Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.11.15

BGH: E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden

E-Mails und Daten auf Mailservern dürfen grundsätzlich nicht heimlich beschlagnahmt werden, hat der BGH mit Beschluss vom 04.08.2015 (Az.: 3 StR 162/15) entschieden, was er wie folgt begründet:

Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung – anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen – nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.

Da der BGH damit aber kein Beweisverwertungsverbot verknüpft, haben die Betroffenen im Ergebnis davon nicht viel. Der BGH führt ergänzend aus:

Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier – insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.

Der BGH schränkt dies allerdings anschließend nochmals ein und ergänzt:

Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff – unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO – in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rüge.

posted by Stadler at 12:22  

3 Comments

  1. Völlig nutzlos. Solange es keine (spürbaren) Konsequenzen hat, wie z.B. ein Beweisverwertungsverbot, interressiert es doch die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht die Bohne ob das illegal ist.

    Comment by A. Nonymous — 11.11, 2015 @ 12:41

  2. Wenn der Kläger hellseherisch den letzten einschränkenden Absatz vorausgesehen hätte, hätte er Verdacht von „Provokation von Fortsetzung der Kommunikation“ äußern müssen.

    Zu spät, Verwertung ist freigegeben.

    Comment by Wolf-Dieter — 11.11, 2015 @ 14:14

  3. Erst wenn es eine Strafe für sowas gibt, erst dann werden illegale Durchsuchungen, Beschlagnahmen, etc. weniger.
    Seitdem ein Polizeibeamter seinen Beamtenstatus behält, obwohl er einen Jungen zusammengeschlagen hat (Rosenheim) gilt für mich: Die größten Verbrecher sich die angeblichen Jäger derselben.
    Dieser 15- jährige würde eine höhere Strafe erhalten, wenn er den Polizisten so verprügelt hätte.

    Comment by luka — 11.11, 2015 @ 23:42

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.