Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.4.15

Bushido siegt (vorerst) beim BGH

Der Rapper Bushido ist vor einigen Jahren vom Landgericht Hamburg auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt worden und auch zu seiner sog. Billigkeitsentschädigung. Bushido hatte sich für eigene Songs bei Aufnahmen einer französischen Band bedient und Sequenzen aus deren Songs als Loops in seine Tracks eingebaut. Die Entscheidung des Landgerichts wurde anschließend vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt.

Der BGH hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper), als sich die urheberrechtliche Berechtigung nur auf die Stellung als Textdichter beschränkte, weil Bushido offenbar keinerlei Passagen mit Text übernommen hat.

Bei der Übernahme von Passagen der Musik haben das Landgericht und das OLG nach Ansicht des BGH nicht ausreichend dargelegt, dass die kurzen Musiksequenzen die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes erfüllen. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Das Verhältnis dieses Urteils zu der scheinbar abweichenden Entscheidung „Metall auf Metall“ ist nur dann verständlich, wenn man erkennt, dass sich die Bushido-Entscheidung auf die Urheberrechte des Komponisten stützt, während die Entscheidung Metall auf Metall maßgeblich auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gestützt ist.

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) ist nach Ansicht des BGH bereits dann verletzt, wenn „kleinste Tonfetzen“ entnommen werden. Das Recht des Komponisten eines Songs sieht der BGH allerdings erst dann als verletzt an, wenn die entnommene Sequenz die erforderliche „schöpferische Eigentümlichkeit“ aufweist und deshalb auch in der entnommenen Sequenz die bei urheberrechtlichen Werken notwendige persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) zum Ausdruck kommt. Der Schutz des Leistungsschutzrechts reicht an dieser Stelle also deutlich weiter als der Schutz des eigentlichen Urheberrechts, was man aus grundsätzlichen Erwägungen heraus kritisieren kann.

Hätte im vorliegenden Fall also der Tonträgerhersteller der französischen Band geklagt und sich auf sein Leistungsschutzrecht berufen, dann hätte der BGH im Lichte seiner eigenen Rechtsprechung einen Rechtsverstoß bejahen müssen. Für den Komponisten als den Schöpfer des Werks der Musik gilt dies nicht ohne weiteres.

posted by Stadler at 09:34  

3 Comments

  1. Verstehe ich richtig? Das ganze war ein Verfahrensfehler, weil auf Text-Rechte geklagt wurde, aber nur Instrumentalmusik gesampled wurde?
    Und das haben die 2 Kammern nicht erkannt???

    Interessant auch die höhere Wertung des LR gegenüber dem Urheberrecht.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 18.04, 2015 @ 00:06

  2. Kein Verfahrensfehler, sondern ein Fehler der Kläger, die sich auf das Urheberrecht statt auf das Leistuzngsschutzrecht berufen haben

    Comment by martinf — 20.04, 2015 @ 13:12

  3. Die Plattenfirma klagt parallel unter Berufung auf das Leistungsschutzrecht.
    vgl. http://taz.de/Bundesgerichtshof-zu-Plagiatsvorwuerfen-/!158292/ (am Ende).

    Comment by Christian Rath — 21.04, 2015 @ 15:08

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