deutschlandradio lassen sich zur Übernahme dieser irreführenden Überschrift, die wohl von der dpa stammt, hinreißen. Wirft man einen Blick auf die Zahlen, die der ohnehin fragwürdigen Polizeilichen Kriminalstatisitik entnommen wurden, dann stellt man zunächst einen Rückgang der Delikte um einige hundert Fälle fest. Von Zunahme keine Spur. Wie kommt das BKA also zu dieser eher fragwürdigen These? Angeblich sei der – natürlich geschätzte – Schaden im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent gestiegen. Gibt es für eine solche Schätzung zumindest in tatsächlicher Hinsicht ausreichend Anhaltspunkte? Das Papier des BKA erläutert hierzu:

Die Tatsache, dass zu lediglich zwei Deliktsbereichen eine statistische Schadenserfassung erfolgt, lässt zwar keine belastbaren Aussagen zum tatsächlichen monetären Schaden im Bereich Cybercrime zu, reicht aber nach hiesiger Einschätzung aus, um mittel- und langfristig zumindest Entwicklungstendenzen darzustellen.

Das spricht finde ich für sich und muss nicht weiter kommentiert werden.

Wir haben in diesem Bereich in Wirklichkeit vielmehr ein massives Problem mit einer Berichterstattung, die vom BKA eingefärbte Aussagen unkritisch übernimmt.

Um es ganz deutlich zu sagen: Im Bereich des Cybercrime ist weder ein Anstieg der Deliktszahlen noch der Schäden festzustellen. Jedenfalls aus dem vom BKA vorgelegten „Cybercrime Bundeslagebericht 2011“ ergibt sich beides bei näherer Betrachtung nämlich nicht. Das BKA macht alle Jahre wieder Stimmung und die Qualitätsmedien machen wie gewohnt mit.

posted by Stadler at 22:04  

30.8.12

Der Koordinator Softwarentwicklung beim BKA sollte Beamter sein!

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.06.2012 (Az.: 13 Sa 51/12) entschieden, dass für den Posten eines Koordinators Softwarentwicklung beim BKA eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte zulässig ist, weil die Stelle unter den sogenannten Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Abs. 4 GG fällt. Nach dieser Vorschrift des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beschäftigten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehem, sprich Beamten.

Diese Einschätzung finde ich insofern bemerkenswert, weil man ansonsten keine Probleme damit hat, die Entwicklung eingriffsintensiver Software, wie beispielsweise beim sog. Behördentrojaner geschehen, vollständig privaten Softwareklitschen zu überlassen, die dann auch noch Programme von eher zweifelhafter Qualität abliefern.

posted by Stadler at 18:15  

5.5.12

Auch eine massive Rasterfahndung trug nicht zur Aufklärung der NSU-Morde bei

Die Süddeutsche Zeitung berichtet unter dem Titel „Neben der Spur“ in ihrer heutigen Ausgabe (SZ vom 5./6. Mai 2012, S. 8 f.) über die „Anatomie eines Staatsversagens“ bei der Aufklärung der Morde des sog. „Nationalsozialistischen Untergrunds“ und stützt sich dabei u.a. auf interne Unterlagen der Sonderkommission „Bosporus“, die der Zeitung vorliegen sollen.

In dem Artikel heißt es auch, die Ermittler hätten 32 Millionen (!) Handy-, Bank- und Autovermietungsdaten erhoben. Zusätzlich seien 900 000 Haftdaten, 300 000 Hoteldaten und 100 000 Verkehrsdaten eingeholt worden.

Ein Umstand, der aus bürgerrechtlicher Sicht einerseits erschreckend ist, andererseits aber zeigt, dass die Bedeutung technischer Maßnahmen häufig überschätzt wird. Das Scheitern der Ermittlungen der SOKO „Bosporus“ – allein die Bezeichnung zeigt die falsche Weichenstellung bereits auf – war auf Mängel bei der klassischen Polizeiarbeit und auf eine unzureichende Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Landes- und Bundesbehörden zurückzuführen.

Man hört in letzter Zeit leider immer häufiger, dass die klassische kriminalistische Arbeit bei der Polizei immer stärker in den Hintergrund tritt und auch nicht mehr so intensiv geschult wird wie in früheren Jahren. Stattdessen verlegt man sich mehr und mehr darauf, mit technischen Mitteln Daten zu erheben bzw. vorhandene Daten aus verschiedensten Datenbanken abzufragen und zu kombinieren.

Möglicherweise ist es also wichtiger, sich auf die klassische kriminalistische Arbeit zu besinnen, als nach immer neuen technischen Befugnissen zu rufen. Vernünftige Polizeiarbeit ist auch bürgerrechtsfreundlich möglich. Wenn es aber an einer solchen soliden Polizeiarbeit fehlt, helfen technische Überwachungsbefugnisse zumeist auch nicht weiter, wie die Morde der sog. „NSU“ zeigen.

posted by Stadler at 15:39  

4.11.11

Von wegen rechtsfreier Raum Internet

Der AK Vorratsdatenspeicherung weist auf die unlängst veröffentlichte ausführliche Fassung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2010 hin.

Die PKS ist ohnehin nur in sehr beschränktem Maße aussagekräftig und stellt letztlich eher ein Instrument politischer Stimmungsmache dar als einen zuverlässigen Gradmesser der Kriminalitätsentwicklung. Gerade das wird leider in der Berichterstattung so gut wie nie thematisiert.

Aber selbst für innenpolitische Stimmungsmache taugt die PKS gerade nicht wirklich, jedenfalls dann nicht, wenn es um die Schimäre vom rechtsfreien Raum Internet geht. Die Behauptung des BKA und zahlreicher Innenpolitiker, man könne schwere Straftaten im Internet mit klassischen polizeilichen Ermittlungsmethoden nicht mehr aufklären, weshalb u.a. eine Vorratsdatenspeicherung zwingend nötig sei, ist auch durch die aktuelle PKS einmal mehr falsifiziert worden. Die Aufklärungsquote beträgt bei Internetdelikten nach der PKS immer noch beachtliche 72 %, gegenüber mageren 56 % durchschnittlicher allgemeiner Aufklärungsquote. Wer da von einem rechtsfreien Raum spricht, ist ein Demagoge.

Der AK Vorrat weist zudem zu Recht darauf hin, dass laut der PKS die Fälle der Verbreitung pornographischer Schriften, zu denen nach der Statistik auch kinderpornographische Schriften zählen, deutlich rückläufig sind und zwar ganz ohne Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung.

Die Statistik belegt einmal mehr, dass mehr als 80% der Internetstraftaten Betrugsdelikte sind. Und das wäre dann in diesem Bereich auch der Hauptanwendungsfall einer Vorratsdatenspeicherung und keineswegs die in der öffentlichen Diskussion immer wieder ins Feld geführte Schwerstkriminalität.

 

posted by Stadler at 11:30  
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