FG Münster: DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner
Wie andere Gerichte auch hat, das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung angenommen, dass die DENIC bei der Pfändung einer DE-Domain als Drittschuldnerin anzusehen ist. (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO).
Das Finanzgericht zitiert in seiner Entscheidung u.a. meinen Aufsatz „Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung“ (MMR 2007, 71).
Die DENIC hat über Jahre hinweg die m.E. abwegige Auffassung vertreten, es würde bei der Pfändung einer Domain keinen Drittschuldner geben und sich nach Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen geweigert, den gesetzlichen Pflichten eines Drittschuldners nachzukommen. Dem sind die Gerichte nicht gefolgt, wie auch die aktuelle Entscheidung des FG Münster zeigt.
Laie: Ach, echt?
Jurist, erstes Staatsexamen: Ach, ja?
Jurist, zweites Staatsexamen: Och, nö.
Richter, sonst noch was Neues?
Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 17:19
Ich entscheide mich für Och, nö. :DDD
Comment by Juristen-Irgendwas — 17.10, 2015 @ 19:12
Ich kann nur ein ach, ja? abliefern. ;)
Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 19:32