Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?
Nach einem neuen Urteil des OLG Dresden macht sich ein Nutzer der fremde Inhalte in einem sozialen Netzwerk teilt, solche Inhalte dann zu eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet (OLG Dresden, Urteil vom 7.02. 2017, Az.: 4 U 1419/16).
Das bloße Teilen oder Retweeten von Inhalten stellt damit also noch kein Zueigenmachen dar, während des Liken oder das Hinzusetzen eines positiven Kommentars ein Zueigenmachung und damit eine Haftung wie für eigene Äußerungen/Inhalte begründen soll. Das OLG Dresden ist sogar der Meinung, dass das Aussprechen einer Leseempfehlung für ein Zueigenmachen genügt. Im konkreten Fall lautete die Formulierung, der fremde Beitrag sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“. Das halte ich im Ergebnis für zu weitgehend, denn allein die Aussage, etwas sei erwägenswert bedeutet nicht, dass man ihm zustimmt, sondern lediglich, dass man es für diskutabel und vertretbar hält.
Dieses Urteil des OLG Dresden ist zu erwägenswert, um es zu unterschlagen, aber völlig deppert.
Habe ich mir den Inhalt jetzt zueigen gemacht oder nicht?
Comment by LennStar — 12.03, 2017 @ 12:34
Jeder Jurist und auch Dorftrottel weiß doch, dass das OLG richtig entschieden hat. „Erwägenswert“ ist das Zauberwort für alle Straftäter von links und rechts. Schön, dass mal ein Gericht einen Punkt gesetzt hat. Irgendwann reicht es mal mit den blumigen Sprachvergewaltigungen.
Comment by Gerhard — 14.03, 2017 @ 20:56