Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.15

Im Adblocker-Streit erwirkt BILD eine einstweilige Verfügung gegen Eyeo

Das Landgericht Hamburg hat es dem Hersteller von Adblocker Plus, der Eyeo GmbH folgendes untersagt:

a)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
b)
im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http://forums.lanik.us/viewtopic,php?p=78705#p78705 geschehen ist;
c)
Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de“ ermöglichen.

Die Beschlussverfügung vom 22.10.2015 (Az.: 308 O 375/15) stützt den Verbotsausspruch auf §§ 97, 95a UrhG und führt zur Begründung u.a. aus:

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement abschließen oder aber die auf der Seite „www.bild.de“ geschaltete Werbung abrufen. Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de“ mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.
4. Die Antragsgegnerin vertreibt die Software Adblock-plus, die in Verbindung mit Filterlisten (sog. Easy-Lists) die Unterdrückung von Werbung beim Ansehen von Internetseiten – u.a. die der Antragstellerin – ermöglicht. Sie betreibt außerdem unter der Internetadresse adblock­ plus.org/forum ein Diskussionsforum.
a) In diesem Forum wurde am 13.10.2015 um 11:21 Uhr von dem Nutzer Wuselwurm unter der Überschrift „bild.de adblock detect unskippable“ ein Thread eröffnet, in dem er um Hilfe bat, die Ad-Blocker-Erkennungssoftware auf der Internetseite der Antragstellerin zu umgehen, wie aus Anlage AS 11 (Anlage zu diesem Beschluss) ersichtlich. Daraufhin stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Forenmoderator „mapx“ (vgl. Anlage AS 21), in dem aus Anlage AS 11 ersichtlichen Thread kurze Zeit darauf um 12:18 Uhr einen Programmcode zur Verfügung, mit dem die Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden konnte. Die Wirksamkeit der Programmcodes hat die Antragstellerin u.a. durch Vorlage von Screenshots und einer eidesstattlichen Versicherung ihres COO XXXXXX vom 21.10.2015 (Anlage AS 20) glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich auch unmittelbar aus der Reaktion des Nutzers „wuselwurm“ im benannten Thread („works great!“, vgl. Anlage AS 11). Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member“ zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.
b) Derselbe Mitarbeiter „mapx“ der Antragsgegnerin stellte darüber hinaus am 14.10.2015 um 13:54 Uhr in dem bereits benannten Thread „bild.de adblock detect unskippable“ (Anlage AS 11, dort Seite 6) den Link http://forums.lanik.us/viewtopic.php?p=78705#p78705 zur Verfügung, in dem er auf u.a. von ihm selbst in dem Forum Lanik eingestellte Programmcodes zur Umgehung der Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin verwies (vgl. Anlage AS 24). Der Nutzer „intense“ in dem Forum Lanik ist nach eigenem Bekunden ausweislich der Anlage AS 12 mit dem Nutzer „mapx“ des Forums der Antragsgegnerin personenidentisch . Auch für diese von ihrem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Umgehungscodes ist die Antragsgegnerin verantwortlich.
c) Darüber hinaus fügte, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht wurde, ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Mitarbeiter XXXXXX („MonztA“), bereits am 13.10.2015 um 10:08 Uhr in die Filterlisten der Antragsgegnerin drei Filterbefehle ein, die ebenfalls der Umgehung der AdBlock-Erkennungssoftware dienen sollten, wie aus Anlage AS 18 (dort Ziffer 1.12, 1.29, 1.47) ersichtlich. Diese Befehle waren zwar nicht wirksam und wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 19), daraus ergibt sich allerdings die konkrete Gefahr, dass die von dem Mitarbeiter „mapx“ in dem Forum verbreiteten Befehle ebenfalls in die Filterlisten aufgenommen werden könnten. Administrator des Forums ist neben dem Mitarbeiter „mapx“ u.a. auch der Mitarbeiter „MonztA“ (Anlage AS 21). Für diese eine konkrete Begehungsgefahr auslösenden Handlungen des Mitarbeiters MonztA ist die Antragsgegnerin ebenfalls verantwortlich.
5.
Die Bestimmung des § 95a UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von §§ 823 Abs. 2 (vgl. BGH, 1 ZR 124/11, Urteil vom 27.11.2014 – Videospiel-Konsolen II, Rn. 39). Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher von dem Rechtsinhaber bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gern. § 1004 Abs . 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH a.a.O.). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen trotz Abmahnung durch die Antragstellerin vom 15.10.2015 (Anlage AS 16) den Thread mit den darin enthaltenen wirksamen („works great!“) Programmcodes nicht gelöscht. Dieser war vielmehr, wie aus Anlage AS 11 ersichtlich, noch am 19.10.2015 abrufbar, obwohl die Antragsgegnerin bereits am 16.10.2015 auf die Abmahnung reagiert hatte (Anlage AS 17). Das Auffinden des Threads war der Antragsgegnerin aufgrund des in der Abmahnung befindlichen Links ohne weiteres möglich. Die Antragsgegnerin hat die durch die ihren Mitarbeiter MonztA begründete Erstbegehungsgefahr der Ergänzung der Filterlisten auch nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg wirft am Ende mehr Fragen auf als sie beantwortet. Eine abschließende juristische Bewertung ist ohne Kenntnis der Antragsschrift allerdings schwierig.

Das Landgericht Hamburg hat Eyeo aber offensichtlich verboten, Filteranweisungen für ihren Adblocker zu verbreiten, die es ermöglichen, die Adblocker-Sperre, die bild.de unlängst errichtet hat, zu umgehen. Mir erscheint es insoweit bereits ungenau bzw. unrichtig, Filterbefehle als Programmcodes zu bezeichnen, wie dies im Tenor der Verbotsverfügung geschehen.

Die urheberrechtlich kritischen Aspekte beantwortet die eher apodiktisch gehaltene rechtliche Begründung des Landgerichts nicht. Man hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob die Werbeblockersperre bei bild.de überhaupt eine wirksame technische Maßnahme ist, die dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG dient.

Darüber hinaus hätte man genau erläutern müssen, welche Verletzungshandlung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG konkret vorliegt.

Wenn man die Hürde derart niedrig ansetzt wie das Landgericht Hamburg, wird sich kaum mehr nachvollziehbar begründen lassen, weshalb nicht auch die Blockade von Pop-Up-Fenstern oder die Blockade von Websites die Cookies einsetzen, Unterlassungsansprüche gegen den Browserhersteller auslösen sollten.

Warum sich die Beschlussverfügung des Landgerichts nicht gegen das Tool Adblocker Plus als solches richtet, ist ebenfalls eine Frage, die es zu beantworten gilt. Denn letztlich hat das Landgericht nicht die Verbreitung von Adblocker Plus untersagt, sondern nur eine Anleitung, wie das Tool konkret benutzt werden kann. Das erscheint mir eher unstimmig zu sein. Denn die Vorrichtung zur Umgehung im Sinne von § 95a UrhG ist, wenn überhaupt, der Adblocker selbst und nicht die Erläuterung, wie er konkret einzusetzen ist.

Man kann sich letztlich auch die Frage stellen, ob sich dieser Sachverhalt überhaupt für eine Entscheidung in einem Eilverfahren eignet.

posted by Stadler at 14:20  

42 Comments

  1. Was genau soll da verschlüsselt sein? lynx ist unter Linux ein Konsolenbrowser, der zwar die ganzen hübschen Bildchen von Bild nicht anzeigt, aber der Text ist da und nicht einmal das Adblockerplusbildchen wird angezeigt. Sprich es wäre auch die Variante, die sich Blinde vorlesen lassen könnten. Von Verschlüsselung kann ich da nichts erkennen. Auf welchen Drogen sind die Richter?

    Comment by Arnold Schiller — 25.10, 2015 @ 14:43

  2. Ich frage mich gerade, wo wohl die „Softwareverschlüsselung“ von bild.de ist, auf die in c) verwiesen wird. Wo wird denn da etwas verschlüsselt?!

    Comment by jottemel — 25.10, 2015 @ 14:58

  3. Man kann sich die BILD-Seite auch anschauen, wenn man Javascript und Style-Sheets deaktiviert (bei Firefox z.B. mit dem NoScript-AddOn, und unter Ansicht -> Webseiten-Stil -> Kein Stil).
    Nein, verschlüsselt wird da definitiv nichts.
    Ist dieser Kommentar jetzt auch ein verbotenes Werkzeug zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes?

    Comment by W0 — 25.10, 2015 @ 15:42

  4. Guten Sonntag!

    Mittlerweile kann man bild.de, wenn man es denn möchte, auf einer zweiten Seite vollständig lesen, denn ein dreister Ami hat die Seite 1zu1 kopiert und ins Netz gestellt. Den Namen der Seite findet man auf Suchmaschinen, den werde ich hier nicht einstellen. Bild.de hat Strafanzeige erstattet. Mal sehen, ob es Amtshilfe aus den USA gibt.

    Comment by Efren — 25.10, 2015 @ 17:00

  5. Mit uBlock Origin ist die Bildseite ohne Werbung ansehbar.
    Nicht, dass es etwas interessantes zu sehen gäbe, aber die Bild.de-Sperren scheinen bei diesem Adblocker, der aus einigen Gründen gegenüber ABP zu bevorzugen ist, nicht zu wirken.

    Comment by Lollinger — 25.10, 2015 @ 18:35

  6. Das Landgericht Hamburg ist der Kevin unter den Gerichten.

    Comment by Egmond — 25.10, 2015 @ 19:59

  7. @Lollinger, danke für den Tipp mit uBlock Origin. Wechsle ich für bild.de künftig eben vom Chrome auf Mozilla Firefox.

    Comment by fernetpunker — 25.10, 2015 @ 21:01

  8. >im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen […]

    Ist das nicht Realitätsfern, ich meine es kann doch keinem Forembetreiber zugemutet werden jeden Link zu prüfen ob dort eventuell ensprechender Filter zu finden sind. Vorallem wenn man bedenkt, dass die Webseite sich ändern kann, zum Beispiel durch Kommentare.

    Comment by Philipp — 25.10, 2015 @ 21:50

  9. Eigentlich ist diese EV der Zensurkammer ein Furz: Packt man halt nichts ins Forum, sollen sich die Leute das halt woanders hergoogeln. (Man wird Enduser nur schwer daran hindern können, Textdateien zu abonnieren oder ändern).

    Ärgerlicher: Der —ohnehin— nächste logische Schritt für *jeden* Adblocker gegenüber *jedem* „Adlocker-Blocker“ ist ein „Stealth-Mode“: d.h. „lade die Cookies und Anzeigen“, emuliere ggf. ihr Verhalten, aber stelle sie visuell trotzdem nicht dar.

    Ein solch generischer „stealth mode“ würde derzeit die EV verletzen…

    Zusätzlicher Ärger: Das LG Hamburg lässt sich zwischen EV und Verhandlung ja gern mal 6 Monate und mehr Zeit… (ich spreche aus eigener Erfahrung). So lange ist man de-facto „einstweillig verurteilt“…

    Comment by FranKee 【Ƿ】 — 26.10, 2015 @ 09:21

  10. @fernetpunker: ublock origin gibt es auch für Chrome. Da mein bis dato bevorzugter Adblock Edge zugunsten von ublock origin nicht mehr weiterentwickelt wird, bin ich gleich mit allen Browsern gewechselt.

    Comment by ths — 26.10, 2015 @ 11:17

  11. @fernetpunker – „wechsle ich für bild.de …“ – ah ja. Sie lesen die Bild? (Ist gar nicht schlimm!) (Ehrlich nicht!) (Ich kenne auch einen, der das liest!) (Übrigens, der kann lesen und schreiben.) (Hab ich mit eigenen Augen gesehen, stimmt also, zweifelsfrei.)

    Comment by Wolf-Dieter — 26.10, 2015 @ 13:47

  12. Spaß beiseite. Es geht nicht um die Bild, bei der jeder Leser weniger ein Gewinn für die Gesellschaft ist.

    Es geht auch nicht um juristische Hebel und deren Unwirksamkeit, auch nicht um fehlerhafte Anwendung von Gesetzen, für deren Thematik ich Herrn Stadlers Blog übrigens ausdrücklich lobe.

    Sondern es geht um knatschverrückte Beschneidung von Bürgerrechten (Freizügigkeit bei Informationsgewinnung), die über Kurz oder Lang in Beschneidung von Grundrechten mündet. Und, sagen wir es laut, in Beschneidung von Menschenrechten. (Für die Bild allenfalls ein unverbindlicher Hinweis ohne Bindungswirkung.)

    Aktionen wie die der Bild sind allemal ein Grund für uns, auf die Stühle zu steigen.

    Comment by Wolf-Dieter — 26.10, 2015 @ 13:56

  13. Sehe ich anders. Ich lese Bild nicht, weder online noch print. Ich bin auch der Meinung, dass deren Wunsch nun respektiert werden sollte, sprich, niemand sucht die Seite mehr auf. Jeder zweite deutsche User hat einen Werbeblocker auf dem Rechner. Außerdem sollte erstmal festgestellt werden, wie hoch der Traffic überhaupt ist. Wenn es so ist, dass jeder, der auf bild.de geht, einen Werbeblocker hat, der Rest ohne Blocker die Seite sowieso nicht aufsucht, dann ist das Ergebnis rein rechnerisch null. Und so sollte es auch sein. Eine Nullrunde.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 14:02

  14. Ps. Wenn Webseitenbetreiber mich zwingen wollen, meine Sicherheitseinstellungen zu lockern, damit ich deren Angebot aufrufen kann, dann ist es schon die falsche Seite für mich. Ich kann bestens darauf verzichten.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 14:05

  15. Bin seit knapp 15 Jahren in der Informatik tätig und befasse mich auch desöfteren (laienhaft) mit diesen Themen. Stimme dem Autor grösstenteils zu, hab jedoch zwei Anmerkungen.

    1. Der Vergleich des Autors mit Blockade von Pop Ups oder Websites welche Cookies einsetzen hinkt. Hier werden ja dann komplette Seiten oder explizit Werbung (Pop Ups) geblockt und somit nicht der nach § UrhG 95a zu schützende Inhalt durch Umgehung von technischen Massnahmen dennoch sichtbar gemacht. Das ist ein kleiner, aber wichtiger Unterschied.

    2. In der jetzigen Konstellation ist sowieso fragwürdig, ob § UrhG 95a überhaupt juristisch gültig ist, da es § UrhG 53 widerspricht und es aushebelt. Dabei gibt es zwei konkrete Probleme:

    a) Es wird von Anbietern nicht zwischen privaten und gewerblich genutzten Inhalten unterschieden. Beispiel: Apple iTunes Store. Die Musik wurde dort nur lange Zeit nur mit DRM vertrieben (was zudem noch eine propriertäre Variante war, die das Abspielen sogar auf Apple Geräte beschränkt hat, was es gleich nochmal schlimmer macht. Seit 2009 hat sich das aber gewandelt). Aktuelle Beispiele gibt es aber immer noch und hier kommen wir eben zu dem Problem. Denn damit wird dem Privatanwender das Recht nach § 53 genommen, ist also rechtswidrig. Leider werden Kritiker bis heute oft ignoriert.

    b) Jetzt könnte man natürlich sagen ist doch alles halb so wild. Selbst viele Anbieter mit Kopierschutzmassnahmen nach § 95a haben die Möglichkeit eingebaut z.B. 5-10 Kopien zu erstellen (kann man in DRM abbilden). So oder so, ist es dennoch nicht gesetzkonform und was das ganze noch pikanter macht -> die pauschale Abgabe nach § UrhG 54. Ich zahle also beim Kauf von Speichermedien oder Geräten zur Vervielfältigung eine Gebühr, welche fest im Preis einkalkuliert ist. Hier gibt es aber wieder zwei Probleme:

    – Wenn mir eine technische Massnahme wie DRM das nicht erlaubt -> gesetzeswidrig (auch mit dem oben genannten Kompromiss eine gewisse Anzahl an Kopien zuzulassen).

    – keine sinnvolle Möglichkeit § UrhG 54 Abs. 2 umzusetzen. Die Abgabe ist wie gesagt von Haus aus im Preis enthalten. Was ist aber wenn die Geräte oder Speichermedien NUR zum gewerblichen Einsatz kommen. Ich sage nur Rechenzentrumsbetreiber (Storages, Blu-Ray Archive, HDD/SDD im Betrieb von Servern, usw.). Man kann diese nicht rückwirkend wieder einfordern (wie z.B. Steuerrückerstattung) nach meinem aktuellen Kenntnisstand.

    Comment by Umdenker — 26.10, 2015 @ 16:39

  16. Ich mache das anders, ich suche Webseiten, die mir auf den Piss gehen, gar nicht auf. Ich brauche keine Rechtsprechung und Paragraphenreiter. Wer meinen Rechner angreift, wird aufgelistet und aufgesucht. Gerne persönlich.

    Es poppt nichts, es gibt keine Kekse, es gibt keine Scripts, es gibt gar nichts.

    Paragraphenreiter sind eine Seuche. Sie kennen nur die Gesetzestexte, nicht die Wirklichkeit. Wahrscheinlich ist deren Rechner so offen, wie ein Scheunentor. Man sollte sich eher mit seinem Browser und dessen Gesetze auskennen, als hier den Paragraphenhengst zu spielen.

    Geht mal in die Praxis, Ihr kleinen Theoretiker!

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 16:58

  17. Auch für doofe Juristen hier noch mal ganz einfach: Im Browser Scripting abschalten.

    Jetzt kapiert?

    Seite X nicht aufrufbar? Dann ist sie es auch nicht wert.

    Alles kapiert?

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:01

  18. Nachsatz:

    Leute mit funktionierendem Resthirn brauchen keine Werbeblocker. Sie können sogar selber ihren Rechner bedienen, ohne Tools.

    Unglaublich!!

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:04

  19. @Umdenker: § 53 UrhG hat keinen Vorrang vor § 95a UrhG. Tatsächlich ist es umgekehrt.

    Comment by Stadler — 26.10, 2015 @ 17:15

  20. Die Beamten und Sicherheitsfreunde sollten erstmal erzählen, warum alle Finanzämter, zahlreiche Polizeibehörden, Krankenkassen und Einwohnermeldeämter immer noch mit Win XP herumdoktern. Einem BS, das sich jeden Angreifer zum Freund macht!

    Wie wäre es, sich um diese Saubande mal zu kümmern, die rechtswidrig die Daten aller Deutschen zum Angriff freigibt.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:18

  21. Stadler
    3 Minuten her
    @Umdenker: § 53 UrhG hat keinen Vorrang vor § 95a UrhG. Tatsächlich ist es umgekehrt.

    ______________________________________

    Jetzt wissen wir, woher der Ausdruck „Rechtsverdreher“ kommt.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:22

  22. Die Rechtsprechung gehört in Zukunft den Menschen mit gesundem Menschenverstand. Die Juristen offenbaren zunehmend ihren vollständigen Unverstand. Sie entfernen sich der Wirklichkeit, sie sind nicht mehr in der Lage, Urteile „im Namen des Volkes“ zu sprechen.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:27

  23. Ich kann dem Artikel nur zustimmen.

    Adblock hat nicht das Ziel, „wirksame technische Maßnamen“ „zum Schutz eines … geschützten Werkes“ zu umgehen. Zumal Filterregeln in der Tat keinen Programmcode darstellen.

    1. ist Werbung sicher kein Teil des Werkes „bild.de“. (Beleg: die Werbung ist austauschbar, ohne dass sich am Inhalt von Bild.de etwas ändert. Oder etwa nicht? Na denn…).

    2. sind die Vorkehrungen von bild.de kein Kopierschutz. Sie sind das genaue Gegenteil.

    3. sind sie auch nicht wirksam. Im Zuge der Barrierefreiheit ist es für Bild.de auch nicht ratsam, sie wirksam zu machen.

    Adblock das das Ziel, Internetnutzern zu ermöglichen, unerwünschte Inhalte nicht zu laden. Denn Medien können keinen Konsum vorschreiben.

    Selbstverständlich kann bild.de Verträge mit Nutzern abschließen und ihr Angebot mit einer Zugangssperre versehen. Sie können aber selbst dann nicht entscheiden, welche Inhalte und Dateien auf meinen Rechner geladen oder irgendwo angezeigt werden. Sie können nach dem Prinzip von HTML grundsätzlich auch nicht entscheiden, wie Inhalte angezeigt werden.

    Ein direkter und erzwungener Zugang zu meinen Informationsverarbeitenden Systemen durch bild.de (oder irgendwen) ist momentan noch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Comment by Joachim — 26.10, 2015 @ 17:36

  24. Ups!! Ich hatte das Wichtige heutzutage vergessen, nämlich dass man das Schrottboard bild.de nicht mehr aufsuchen kann.

    Dann kann es um Deutschland nicht so schlimm stehen, wenn man keine andere Sorge hat.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 17:46

  25. Es gibt aber einen Vorteil, wir brauchen keinen Blitzmarathon mehr zu machen, um die Leute zu terrorisieren, es fehlt an Personal.

    Comment by Bulle — 26.10, 2015 @ 18:01

  26. Ein guter Anfang!

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 18:20

  27. Efren, könnten Sie bitte Ihren PEGIDA-Müll woanders abladen?

    Comment by Avantgarde — 26.10, 2015 @ 20:42

  28. Überhaupt: es gibt noch eine Möglichkeit, sich die lästige Werbung vom Hals zu schaffen: Nämlich ein Tablet zu benutzen mit Android. Mirakel – keine Anzeigen! Das liegt vermutlich daran, dass Flash unter Android überhaupt nicht läuft. Statt sich mit nervigen Umgehungscodes abzukrampfen und dann die Rechtspflege zu nerven, sollte man einfach seinem PC wegschmeißen und auf ein Tablet umsteigen. Dann gibt es plötzlich keine Blue Screens mehr, keine Abstürze, und keine Gespensterprozesse. Und so gut wie überhaupt keine Anzeigen.

    Comment by Arne Rathjen RA — 26.10, 2015 @ 21:25

  29. @Wolf-Dieter, von „Lesen“ kann bei der Bild wohl nicht wirklich die Rede sein. Ich scrolle ab und an gern drüber, um dem Volk aufs Maul zu schauen. Und das lasse ich mir ungern verbieten. Von Menschenrechten kann in diesem Zusammenhang aber nicht die Rede sein. Einen Eingriff in die Informationsfreiheit kann schon deshalb nicht vorliegen, weil man nicht gezwungen ist, einen Adblocker einzusetzen. Und in eine Reihe mit dem Grundrechtsbeschneidungen a la Vorratsdatenspeicherung, NSA etc. würde ich eine Adblockersperre von bild.de erst recht nicht einordnen. Da verkennt jemand grundsätzlich die Schutzwirkung der Grundrechte. Gegen STAATLICHE Eingriffe schützen die Grundrechte, vgl. §§ 1 III, 20 III GG, nicht gegen Private. Selbst wenn die Maßnahme von bild.de überhaupt einen Eingriff in irgendein Grundrecht darstellte …

    Comment by fernetpunker — 26.10, 2015 @ 23:51

  30. @fernetpunker – war ein Scherz, bitte nicht persönlich nehmen. Übrigens habe ich aus den Heise-Foren einen der unzähligen Tipps selbst ausprobiert und dann den ersten Bild-Artikel meines Lebens absichtlich gelesen (elf Zeilen, glaube ich).

    Comment by Wolf-Dieter — 27.10, 2015 @ 08:04

  31. @fernetpunker – Nachtrag

    „dem Volk aufs Maus zu schauen“ – Randbemerkung: die Redewendung lenkt davon ab, dass Bild die Volksmeinung nicht etwa repliziert, sondern durchaus produziert. Deren unterirdische Grammatik wird funktional eingesetzt. Mein ablehnender Standpunkt gegenüber Axel Springer ist nicht oberlehrerhaft, sondern politisch.

    „das lasse ich mir ungern verbieten“ – wir sind darin, denke ich, einig. Siehe meinen Standpunkt oben.

    „Grundrechtsbeschneidung a la VDS“ – ich muss ausführlich werden. Mein Schlüsselwort ist „knatschverrückt“ und bezieht sich auf politische Durchsetzung des Undenkbaren. (VDS war zu allen Zeiten denkbar, darum schlechtes Beispiel.) – Aber wer hätte vor 2005 gedacht, dass es gesetzlich verbietbar sei, einen DVD-Kopierschutz zu knacken? Die damalige SPD-Regierung tat es. „Kopierschutz“, „wirksam“ – nenne zwo Juristen, die darunter das gleiche verstehen (davon höchstens ein Justiziar). Heute kräht kein Hahn mehr danach.

    Weitere Knatschverrücktheit: Leistungsschutzrecht. Frage Kompa, frage Stadler.

    Und eine weitere Knatschverrücktheit schickt sich Axel Springer an, durchzusetzen. Aus heutiger Sicht skurril, aur morgige Sicht möglicherweise durchaus traurig. Die Phrase „lerne aus der Vergangenheit“ bezieht sich nicht auf die letzten 1000, sondern auf die letzten 3 Jahre!

    Comment by wdb — 27.10, 2015 @ 08:29

  32. @Stadler
    Huch, das habe ich nicht gewusst. Also mir ist sowas wie eine Hierarchie der Gesetze schon klar gewesen, aber dachte das läuft eher nach Prinzip „Grundgesetz schlägt Zivilrecht“ oder „EU Recht schlägt nationales Recht für definierte Bereiche“ aber nicht innerhalb des z.B. UrhG. Ist das irgendwo festgelegt und kann man das nachlesen?

    Comment by Umdenker — 27.10, 2015 @ 15:35

  33. @Stadler:
    so als juristischer Laie: wenn ich bild.de verbiete, meinen Rechner zu vergewaltigen und bereits geladenen Inhalt per Stoppschild zu verdecken, soll das urheberrechtlich verboten sein? Ich hab da noch was von informationeller Selbstbestimmung im Ohr …
    Es ist tatsächlich so simpel: bild darf passive Inhalte von den zu bild gehörenden Servern darstellen, sonst nichts – und schon wird nichts geblockt und keine Werbung gezeigt. Verschlüsselt (bzw. hinter einem Overlay versteckt) wird auf dem Rechner des Anwenders – und damit ist bild nicht weit von Ransomware weg.

    Comment by stangolem — 27.10, 2015 @ 23:25

  34. @Wolf-Dieter, ich denke, das Leistungsschutzrecht und die Adblockersperre von bild.de zeigen, wie den Zeitungsverlagen die Felle wegschwimmen in Zeiten, in denen ihnen Print wegbricht, ganze Zeitungen pleitegehen und der herkömmliche „Qualitätsjournalismus“ zunehmend Konkurrenz von Bloggern und allgemein Online bekommt. So etwas wie Krautreporter war eine gute Idee, aber die Umsetzung war leider indiskutabel. Vielleicht ist Blendle ein gangbarer Weg:

    http://www.internet-law.de/2015/09/was-taugt-blendle.html

    Es gab auch die Idee einer Kulturflatrate. So was wie das Leistungsschutzrecht ist allerdings die Kapitulation der Politik vor dem Lobbyismus der Verlage und juristischer Murks, wie wiederholt von Herrn Stadler dargestellt. Der Lobbyismus der Verlage zeigt sich auch in der einzige generellen Branchenausnahme vom Mindestlohn: den Zeitungszustellern. Auf dem Rücken der ganz armen Säue werden die Millionengewinne der Printverlagshäuser gemacht. Manche arbeiten zwanzig und mehr Jahre für denselben Lohn. Kein Betriebsrat, keine Gewerkschaft, kein Tarifvertrag, kein Mindestlohn und das Weihnachtsgeld muss man sich von den Abonnenten erbetteln – ich finde das unwürdig für ein reiches Land wie Deutschland. Dann wird die Zeitung eben 5 Cent teurer, das bedeutet fast eine Verdopplung des Stücklohns. Aber nein, alles in die Taschen der Kapitalisten. Ich bin mir sicher, dass es hier einen Wandel in der Regierung und in der Bevölkerung geben wird und geben muss.

    Comment by fernetpunker — 28.10, 2015 @ 01:46

  35. Zum Thema zurück: Ja, Leute mit Verstand meiden focus.de, tagesspiegel.de, welt.de, bild.de und Konsorten.

    Weil sie alle mehr oder weniger ihre User ausspionieren, Daten sammeln und verkaufen. Wer das macht, hat keine Aufmerksamkeit verdient, sondern sollte gemieden werden.

    Ein Umdenken gibt es nicht, wenn die User deren Vorgaben erfüllen, sondern wenn sie durch Abwesenheit glänzen. Ich bin es so dermaßen leid, es zu wiederholen.

    Comment by Efren — 28.10, 2015 @ 13:33

  36. @Efren, deine Meinung sei dir gegönnt, aber hier gibt es so was wie ein Thema (fragwürdige Gerichtsentscheidung). Ich mag nicht thematische Fremdkörper aussortieren.

    Comment by Wolf-Dieter — 28.10, 2015 @ 16:00

  37. @Efren – Nachtrag – folge meinem Beispiel, fasse dich kurz.

    Comment by Wolf-Dieter — 28.10, 2015 @ 16:03

  38. Stimmt, Filterbefehle sind keine Programmcodes. Darüber hinaus liegt keine Verschlüsselung seitens bild.de vor, sondern ein gemäß § 4 Abs. 1 BDSG und Recht auf inform. Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Nutzers durch Auslesen von Teilen der Systemkonfiguration des Nutzers mit Hilfe eines Javascript-Angriffs zur Erkennung des Blockens von Werbeinhalten auf bild.de. Das beinhaltet nicht nur das Auslesen vorhandener Programme und Konfiguration sondern auch das Auslesen der Whitelist, was einzeln und insb. in Kombination als Unterscheidungsmerkmal, mithin als personenbezogene Information einzuschätzen ist.

    Eine wirksame technische Maßnahme kann es im vorliegenden Fall nicht sein, weil Wirksamkeit die fehlende Möglichkeit der Umgehung impliziert. Da die Umgehung jedoch möglich ist, ist die Wirksamkeit gerade nicht gegeben.

    Im Gegenteil ist die Nutzung von Adblockern, unter Berücksichtigung der mit Werbeeinblendungen einhergehenden Datensammlung, zwingend notwendig, um seine Rechte aus BDSG und GG resultierenden Persönlichkeits- und Datenschutzrechte wahrzunehmen.

    Comment by Wer liest denn die Bild? — 28.10, 2015 @ 19:01

  39. Softwareverschlüsselung ist es auch nicht, das ganze Urteil damit falsch, weil es nicht vom tatsächlichen Streitgegenstand handelt.

    http://c-hofmann.blogspot.de/2015/10/softwareverschlusselung-von-webseiten.html

    Comment by Gefunden — 29.10, 2015 @ 19:27

  40. „Umdenker
    @Stadler
    Huch, das habe ich nicht gewusst. Also mir ist sowas wie eine Hierarchie der Gesetze schon klar gewesen, aber dachte das läuft eher nach Prinzip „Grundgesetz schlägt Zivilrecht“ oder „EU Recht schlägt nationales Recht für definierte Bereiche“ aber nicht innerhalb des z.B. UrhG. Ist das irgendwo festgelegt und kann man das nachlesen?“

    Jura studieren. Laien tun gut daran, nicht einfach Paragraphen heraus zu ziehen und versuchen sie auszulegen. Mit Ihrem Hausarzt oder KFZ Mechaniker versuchen Sie ja auch keine Fachdiskussion zu führen, nur bei juristischen Themen meint immer jeder mitreden zu können und schadet sich nicht selten selbst, Stichwort zusammen gegoogletes Halbwissen mit dem Briefe aufgesetzt werden und wenn der Karren tiefer als je zuvor im Dreck steckt geht man doch mal zum Fachmann und der solls richten. Mit dem eigenen KFZ oder der eigenen Gesundheit bastelt man als Laie ja auch nicht rum, warum ist das bei rechtlichen Interessen so verbreitet?

    Wer Rechteinhabern Konflikte hat sollte unverzüglich zum Fachanwalt, schon der unspezialisierte Volljurist mit Studium, Referendariat und zwei Staatsexamen stößt hier an fachliche Grenzen.

    Und nein, das Recht funktioniert nicht wie die Hausordnung einer Jugendherberge, wo alles unmissverständlich ausformuliert nachlesbar ist. Normenhirarchien sind in der Regel immanent, ohne Systemwissen kann man einzelne Paragraphen daher kaum sachgerecht einordnen. Und Systemwissen kann man nicht so eben nachlesen. Daher der Hinweis zum Anfang, Jura zu studieren. Oder es Stadler einfach mal zu glauben. ;-).

    Und den Ausspruch „Grundgesetz schlägt Zivilrecht“ am besten sofort vergessen, das Recht ist in Einheit zu sehen, da „schlägt“ nicht das eine das andere, lediglich sind Normen im Lichte des GG auszulegen, EU Recht ist streng juristisch gesehen nur Ausgestaltung der völkerrechtlichen Verträge zur EU Mitgliedschaft der BRD und somit kein Teil einer klassischen Normenhirarchie, es kann von der EU nicht mit Zwang durchgesetzt werden, ultimativ kann sich jeder EU Dtaatt durch Austritt dem EU Recht einseitig entziehen, der Austritt ist sogar geregelt. Bayern hätte zB diese Option nicht. Ohne in Details zu gehen – die höchste Rechtsnorm der BRD bleibt bis zu dessen Abschaffung (Art 146) das GG. EU Recht “ freiwillig “ umzusetzen bzw. gelten zu lassen, da man sich dazu im Rahmen der freiwillig gewählten EU Mitgliedschaft nun mal verpflichtet, ist was ganz anderes als zB der Zwang des GG auf die Bundesländer.

    Zum eigentlichen Thema: die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar. Weder ist eine Benutzereingabe in der Adblockersoftware Programmcode noch ist eine Sperre wirksam im Sinne des Gesetzes die meine Oma mit einem kurzen Tipp umgehen kann.

    Comment by Eric — 10.11, 2015 @ 09:05

  41. Es ist ganz einfach. Ist der verwendete Kopierschutz eine „wirksame technische Maßnahme“ dann kann dieser nicht umgangen werden, eben weil er wirksam das Kopieren schützt.
    Kann ich allerdings doch Kopieren, ja dann war es keine „wirksame“ technische Maßnahme, sondern nur eine „unwirksame technische Maßnahme“ zumindest aber eine „technische Maßnahme“.

    Aber heutzutage haben ja eh immer wieder Begriffe plötzlich eine ganz andere Bedeutung.

    Comment by Ben Humpert — 25.11, 2015 @ 19:33

  42. Natürlich liegt keine Umgehung von Kopierschutz vor, denn die Daten werden zu 100% auf dem Weg vom Server zum Endbenutzer mehrere male Kopiert, von dem Routern der Netzbetreiber (z.B. Telekom), selbst von den Servern des Klägers selber werden die Daten zur Auslieferung mehrfach kopiert (von der Festplatte in den RAM, vom RAM in den Cache oder direkt zur Netzwerkkarte, von der Netzwerkkarte auf das Übertragungsmedium (Twisted-Pair-Kabel) und so weiter und so weiter.

    Der Kläger (und hoffentlich nicht das Gericht) verwechselt hier zwei grundlegende Dinge (oder versucht diese vorsätzlich zu verwirren um Verwirrung zu stiften):

    1. Kopiert wird alles vom Kläger selber, es wird auch alles zu 100% zum Empfänger gesendet.

    2. Erst danach, in der Privatwohnung des Empfängers, werden bereits im Klartext ausgelieferte Dinge durch zusätzliche Arbeiten (z.B. AdBlocker, Browser, Extensions, Grafikkarten, Monitore, Soundkarten, Toolbars, Javascript-Compiler und viele andere Dinge) weiter aufbereitet und dem Endbenutzer irgendwie angezeigt. Es gibt hier zwar allerlei Standards, aber diese sind keineswegs eindeutig und bei weitem nicht umfassend. Ausserdem kann natürlich jeder selber entscheiden wie er etwas bei sich zu Hause anschauen will. Auch AdBlocker gehören zu dieser Kategorie das ich selber nur Dinge bearbeite die ich bereits vom Kläger in mein Haus geliefert bekommen habe.

    Das unverständliche (oder vielleicht gibt es ja einen Hintergedanken der uns verborgen ist) daran ist ja, das BILD auf diesem kruden Wege mit dem Opfer die Freiheit aller einzuschränken versucht ihr Geschäftsmodell künstlich am Leben zu halten, wobei es doch so einfach wäre die Seite direkt so auszuliefern das kein AdBlocker mehr zwischen Inhalt und Werbung unterscheiden (und somit auch nicht mehr filtern) kann. Aber anstatt hier mal einen Praktikanten dranzusetzen der Klassen-Namen auf der Bild-Seite alle 10min in html, css und js-dateien durch Zufalls-Zeichenketten ersetzt, werden lieber (vermutlich weil viel publikumswirksamer) grossspurige Klagen gefahren die unser aller Freiheit nicht nur unverhältnismäßig einschränken, sondern auch die Pressefreiheit selber schlussendlich gefährden. So klagt der Kläger hier eigentlich gegen sich selber, und wenn er den Prozess gewinnen sollte, so hat er langfristig viel mehr verloren als erreicht.

    Comment by Jan Kechel — 29.12, 2015 @ 07:21

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